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Hanau.

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für die

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Donnerstag, den 7 Juli 1825. _

Kurfürstliche Ernennun gen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem bisherigen Pfarrer in Niederwald und Rektor der Stadtschule zu Kirchhain, Karl Jakob Schwaner, die erledigte erste lutherische Pfarrerstelle in Kirch- Hain, Klasse Kirchhain, sowie

dem bisherigen Pfarrer zu Heisebeck, Friedrich Wilhelm Dom ich, die erledigte Pfarrerstelle in Nie- denstein, Klasse Gudcnöbcrg, allergnädigst übertra­gen, und

den einstweiligen Grenzkontrollen v. Apell in Marburg als Grenzkonrrolleur für die indirekten Abgaben in der Provinz Oberhessen huldreichst be­stätigt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Da der 13 §. der Zunftordnung vom 5. März 1816 den Frauenspersonen, indem er ihnen ge­stattet, Frauensllcider zu verfertigen und das Verfertigen derselben anderen ihres Geschlechts zu lehren, keinesweges auch die Befugnitz, zur Betreibung dieses Geschäfts mit Gebülfen oder Gehülfinnen, eingeräumt hat, vielmehr das Recht Gehülfen oderGescllen zu halten, blos den Schnei­dermeistern züstchct, hiergegen aber bisher gleich­wohl häufig dahier gehandelt worden seyn soll, so werden alle Frauenspersonen, welche sich mit dem Verfertigen von Frauenskleidern beschäftigen, hierdurch vor der Annahme von Gehülfe» oder Gehülfinnen, worunter alle diejenigen, die von

ihnen für ihre Arbeiten Lohn erhalten, zu verste­hen sind, mit dem Anfügen verwarnt, daß sie^ wi­drigenfalls die gesetzliche Ahndung ihres Eingriffs in die Zunftgerechtsame der' hiesigen Schneider­meister zu gewärtigen haben. Hanau den 14. Ju- nius 1825.

Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau. Schönhals.

vt. Schunck.

2. Nach der Verbindung des Paradeplatzes mit der Esplanade, ist es zwar nach eingegangener Be­nachrichtigung den Fußgängern erlaubt, über diesen Platz, jedoch ohne die Parade und die Uebun­gen des Militärs zu stören, zu passiven, dagegen darf bei nachdrücklicher Strafe mit keinerlei Art von Fuhrwerk darüber gefahren, und eben so wenig durchgeritten, noch Vieh durchgetrieben werden; auch werden die Eigenthümer von Vieh, durch welches Schaden au der Baumpflanzung oder fonflen geschiehet, sowie die Hirten, die noch besonders angewiesen sind, neben der Strafe zum Schadenersatz angehalten werden. Damit sich Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen kön­ne, so wird dieses öffentlich bekannt gemacht. Hanau den 19. Juni 1825.

Aus kurfürstl. Polizeidirektion.

N e u h o f.

3. Da zufolge eines Reskripts des kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 11. Mai d. I., dem Kaufmann Georg Raabe zu Cassel das aus­schließliche Recht zur Fabrikation von Herren- und Damenhüren, auch Verzierungen zum Da- meuputz aus Stroh - und Grashalmen, so wie