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Allgemeine Verfügungen der .Oberbehörden.

1- Kurfürstliches Staatsministerium, Abtheilung des Innern, hat auf den Antrag kurfürstlicher Oberforstdirektion, die Verfertigung und den Ver­kauf solcher Besen untersagt, an welchen die Stie- le mit den Reifern zusammen gewachsen, und der­gestalt die Stiele aus Reisern zusammen gebun­den sind. Dieses Verbot wird hierdurch mit dem Anfugen öffentlich bekannt gemacht, daß etwaige Uebertxetungen durch die kurfürstliche Polizeikom- nnsswnen mit angemessener Strafe werden belegt werden. Hanau den 16. Mai 1825.

Kurfürstl. Polizeidirektion der Provinz. Neuhof.

2. Bekanntmachung, den Handel mit giftigen Stof- betrieb von Gewerben erforderlich ^^effettd. Da durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 27. v. M. die Regierungen ermächtiget worden sindaufden Antrag derPotlzeikommissionen den, gesetzlich den geprüften Materialisten zugestandenen Handel, in Ansehung gewisser, namentlich zu bezeichnenden, giftigen Stoffe , die zut Betreibung von Gewer- ben erforderlich sind, nach den deshalbigen örtli- chen Bedürfnissen, und unter Verweisung auf das Mingterlalausschreiben vom 25. Okt. 18^3, auch andern zuverlässigen Kaufleuten zu gestatten, wel­che durch ein vom Physikus crtbciltcs Zeugniß sich ausweisen, über ihre genaue Kenntniß, b) der -oeschaffenheit und Kennzeichen der Anwendung und der für die Gesundheit oder in anderer Hin­

sicht Gefahr drohenden Eigenschaften der Stoffe, zu deren Verkaufe sie zugelassen werden wollen, so wie c) der Art, dieselben sicher aufzubewahren und zu versenden," so wird solches hiermit, da­mit alle diejenigen, die es angehet, sich darnach achten können, bekannt gemacht. Hanau den 10. Mai 1825,

Kurfürstl. Regierung der Provinz Hanau.

Schönhals.

vt. Schunck.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs r und Finauzbehörden.

1. Da nach einer Bestimmung kurfürstlicher Gene- rakpostinspektion diejenigen Schreiben, welche in Angelegenheiten des Hospitals von Privatste r- soncu an Hospitaldiener abgesendct werden, nur dann die gesetzliche Portofreiheit gemessen sol­len, wann diese Schreiben an die Hospitals- a-dministration adressirt sind, so wird sol­ches in Gemäßheit hohen Regierungsreskripts vom 7. d. v. M., No. 532 K. P., Hiermit zur allge­meinen Kenntniß gebracht, Haina am 2. Mai 1825. - Die Hospitalsadministration das.

J. v. B oyneburgk.

2. Unterzeichneter bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, daß der leitende Ausschuß der Depu­tation des Laudwirthschaftsvereins der hiesigen Provinz einen . landwirthschaftlichen Lesezirkel zu