Einzelbild herunterladen
 

277

Schaaf- und Lammerwolle getrennt werde, und weder unter die eine noch unter die andere Lock­welle vermischt seyn dürfe Das betrügliche An­feuchten oder das Beimischen von Unreiuigkciten und drgl., zur Erhöhung des Gewichts der Wolle, so wie jedes sonstige Unternehmen zur Täuschung der Käufer, wird mit angemessener Geldbusse oder nach Befinden mit der, dnrch die Verord­nung vom 10. Juni 1721 angedroheten, Konfis­kation geahndet werden.

9) Die Eigenthümer der zum Markte gebrach­ten inländischen Wolle haben eine Ursprungs bescheinigung von ihrem Ortsvorstande beizubrin- gen, welche die Zahl der Fuder, die Art der Ver­packung und das ungefähre Gewicht der Wolle enthalten muß. Vor Beibringung dieser Bescheini­gung stehet das Attest, worauf die hinsichtlich der dem Markt zugeführten inländischen Wolle zugestandenen Befreiungen erfolgen, nämlich u. Befreiungvom We­gegeld bei der Anfuhr und Zurückfuhr der Wolle zu und von dem Markt; b. Erlaß der Ausgangs­abgabe, und c. Befreiung vom Standgelde, nicht zu ertheilen.

10) Ausländische Verkäufer müssen an der be­treffenden Grenzzollstätte eine Zollabfertigung ent­nehmen, worin die Art der Verpackung und das Gewicht der Wolle, welche sie zum Markte füh­ren, enthalten ist, und welche hierselbst, nach ge­schehener Revision, von dem betreffenden Lizentbe- dienten zu attestiren ist. Für diese Zollabferti­gung ist an der betreffenden Zollstätte 4 gGr. zu entrichten. Ebenso ist nach Beendigung des Markts aufden Grund des zu ertheilenden Waagezettels eine Bescheinigung über die etwa nicht verkaufte Wolle, welche wieder über die Grenze des kurhessischen Gebiets gehen wird, von dem genannten Lizent- bedlentelt zu ertheilen.

_^1k) Für die etwa unverkauft bleibende inländi­sche Wolle ist in dem Meßhause zureichender Raum zum Lagern ausgemittelt. Auch fehlt es hierselbst nicht an Gelegenheit, um den Verkauf der Wolle durch ein sicheres Handelshaus besorgen zu lassen und unter billigen Bedingungen Vorschüsse auf die mcdergelegte Wolle zu erhalten.

Dassel am 20. April 1825.

2) er leitende Ausschuß des kurfürstl. Handels- und Gewerbsvereins.

7- .Nachbenannte Kantonisten, welche bei der dies- zahrigen Nachrevision nicht erschienen sind:

A) aus dem Gerichte Wächtersbach:

. pIhrlstlan Stein aus Wächtersbach, 2) Hein­rich Eberhard von daher, 3) Jobannes Rinken- berger vou daselbst, 4) Konrad Stein von da;

B) aus dem Gerichte Birstein:

Georg Schauberger von Unterreichenbach;

C) aus dem Amte Salmünster:

1) Philipp Schell aus Salmünster, 2) Jakob ^Pnatz Aul von dort, haben sich binnen sechs Mo-

natett um so gewisser dahier zu stellen, als sonst zu gewärtigen, daß mit dem gesetzlichen Zwangs­verfahren gegen sie vorgeschritten werde. Wäch­tersbach am 25. Mai 1825.

Aus kurfürstl. Kreisamte Salmünster. Henß.

8. Eine Partie Heu von ohugefähr 2000 Zentner vom Jahre 1824, und gut erhalten, stehet, vorbe­haltlich höherer Genehmigung, aus freier Hand hierselbst zu verkaufen. Gelnhausen den 26. Mai 1825. Der Magistrat hierselbst.

Unterzeichnet: Nüchtern.

9. Die Michaelitag dieses Jahres leihefällig wer­dende herrschaftliche Schäferei zu Berkersheim, welche mit 220 Stück Schaafen betrieben werden darf, soll Mittwoch den 8. Juni d. I., Vormit­tags 10 Uhr, bei unterzeichneter Stelle, uochma- len auf ,3 oder 6 Jahre, öffentlich an Meistbie­tende, vorbehaltlich höherer Genehmigung, ver­pachtet werden, welches andurch besannt gemacht wird. Bergen den 25. Mai 1825.

Kurfürstl. Reuterei das. W e b e r.

10. Die Michaelitag d. I. leihefällig werdende herr­schaftliche Schäferei zu Seckbach, welche mit 450 Stück Schaafen betrieben werden darf, soll Mitt­woch den 8. Junich. I., Vormittags 10 Uhr, bei unterzeichneter Stelle, uochmalen auf 6 Jahre, öffentlich an Meistbietende, vorbehaltlich höherer Genebmigung, verpachtet werden, welches bier- mit bekannt gemacht wird. Bergen den 25. Mai 1825. Kurfürstl. Renterei daselbst.

Weber.

11. Seit dem 25. d. M. sind nach best ebrachten Be­scheinigungen 1) durch den Kaufmann Herrn Schröter 300 Krüge Niederselterser; 2) durch den Mineralwasserhändler Wilhelm Reut zwei Fuhren von 672 Krügen Schwalheimer und 100 Krügen Geilnaucr; 3) durch Adam Gerlach 290 Krüge Schwalheimer, und 4) durch den Küfermcister J. E. Jassoy 294 Krüge Schwalheimer Mineral­wasser dahier eingebracht worden; welches hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hau au den'30. Mai 1825. '

Aus kurfürstl. Polizeikommission dahier.

12. Die herrschaftliche Schäferei zu Massenheim, welche Michaelitag dieses Jahrs leihefällig wird, und mit 300 Stück Schaafen betrieben werden kann, soll Freitag am 10. Juni f. I., Vormittags

10 Uhr, bei hiesiger Renterei, nochmals auf 3 oder 6 Jahre , öffentlich an Meistbietende, vorbehalt­lich höherer Genehmigung, verpachtet werden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. Bergen den 27. Mai 1825.

Kurfürstl. Renterei daselbst. ' , Web e r.

13. Da kein annehmbares Pachtangebot auf die herr­schaftliche Schäferei zu Hörstein bei dem jüngsten