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Schaaf- und Lammerwolle getrennt werde, und weder unter die eine noch unter die andere Lockwelle vermischt seyn dürfe Das betrügliche Anfeuchten oder das Beimischen von Unreiuigkciten und drgl., zur Erhöhung des Gewichts der Wolle, so wie jedes sonstige Unternehmen zur Täuschung der Käufer, wird mit angemessener Geldbusse oder nach Befinden mit der, dnrch die Verordnung vom 10. Juni 1721 angedroheten, Konfiskation geahndet werden.
9) Die Eigenthümer der zum Markte gebrachten inländischen Wolle haben eine Ursprungs bescheinigung von ihrem Ortsvorstande beizubrin- gen, welche die Zahl der Fuder, die Art der Verpackung und das ungefähre Gewicht der Wolle enthalten muß. Vor Beibringung dieser Bescheinigung stehet das Attest, worauf die hinsichtlich der dem Markt zugeführten inländischen Wolle zugestandenen Befreiungen erfolgen, nämlich u. Befreiungvom Wegegeld bei der Anfuhr und Zurückfuhr der Wolle zu und von dem Markt; b. Erlaß der Ausgangsabgabe, und c. Befreiung vom Standgelde, nicht zu ertheilen.
10) Ausländische Verkäufer müssen an der betreffenden Grenzzollstätte eine Zollabfertigung entnehmen, worin die Art der Verpackung und das Gewicht der Wolle, welche sie zum Markte führen, enthalten ist, und welche hierselbst, nach geschehener Revision, von dem betreffenden Lizentbe- dienten zu attestiren ist. Für diese Zollabfertigung ist an der betreffenden Zollstätte 4 gGr. zu entrichten. Ebenso ist nach Beendigung des Markts aufden Grund des zu ertheilenden Waagezettels eine Bescheinigung über die etwa nicht verkaufte Wolle, welche wieder über die Grenze des kurhessischen Gebiets gehen wird, von dem genannten Lizent- bedlentelt zu ertheilen.
_^1k) Für die etwa unverkauft bleibende inländische Wolle ist in dem Meßhause zureichender Raum zum Lagern ausgemittelt. Auch fehlt es hierselbst nicht an Gelegenheit, um den Verkauf der Wolle durch ein sicheres Handelshaus besorgen zu lassen und unter billigen Bedingungen Vorschüsse auf die mcdergelegte Wolle zu erhalten.
Dassel am 20. April 1825.
2) er leitende Ausschuß des kurfürstl. Handels- und Gewerbsvereins.
7- .Nachbenannte Kantonisten, welche bei der dies- zahrigen Nachrevision nicht erschienen sind:
A) aus dem Gerichte Wächtersbach:
. pIhrlstlan Stein aus Wächtersbach, 2) Heinrich Eberhard von daher, 3) Jobannes Rinken- berger vou daselbst, 4) Konrad Stein von da;
B) aus dem Gerichte Birstein:
Georg Schauberger von Unterreichenbach;
C) aus dem Amte Salmünster:
1) Philipp Schell aus Salmünster, 2) Jakob ^Pnatz Aul von dort, haben sich binnen sechs Mo-
natett um so gewisser dahier zu stellen, als sonst zu gewärtigen, daß mit dem gesetzlichen Zwangsverfahren gegen sie vorgeschritten werde. Wächtersbach am 25. Mai 1825.
Aus kurfürstl. Kreisamte Salmünster. Henß.
8. Eine Partie Heu von ohugefähr 2000 Zentner vom Jahre 1824, und gut erhalten, stehet, vorbehaltlich höherer Genehmigung, aus freier Hand hierselbst zu verkaufen. Gelnhausen den 26. Mai 1825. Der Magistrat hierselbst.
Unterzeichnet: Nüchtern.
9. Die Michaelitag dieses Jahres leihefällig werdende herrschaftliche Schäferei zu Berkersheim, welche mit 220 Stück Schaafen betrieben werden darf, soll Mittwoch den 8. Juni d. I., Vormittags 10 Uhr, bei unterzeichneter Stelle, uochma- len auf ,3 oder 6 Jahre, öffentlich an Meistbietende, vorbehaltlich höherer Genehmigung, verpachtet werden, welches andurch besannt gemacht wird. Bergen den 25. Mai 1825.
Kurfürstl. Reuterei das. W e b e r.
10. Die Michaelitag d. I. leihefällig werdende herrschaftliche Schäferei zu Seckbach, welche mit 450 Stück Schaafen betrieben werden darf, soll Mittwoch den 8. Junich. I., Vormittags 10 Uhr, bei unterzeichneter Stelle, uochmalen auf 6 Jahre, öffentlich an Meistbietende, vorbehaltlich höherer Genebmigung, verpachtet werden, welches bier- mit bekannt gemacht wird. Bergen den 25. Mai 1825. Kurfürstl. Renterei daselbst.
Weber.
11. Seit dem 25. d. M. sind nach best ebrachten Bescheinigungen 1) durch den Kaufmann Herrn Schröter 300 Krüge Niederselterser; 2) durch den Mineralwasserhändler Wilhelm Reut zwei Fuhren von 672 Krügen Schwalheimer und 100 Krügen Geilnaucr; 3) durch Adam Gerlach 290 Krüge Schwalheimer, und 4) durch den Küfermcister J. E. Jassoy 294 Krüge Schwalheimer Mineralwasser dahier eingebracht worden; welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hau au den'30. Mai 1825. '
Aus kurfürstl. Polizeikommission dahier.
12. Die herrschaftliche Schäferei zu Massenheim, welche Michaelitag dieses Jahrs leihefällig wird, und mit 300 Stück Schaafen betrieben werden kann, soll Freitag am 10. Juni f. I., Vormittags
10 Uhr, bei hiesiger Renterei, nochmals auf 3 oder 6 Jahre , öffentlich an Meistbietende, vorbehaltlich höherer Genehmigung, verpachtet werden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. Bergen den 27. Mai 1825.
Kurfürstl. Renterei daselbst. ' , Web e r.
13. Da kein annehmbares Pachtangebot auf die herrschaftliche Schäferei zu Hörstein bei dem jüngsten