Hanau. — Donnerstag, den 9- Juni 1825.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1- Kurfürstliches Staatsministerium, Abtheilung des Innern, hat auf den Antrag kurfürstlicher Oberforstdirektion, die Verfertigung und den Verkauf solcher Besen untersagt, an welchen die Stiele mit den Reisern zusammen gewachsen, und dergestalt die Stiele aus Reisern zusammen gebun- den sind. , Dieses Verbot wird hierdurch mit dem Anfugen öffentlich bekannt gemacht, daß etwaige Uebertretungen durch die kurfürstliche Polizeikom- Miffionen mit angemessener Strafe werden belegt werden. Hanau den 16. Mai 1825.
Kurfürstl. Polizeidirektion der Provinz. „ , N euho f.
Bekanntmachung, best Handel mit giftigen Stof- fen die zuni Betrieb von Gewerben erforderlich Ü^d / betreffend. — Da durch einen Beschluß des Usssurstlichen Staatsministeriums vom 27. v. M. dre-Regierungen ermächtiget worden sind „aufden .intrag der Pollzeikoinmissionen den, gesetzlich den geprüften Materialisten zugestandenen Handel, in Anseyung.gewisser, namentlich zu bezeichnenden, giftigen L-toffe, die zur Betreibung von Gewerben erforderlich sind, nach den dechalbigen örtlichen Bedürfnissen , und unter Verweisung auf das Ministerialausschreiben vom 25. Okt. 1823, auch andern zuverlässigen Kaufleuten zu gestatten, welche durch ein vom Physikus ertheiltes Zeugniß sich auöweisen, über ihre genaue Kenntniß, -a) der betreffenden Vorschriften jenes Alisschreibens; b) der Beschaffenheit und Kennzeichen der Anwendung und der für die Gesundheit oder in anderer Hin
sicht Gefahr drohenden Eigenschaften der Stoffe, zu deren Verkaufe siezugelaffen werden wollen, so wie c) der Art, dieselben sicher aufzubewahren und zu versenden," so wird solches hiermit, damit alle diejenigen, die es angehet, sich darnach achten können, bekannt gemacht. Hanau den 10. Mai 1825.
Kurfürstl. Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n hals.
vt. Schunck.
3. Es sind die Kreisthierarztstellen für die Kreise Marburg und Frankenbcrg, in Ermangelung gehörig qualifizirter Bewerber, bisher unbesetzt geblieben, und dermal ist auch die Krcisthicrarzt- stelle für den Kreis Ziegenhain erledigt. Mit je-' der dieser 3 Stellen ist ein ständiger Jahresgehalt von 50 Thalern verbunden. Diejenigen inländischen gehörig geprüften Thierärzte, welche um eine solche Anstellung sich bewerben wollen, haben sich mittelst schriftlicher Eingaben, denen glaubwürdige Zeugnisse über die Eigenschaft als Inländer , über die erlangte Tüchtigkeit und rücksichtlich eines tadellosen Betragens beizufügen sind, bei den einschlägigen Kreisämtern binnen 4 Wochen zu melden-. Marburg den 30. Mai 1825.
Kurfürstl. Regierung der Provinz Oberhessen. Schenck zu Schweins.b erg.
__vt. Bezzenberger.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs - und Kinanzbehörden.
1. Unterzeichneter.beeilt sich, hierdurch bekannt zu machen, daß Se. königl. Hoheit der Kurfürst al-