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Hinsicht ihrer hauptsächlich vorsichtig seyn. Am sichersten ist es immer, sie zu todten.

Bissige Hunde, welche ohne besondere Veranlas­sung leicht böse werden und anfallen, sollten todt geschlagen werden.

Gar keinen Vortheil gewährt das Ausschneiden des sogenannten Tollwurms; -denn ein Hund, bei dem diese Operation vorgensmmen worden, kann, bestimmter Erfahrung zufolge, demungeachtet von der Wuth ergriffen werden.

Daß man vorsichtig mit dem Wegnehmen der Jungen bei Katzen seyn müsse, ergibt sich aus dem, was oben (S. 1.) über die Entstehung der Wuth gesagt wurde.

Maßregeln zur Verminderung des Vorkom­mens der Wasserscheu durch Ansteckung, und Vorkehrungen Heim Vorhandenseyn eines wü­thenden oder der Wuth verdächtigen Thieres, um die Fortpflanzung derselben jp ver­hindern.

LS der Hund unter allen Hausthieren am mei- Pen der Wasserscheu unterworfen ist, so wird diese traurige Krankheit in unserm Klima da oft vorkom­men, wo viele Hunde sind. Jemehr von ihnen sich an einem Orte befinden, desto häufiger ist die Ge­legenheit zur Entstehung und Verbreitung der Hunds­wuth.

Bloß durch Verminderung der Hunde ist die schreckliche Wasserscheu selten zu machen. Es ist daher Sorge der Polizei, dem Halten unnöthiger 'Hunde zu steuern, herrenlose wegzuschaffen, und überhaupt auf Beschränkung der Anzahl der Hunde durch zweckdienliche Verfügungen, durch Auflagen auf die Hunde- rc. zu wirken, sonach die Gefahr, chaß ein Mensch von her Wasserscheu befallen wer­de, zu verringern.

Ein wirklich toller Hund ist möglichst schnell zu tobten.

Tie Stelle, auf welcher ein solcher oder ein ver­meintlich wüthender Hund getödtet worden, muß von dem etwa noch anbängenden Geifer oder Bür­ste gereinigt werden. Man nimmt deshalb die Er­de obenher ab und verscharret sie.

Ein nur im Mindesten verdächtiger Hund muß so­gleich getödtet werden, im Falle er noch keinen Men­schen gebissen hat. Wollte man den Hund, wegen seiner Schönheit oder Geschicklichkeit, oder weil er viel Anhänglichkeit und Treue seinem Herrn bewie­sen, schonen, und es auf eine mögliche Kur ankom- men lassen, so wird diese mit Gefahr und Verant­wortlichkeit verknüpft seyn, und es sind traurige Bei­spiele genug vorhanden, daß für solche Fälle unzei- Uze Rücksichten-, wie Mitleid, Sparsamkeit ic. gros­

ses Unglück anrichteten, indem Menschen und selbst der Herr des Hundes von ihm gebissen wurden und den schrecklichen Tod der Wasserscheu erlitten. Zweck­mässige Polizeiverordnungen verbieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der her­annahenden Wuth äusser», und gebieten deshalb bei angemessener Strafe die Tödtung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hat.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder be­geifert, wo es einigermassen thunlich ist, zur Beru­higung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vorsicht einfangen, einsperren und sorgfältig bis zur Entscheidung beobachten, weil sonst der Ge­bissene der folterndsten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den behandelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That der Hund, welcher verletzt hatte, töll gewesen. Es konnte ja leicht seyn, daß die ver­meinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Aus­bruche gekommen, mithin die weiteren Vorkehrungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebissenen ««nöthig wurden. Beispiele, daß von gar Nicht wü­thenden, aber dafür angesehenen Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

Während der Beobachtungszeit muß der verdäch­tige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlau­fen kann. Man muß ihn daher an eine Kette le­gen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beisse, vor­sichtig gegeben und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Eiü jedes andere, von einem verdächtigen Hunde gebissene, Thier muß alsbald getvdtec und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Min­deste davon benutzt werden darf, unabgeledert an ei­nem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit un­gelöschtem Kalke überschüttet und, um das Heraus­wühlen durch Schweine oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gera­then, so muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abge­sondert und getödtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorgsamkeit und Vorsicht mit Lauge öf­ters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu rei­nigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, ab­gesondert von anderem Vieh einzustellen und neun Wo­chen lang umsichtig zu beobachten. Alle übrige Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch jedes einzelne Stück vorsichtig ' abwaschen; das Nämliche soll bei einer Heerde gesche­hen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wüthenden Hunde ge­bissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es find.