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Immer muß die ganze, wenigstens drei Wochen lang abzusondernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemeinschaft damit sorgfältig vermieden, keru Stück zum Verbrauche geschlachtet oder veraussert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde ein- fallender Viehmarlt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangenden Wuth wahrnehmen las­sen , sind alebald zu todten und auf eben erwähnte Weise zu beerdige». Ferner muß das in dem näm­lichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kom­

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders -theures.Haustbier auf die erwähnte Weise beschä­digt worden wäre, und der Defilier zu grossen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge- im Falle fer­ner Kunstverständige die Heilung des Thieres wahr­scheinlich machen — nur dann kann mit Genehmi­gung der Polizei das beschädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzte zu übertragen-- den, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzuson- dern, und mindestens drei Wochen lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit angemesse­ner Behutsamkeit einzusperren. Während der Be­obachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletz­ten Kühen der Art binnen der Zeit von drei Wochen nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinrugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den gegebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Hausthicres,Rindviehes, Schweins rc.muß, sobald das Thier getödtct worden,mit der möglichsten Sorgfalt ge­reinigt, auch, soviel als thunlich, alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft wer­den, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Speichel, der sich an etwas ange­hängt, und durch mehrfache Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb aus­gelüftet, mit Essigdämpfen ausgcräuchert, die Wän­de abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwas­ser bestrichen, der Boden mit scharfer Lauge abge­waschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft oder fleissig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüssen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu,

geringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßge- schirr rc. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute oder Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit blossen Händen zu berühren, zumal wenn die Oberhaut derselben nicht ganz heil ist.

Nothwendig ist es, daß man der Ortspolizei- behörde oder demOrtevorstande unverzüglich die An­zeige mache, wenn man ein der Wuth überhaupt ver­dächtiges, oder von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich -getödtet worden seyn, oder im Falle ein mutdmaßlich oder offenbar toller Hund entlauft, oder ein unbekann­ter anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen solcher Fälle sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Poli­zei streng verboten. Diese ergreift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung, und Erlegung "des schädlichen Hun­des, macht sein Vorhaudenseyn in der ganzen Um­gegend bekannt, damit die Einwohner ihre Häuser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kin­der im Freien anwenden und genaue Aufsicht auf ihr Vieh haben können. Vor Allem aber verordnet x die Polizei das Anlegen aller Hunde, und das Töd- ten eines jede» frei umherlaufenden in der betreffen­den Gegend während sechs bis neun Wochen.

Beschreibung der Wasserscheu oder Wuth beim Menschen.

Die Zeit, in "welcher nach dem Bisse eines wü­thenden Thieres die Wasserscheu bei einem Mensche» eintritt, ist unbestimmt. Es können nur einige Tage, aber auch, wie es sehr häufig der Fall ist, wb» rere Wochen oder Monate dazwischen verstreiche^ ja der Zeitraum vom Bisse an bis 31m Ausbruche der Krankheit kann viele Monate und bis zur Jah­resfrist dauern. Man will selbst Fälle beobachtet haben, daß das Gift Jahre lang unthätig im Kör­per schlummerte und endlich doch noch erwachte. In­deß gehören solche Beispiele zu den Seltenheiten, und ein Gebissener hat, wenn er nach der nöthigen Vorbauungsiur binnen Jahresfrist keinen Anfall erlitten, nichts mehr zu fürchten.

Ist nun die Bißwunde entweder zugeheilt (und eine Wunde der Art heilt gern schnell zu) oder noch offen, so entsteht in oder an derselben eine juckende oder stechende Empfindung'. Die noch nicht vernarbte Wunde entzündet sich, und nimmt ein übles bläuliches, bleifarbiges Aussehen an. Die geheilte Verletzung oder die Narbx beginnt zu jucken, zu stechen und zu schmer­zen. Sie geräth in Entzündung, bricht bisweilen auf, und es fließt ein dünner jauchiger Eiter, der bald eu uen üblen Geruch bekommt, heraus. Die Entzün­dung und ziehenden Schmerzen der Wunde erstrecken sich m die umliegenden Theile, besonders aber gegen den Hals und Nacken hin.