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Hanau. Donnerstag, den 23- Juni 1825.

Kurfürstliche Ern ennun gen.

Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben, mit­telst allerhöchster Order vom 13. d. M., in der Ar­tillerie den Kapitän Gerland zum Major, und die Sekondlieutenants Hoffmeister und Selig zu Pre- micrlieutenants allergnädigst zu befördern geruhet.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Rechtskandidaten Heinrich Fulda zu Lasset zum Re­ferendar bei dem Obergerichte daselbst, und

den Rechtskandidaten Karl Ewald zu Lasset zum Auskultanten bei dem dasigen Landgerichte aller- gnadigst ernannt;

dem, zum Vikariate Ellershausen, Klasse Alten- dorf, prüfeutirten Rektor und Pfarrer Georg Chri­stoph Löster in Allendorf, so wie

dem, zu der erledigten Pfarrerstclle zu Schweins- bcrg in der Provinz Oberhessen präsentirteN ausscr- ordentüchen Pfarrer Franz Bücking aus Marburg, und .

dem, zum Posthalter in Bebra vorgeschtagenen bisherigen Posthaltereigehülfen Johannes Rehwald daselbst die allergnädigste Bestätigung ertheilt.'

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Es sind die Kreisthierarztstellen für die Kreise Marburg und Frankenberg, in Ermangelung ge­hörig qualisizirter Bewerber, bisher unbesetzt ge­blieben, und dermal ist auch die Kreisthierarzt-

stellc für den Kreis Ziegenhain erledigt. Mit je­der dieser 3 Stellen ist ein ständiger Jahresgehalt von 50 Thalern verbunden. Diejenigen inländi­schen gehörig geprüften Tbierärzte, welche um ct» ue solche Anstellung sich bewerben wollen, haben sich mittelst schriftlicher Eingaben, denen glaub­würdige Zeugnisse über die Eigenschaft als Inlän­der , über die erlangte Tüchtigkeit und rücksichtlich eines tadellosen Betragens beizufügen sind, bei den einschlägigen Kreisämteru binnen 4 Wochen zu melden. Marburg den 30. Mai 1825.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Oberhessen.

Sch en ck zu Schweinsb erg. vt. Bezzenberger.

2. Da der 13 §. der Zunftordnung vom 5. März 1816 den Frauenspersonen, indem er ihnen ge­stattet, Frauenskleider zu verfertigen und das Verfertigen derselben anderen ' ihres Geschlechts zu lehren, keinesweges auch die Befuguiß, zur Betreibung dieses Geschäfts mit Gehülfen oder Gehülfinnen, eingeräumt hat, vielmehr das Recht Gehülfen oder Gesellen zu halten,- blos den Schnei­dermeistern zustehet, hiergegen aber bisher gleich­wohl häufig dahier gehandelt worden seyn soll, so werden alle Frauenspersonen, welche sich mit dem Verfertigen von Frauenskleidern beschäftigen, hierdurch vor der Annahme von Gehülfen oder Gehülfinnen, worunter alle diejenigen, die von ihnen für ihre Arbeiten Lohn erhalten, zu verste­hen sind, mit dem Anfügen verwarnt, daß sie wi­drigenfalls die gesetzliche Ahndung ihres Eingriffs in idie Zuuftgerechtsamc der hiesigen Schneider^