Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
Kurfürstliche Ernennurkgen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Rechtskandidaten Ernst von Saum bad; von Kirch- beim zum Referendar bei dem Obergerichte LnEas- sel huldreichst ernannt^
dem zu der Pfarrcrstclle in Hüttengesäß prüfen, tirten Kandidaten der Theologie, August Emmerich daselbst, die allergnädigste Bcstätiguna ertheilt, und
dem bisherigen Forstlaufer 1. Klasse, Heinrich Wilh. Staubesand zu Neuerode die erledigte Forstaufseherstelle über den Stölzinger Kabinetswald, Forst Bischofferode, Inspektion Waldkappel, aller# gnädigst übertragen.
T;er lNsserarzt Franz Heinrich Köhler aus Stem- men nn Königreich Hannover ist zum Kreisthierarz- te m Schmalkalden allergnadigst ernannt.
^berlizentittspektor Rang zu Fulda ist zum Mitgliede der dasigen Polizeikommission allergnä- digst ernannt.
Der Kammerrath Vomberg zu Fulda ist zum Mit- gliede und Kastenkurator bei der dasigen Hauptde- positenkommiffion allergnädigst bestellt.
Dem Doktor Karl Eckhard Scheffer aus Haina ist die Erlaubniß zur Ausübung der SlrjKciix'tfien# schaft.und der Entblndungskunst in Marburg, mit bem Wohnsitze daselbst, ertheilt worden.
Der vorhinnige Porteepeefähnrich Karl Lollmann Ä'arlsbafcn, ist zum Accessisten bei ku^rfürstl. ^rlegsvcrfaffungedepartcmeut allergnüdigst -ernannt
1. Durch Mehrheit der Stimmen ist der engere
Ausschuß der Zivilwittwen - und Waisenan« statt dahier ergänzt worden, und besteht nun* mehr aus den Herren Geheimenregierungsrath Wetzel, Geheimenkammerrath Fulda und Obergerichtsrath Engelhard, welches sämmtlichen Interessenten hiermit bekannt gemacht wird. Eaffel den 21. Juni 1825.
Kurfürstliche Direktion der Zivilwittwen« «nd Waisenanstalt.
Ihringk. Nebelthau. kotz.
2. Den Gesuchen um Erbauung oder Abänderung von Gebäuden, sind bisher die deshalbigen Risse nur einfach beigefügt, und keine Kopien davon zu den Akten genommen worden, weil dies bei der grossen Anzahl jener Risse nicht möglich war. Damit aber dennoch die Uebereinstimmung des ausgeführten Baues mit dem genehmigten Risse stets nachgewiesen werden könne, und die Bauherrn doch von der doppelten Einreichung der' . Risse befreit bleiben, hat kurfürstliches Ministerium des Innern Uns beauftragt, die Aufbewahrung der genehmigten Risse den Eigenthümern unter der Verwarnung zur Pflicht zu machen, daß sie widrigenfalls die durch deren nochmalige An- fertigung^und sonst veranlaßten Kosten zu tragen _ haben würden. Wir bringen diese gnädige Entscheidung hiermit zur öffentlichen Kenntniß, um