Einzelbild herunterladen
 

Wochenölalt für d i d Provinz Hannu.

Hanau. Donnerstag, den 30^ Juni 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Der Kandidat der Wundarzneikunde und Gedurts- hülfe, Jakob Wilhelm -Ernst in Obernkirchen, ist zum Amtswundarzte des Justizamts Oldendorf allcr- gnädigst ernannt.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem blsber ur Ropperhausen gestandenen Pfarrer Conra- dl die erledigte Pfarrerstelle in Wollrode, Klasse Messungen, und

dem bisherigen Pfarrer in Wallroth, Wilhelm , ngel , die zweite Predigerstelle in Gelnhausen al- lerguadigst übertragen;

dem, zu der Pfarrerstelle in Niederelsungen, Klas- ^ 'b^nberg, prasentirten Kandidaten der Theolo­gie Kraushaar rn Wolfhagen, so wie

erledigten Pfarrerstelle in Langendic- bach prasentirten Pfarrer Emmerich in Hüttengesäß die allerhöchste Bestätigung ertheilt;

dem Hospitalsverwalter Theys in Treysa den Ti- telStrftsrentmeister" allergnädigst beigelegt;

.^^bchtchraktikanten Kleinhans in Narmiburg b > ^^uariatsgehulfen bei dem Justizamte daselbst huldreichst ernannt, und

«^n Skribenten bei der Landesschuldenkommis- l^h,vn^an 2o»as Iahn allbier, zum Kontrol- wur der Landesschuldenkasse daselbst allergnädigst be-

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Da der-13 §. der Zunftordnung vom 5. März 1816 den Frauenspersonen, indem er ihnen ge­stattet, Frauenskleider zu verfertigen und das Verfertigen derselben anderen ihres Geschlechts zu lehren, kciuesweges auch die Befugn ist, zur Betreibung dieses Geschäfts mir Gehülfen oder Gehülfinnen, eingeräumt hat, vielmehr das Recht Gehülfen oder Gesellen zu halten, blos den Schnei­dermeistern zustehct, hiergegen aber bisher gleich­wohl häufig dahier gehandelt worden seyn soll, so werden alle Frauenspersonen, welche sich mit dem Verfertigen von Frauenskleidern beschäftigen^ hierdurch vor der Annahme von Gehülfen oder Gehülfinnen, worunter alle diejenigen, die von ihnen für ihre Arbeiten Lohn erhalten, zu verste­hen sind, mit dem Anfügen verwarnt, daß sie wi­drigenfalls die gesetzliche Ahndung ihres Eingriffs in die Zunftgerechtsame der' hiesigen Schneider­meister zu gewärtigen haben. Hanau den 14. Ju- nius 1825.

' Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.

vt. Schunck.

2. Nach der Verbindung des Paradeplatzes mit der Esplanade, ist es zwar nach eingegangener Be­nachrichtigung den Fußgängern erlaubt,, über diesen Platz, jedoch ohne die Parade und die Uebun­gen des Militärs zu stören, zu paffirrn, dagegen darf bei nachdrücklicher Strafe mit keinerlei Art von Fuhrwerk darüber gefahren, und eben so wenig durchgeritten, noch Vieh durchgetriebe«