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pichtet unb seine üble Folge abgewendet werden kann, so lange das Gift noch örtlich werkt und nicht in die allgemeine Säftenmasse übergegangen ist. In Ermangelung eines Kunstverständigen sauge man die Wunde nicht mit dem Munde aus, binde sie nicht zu und bedecke sie noch weniger mit Pflaster, son­dern schlage bis zu seiner Ankunft folgendes Ver­fahren ein.

Alle ("nachher zu zerstörende) Kleidungsstücke um die Bißwunde müssen vorsichtigund schnell abgeköst wer­den. Dus Bluten der letzteren wird, soviel es nur geschehen kann, befördert. Man wasche sie deshalb augenblicklich und anhaltend erst mit lauem Wasser, später, wenn das Bluten nachläßt,mit starker war­men Aschenlauge, oder mit einer Auflösung des äz- zenden Laugensalzes, oder mit warmem scharfem Salzwasser, oder mit Urin aus. Das Wasser, wel­ches bereits zum Auswaschen gebraucht worden, schütte man nicht wieder zum reinen, sondern sam­mele es, und gieffe es in ein in die Erde gegrabenes, sorgsam mit Erde zu bedeckendes, Loch.

Tie Hände desjenigen, der sich mit der Wunde beschäftigt, müssen frei von Verletzungen, aufge­kratzten Stellen, Mütterchen rc. seyn.

Der Wundarzt macht hierauf unter der nöthi­gen Vorsicht Einschnitte in die Wunde mit dem Messer, und setzt einen Schröpfkopf auf. Das Ein­schneiden und Aussaugen läßt man wiederholen, bis kein Blut mehr hervordringt. Nachdem wird die Wunde mit einem glühenden Eisen oder mit Schieß- pulver ausgebrannt, und, durch Einstreuen von Spa­nisch-Fliegen-Pulver, wenigstens acht Wochen in Eiterung unterhalten.

Ist die Wunde bereits vernarbt, und man hat dann erst die" Ueberzeugung erlangt, daß der Hund, weitster sie verursachte, toll gewesen, so muß sie wie­der geöffnet, gebrannt, und in Eiterung gesetzt werden.

, War der Biß so heftig, daß aus der Verletzung erne sehr starke Verblutung entsteht, so darf diese nur vorsichtig und mit Offenhalten der Wunde gestillt werden. 0

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, sondern oloß durch dessen Zähne gequetschte und be- geiferte Stelle muß mit Aschenlauge abgewaschen, und mit Spanisch-Fliegen-Pflaster oder-Salbc, wie die gebissene Wunde, behandelt und in Eiterung er­halten werden. 1

Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur be­leckt, oder mit Geifer besudelt worden, so ist das sorgsame Abwäschen mit warmem Seifenwaffer oder mit warmer Lauge hinreichend.

Ausser dem oben angeführten gewöhnlichen Ver­fahren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde,

ist.ein vorzügliches und zuverlässiges, von^einem ge­schickten Wundärzte zu unternehmendes, Vorbauungs- miltel gegen die Wasserscheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu vcranstalten- de, gänzliche Ausschneiden der Bißwunde, sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.

Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse ge­schehen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es- nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Charpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Ent­zündung und Eiterung hervorzubringen.

Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung verflossen , oder ist die Bißwunde schon länger-ver­narbt, so kann doch die Ausschneidung. gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Langen- salzes oft ausgewaschen, und dann durch eine höchst gesättigte Auflösung dieses AelMittels eine heftige Entzündung, brandige Zerstörung der Wundfläche und starke Eiterung erregt werden.

Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden, oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu durchschneiden, oder wegen der Verstümmlung des Kranken nicht statt, so ist das blosse Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aetzlaugensalz anzuwendcu.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Aus­bruche der Wasserscheu, kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen wer­den.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich massig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspcisen zu genies- sen, aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heisser Temperatur zu bleiben.

Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen ' Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzu- nehmen, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übrigen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in seine Wohnung zu verbannen, und unter strenge polizeiliche Aufsicht zu setzen.

Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Be­handlung bei der Bißwunde von einem tollen, wie