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Allgemeine Verfügungen der .Oberbehörden.
1- Kurfürstliches Staatsministerium, Abtheilung des Innern, hat auf den Antrag kurfürstlicher Oberforstdirektion, die Verfertigung und den Verkauf solcher Besen untersagt, an welchen die Stie- le mit den Reifern zusammen gewachsen, und dergestalt die Stiele aus Reisern zusammen gebunden sind. Dieses Verbot wird hierdurch mit dem Anfugen öffentlich bekannt gemacht, daß etwaige Uebertxetungen durch die kurfürstliche Polizeikom- nnsswnen mit angemessener Strafe werden belegt werden. Hanau den 16. Mai 1825.
Kurfürstl. Polizeidirektion der Provinz. Neuhof.
2. Bekanntmachung, den Handel mit giftigen Stof- betrieb von Gewerben erforderlich ^^effettd. — Da durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 27. v. M. die Regierungen ermächtiget worden sind „aufden Antrag derPotlzeikommissionen den, gesetzlich den geprüften Materialisten zugestandenen Handel, in Ansehung gewisser, namentlich zu bezeichnenden, giftigen Stoffe , die zut Betreibung von Gewer- ben erforderlich sind, nach den deshalbigen örtli- chen Bedürfnissen, und unter Verweisung auf das Mingterlalausschreiben vom 25. Okt. 18^3, auch andern zuverlässigen Kaufleuten zu gestatten, welche durch ein vom Physikus crtbciltcs Zeugniß sich ausweisen, über ihre genaue Kenntniß, b) der -oeschaffenheit und Kennzeichen der Anwendung und der für die Gesundheit oder in anderer Hin
sicht Gefahr drohenden Eigenschaften der Stoffe, zu deren Verkaufe sie zugelassen werden wollen, so wie c) der Art, dieselben sicher aufzubewahren und zu versenden," so wird solches hiermit, damit alle diejenigen, die es angehet, sich darnach achten können, bekannt gemacht. Hanau den 10. Mai 1825,
Kurfürstl. Regierung der Provinz Hanau.
Schönhals.
vt. Schunck.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs r und Finauzbehörden.
1. Da nach einer Bestimmung kurfürstlicher Gene- rakpostinspektion diejenigen Schreiben, welche in Angelegenheiten des Hospitals von Privatste r- soncu an Hospitaldiener abgesendct werden, nur dann die gesetzliche Portofreiheit gemessen sollen, wann diese Schreiben an die Hospitals- a-dministration adressirt sind, so wird solches in Gemäßheit hohen Regierungsreskripts vom 7. d. v. M., No. 532 K. P., Hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, Haina am 2. Mai 1825. - Die Hospitalsadministration das.
J. v. B oyneburgk.
2. Unterzeichneter bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, daß der leitende Ausschuß der Deputation des Laudwirthschaftsvereins der hiesigen Provinz einen . landwirthschaftlichen Lesezirkel zu