Wochenblatt
für d i e
Provinz H a n a u.
Hanau. — Donnerstag, den 14- Juli 1825.
Kurfürstliche Ernennungeu.
^Seinc königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bei der Residenzpolizeikommission als Mitglied stehende» Oberappellationsgerichtsreposttar Münfther den Titel „Polizeiaffessor" allergnädigst beigelegt, den bisher zu den Arbeiten des Justizamtes Schwarzenfels zugelassenen Rcchtokandidaten Manns zum Obergerichtsanwalte in Hanau, und
dem Bcrgamtsacccssistcn Frölich in Nichelsdorf zum Assessor mit Stimme bei dem dasigen Bergamte allergnädigst ernannt,
den bisherigen Pfarrer in Schrecksbach, Karl August Bernhard Ringes, als zweiten reformirtM Pfarrer nach Frankenberg versetzt, dagegen aber
dem bisherigen ersten reformirten Pfarrer in Fran- sknbcrg , Konrad Döring, die erledigte Pfarrerstelle m Schrecksbach allergnädigst übertragen, und
den bisherigen zweiten reformirten Pfarrer in Frankenberg, Georg Henrich Murhard, zum ersten reformirten Pfarrer dortselbst huldreichst ernannt.
Dem Rechtspraktikanten Karl Konrad Schmidt-- mann zu Frankenberg ist die Advokatur bei den Jü- stizämtern Fraukenberg, Rosenthal und Wetter, mit dem Wohnsitze in Frankenberg, allergnädigst zugestanden worden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden. ■
Folgende, mittelst Auszuges aus dem Haupt- protokoll« deS kurfürstlichen StaatsministeriumS
vom 15. l. M., No. 358 allerhöchsten Orts, erlassene Bestimmungen über die Landungsplätze an den kurhessischen Mainufern, werden hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
1.
Als Anlage-, Ein- nnd Ausladeplätze am Maine werden beibehalten:
a) für alle Arten von Gegenständen, die Zoll- stätten am Mainkanale bei Hanau, und zu Mainkur; hingegen
b) blos für die, im Iten Abschnitte des Lizentr tarifs unter No. I. und II , V. bis IX. und XI. genannten landwirchfchaftlichen Erzeugnisse, Bau- und anderen rohen Materialien die (hiernachst mit Pfählen zu bezeichnende) Stellen, 1) bei Groskrotzenburg, A . bei Troßanheim, 3) der Ziegelbrennerei bei Großsteinheim gegenüber, 4) vom Mainkanal bei Hanau bis unter die Hellerbrücke, 5) bei Dörnigheim, 6) bei Rumpenheim und 7) bei Fechenheim.
2.
DaS Anlegen eines Handelsschiffes an einem nicht verstatteten Liege- oder Ladeplatze der kurr hessischen Mainufer, ohne den Fall emes augenscheinlichen, und sofort bei der nächsten Ortsbe- Hörde angemeldeten Nothstandes, wird mit einer Strafe von einem Thaler bis zu 20 Thalern geahndet, wenn nicht eine ordnungswidrige Ei«-