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Hanau. Donnerstag, den 9- Juni 1825.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1- Kurfürstliches Staatsministerium, Abtheilung des Innern, hat auf den Antrag kurfürstlicher Oberforstdirektion, die Verfertigung und den Ver­kauf solcher Besen untersagt, an welchen die Stie­le mit den Reisern zusammen gewachsen, und der­gestalt die Stiele aus Reisern zusammen gebun- den sind. , Dieses Verbot wird hierdurch mit dem Anfugen öffentlich bekannt gemacht, daß etwaige Uebertretungen durch die kurfürstliche Polizeikom- Miffionen mit angemessener Strafe werden belegt werden. Hanau den 16. Mai 1825.

Kurfürstl. Polizeidirektion der Provinz. , N euho f.

Bekanntmachung, best Handel mit giftigen Stof- fen die zuni Betrieb von Gewerben erforderlich Ü^d / betreffend. Da durch einen Beschluß des Usssurstlichen Staatsministeriums vom 27. v. M. dre-Regierungen ermächtiget worden sindaufden .intrag der Pollzeikoinmissionen den, gesetzlich den geprüften Materialisten zugestandenen Handel, in Anseyung.gewisser, namentlich zu bezeichnenden, giftigen L-toffe, die zur Betreibung von Gewer­ben erforderlich sind, nach den dechalbigen örtli­chen Bedürfnissen , und unter Verweisung auf das Ministerialausschreiben vom 25. Okt. 1823, auch andern zuverlässigen Kaufleuten zu gestatten, wel­che durch ein vom Physikus ertheiltes Zeugniß sich auöweisen, über ihre genaue Kenntniß, -a) der be­treffenden Vorschriften jenes Alisschreibens; b) der Beschaffenheit und Kennzeichen der Anwendung und der für die Gesundheit oder in anderer Hin­

sicht Gefahr drohenden Eigenschaften der Stoffe, zu deren Verkaufe siezugelaffen werden wollen, so wie c) der Art, dieselben sicher aufzubewahren und zu versenden," so wird solches hiermit, da­mit alle diejenigen, die es angehet, sich darnach achten können, bekannt gemacht. Hanau den 10. Mai 1825.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Hanau. S ch ö n hals.

vt. Schunck.

3. Es sind die Kreisthierarztstellen für die Kreise Marburg und Frankenbcrg, in Ermangelung ge­hörig qualifizirter Bewerber, bisher unbesetzt ge­blieben, und dermal ist auch die Krcisthicrarzt- stelle für den Kreis Ziegenhain erledigt. Mit je-' der dieser 3 Stellen ist ein ständiger Jahresgehalt von 50 Thalern verbunden. Diejenigen inländi­schen gehörig geprüften Thierärzte, welche um ei­ne solche Anstellung sich bewerben wollen, haben sich mittelst schriftlicher Eingaben, denen glaub­würdige Zeugnisse über die Eigenschaft als Inlän­der , über die erlangte Tüchtigkeit und rücksichtlich eines tadellosen Betragens beizufügen sind, bei den einschlägigen Kreisämtern binnen 4 Wochen zu melden-. Marburg den 30. Mai 1825.

Kurfürstl. Regierung der Provinz Oberhessen. Schenck zu Schweins.b erg.

__vt. Bezzenberger.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs - und Kinanzbehörden.

1. Unterzeichneter.beeilt sich, hierdurch bekannt zu machen, daß Se. königl. Hoheit der Kurfürst al-