Hanau
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Kammerrath von Baumbach zu Caffel ist zum ritterschaftlichen Deputirteu für die Landes- schuldenkommission, und
der Forstjunker von Hundelshausen daftlbst zum ritterschaftlichen Deputirteu für die Gcneralbraud-- versicheruugskommiffion allergnädigst eruaiuit.
Se. köuigl. Hoheit bet Kurfürst haben dem Lega- nonöratfje Johann Göttlich Wolff in Hamburg das Prädikat Konsul allergnädigst beigelegt.
,, ^E königliche Hoheit der Kurfürst haben die katholische Pfarrei Neuhof in der Provinz Fulda dem bisherigen Pfarrer in Michelsrombach, Franz Fal- kcnftcin, huldreichst übertragen, 3 '
den Kandidaten der Theologie, Wilhelm Rcin- A^^^"^ ^chonklengsfeld, zum zweiten Prediger und Rektor in Achten«» allergnähigst bestellt, "
den bisher bei der Finanzkammer zu Caffel gestandenen Skribenten Appel als Kauzliften bei das Ober, appcllationsgericht huldreichst versetzt, und
. unter Peüsioniruug deS Landbereiters Waßmuth Marburg, dessen Stelle dem bisherigen Feuer- werker Fleischhauer, von Wannfried allergnädigst ^vertra^cUt
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Den Gesuchen um Erbauung oder Abänderung von Gebäuden, sind bisher bie deshalbigen Risse
. nur einfach beigefügt, und keine Kopien davon zu den Akten genommen worden, weil dies bei der grossen Anzahl jener Risse nicht möglich war. Damit aber dennoch die Uebereinstimmung des ausgefübrten Baues mit dem genehmiaten 'Riffe stets, nachgewiesen werden könne, und' die Bair- herrn doch von der doppelten Einreichung der Risse befreit bleiben, hat kurfürstliches Ministerium des Jugern Uns beauftragt, die Aufbewahrung der genehmigten Risse den Eigenthümern unter der Verwarnung zur Pflicht zu machen, daß sie widrigenfalls die durch deren nochmalige Air- fertigung und sonst veranlaßten Kosten zu tragen haben würden. Wir bringen diese gnädige Ärt- ' scl-eidung hiermit zur öffentlichen Kenntniß, um sich gebührend darnach zu achte». Caffel den 9. Juli 1825.
Kurfürstl. Oberbaudirektion, vr. F r i e d r i ch F i ck f. d. D.
vt. Zusch.
2. Zur Vermeidung von Unglücksfällen beim Baden werden die hiesigen Einwohner an die bestehenden Vorschriften erinnert, kvornach nur an den be- . stimmten Badeplatzen, nicht aber an den Orten die als gefährlich bezeichnet und abgesteckt oder die nahe an vorbeizrebenden öffentlichen. Wegen und Epaffergaugen gelegen sind, welches letztere gegen die Sittlichkeit angehet, gebadet werden "darf.