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3) Die Wolle wird beim Eingänge gewogen und dem Eigenthümer ein von dem "Meßwaage- meister ausgestellter gedruckter Waagczcttel, worin zugleich bemerkt ist, ob die Wolle in- oder ausländische sey, und ob sie äusserlich naß oder trocken gewogen worden, eingehändigt.
4) Das zu entrichtende Waagegeld ist auf 6 Hlr. vom Zentner bestimmt. Gewichtssätze unter einem Zentner werden für voll bezahlt.
5) Zum Abladen der Wolle, Auflegen derselben auf die Waage und zum Transportiren in die Gewölbe sind besondere Arbeiter angenommen, und es wird für die genannten Arbeiten von jedem Zentner acht Heller entrichtet, dieser Betrag wird von dem Waagemeister mit dem Waagegeld erhoben , und über die Bezahlung auf dem Waagezct- tel zugleich mit quittirt. Der Waagemeister hat streng darauf zu halten, daß, bei Strafe sofortiger Entlassung, von den Arbeitern kein Trinkgeld gefordert, noch sich auf irgend eine Weise um ein solches bemüht werde. Wer die genannten Arbeiten durch eigene Leute bewirken will, dem bleibt solches zwar überlassen, es darf jedoch dadurch weder der Platz bei der Waage versperrt noch un- nöthiger Aufenthalt veranlaßt werden.
6) Das Wiegen der Wolle geschieht in Gegenwart des Waagemeisters und des EigenthuMers oder desjenigen, der des Letzter» Stelle vertritt, und soll dabei die Reihenfolge, nach welcher die Eigenthümer sich bei ihrer Ankunft gemeldet haben, beachtet werden, bei gleichzeitigem Zusammentreffen mehrerer Personen aber, zu Vermeidung'aller Streitigkeiten, stets durch das Loos entschieden werden.
7) Die Zeit zum Wiegen und Lagern der Wolle ist von 6 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags, und »Ctrl Uhr Nachmirtags bis 7 Uhr Abends festgesetzt.
8) Obgleich nicht die Absicht unterliegt, beim Verkäufe der Wolle beschrankende Maaßregeln eintreten zu lassen, so hat man doch die Bestimmung für nöthig erachtet, daß die Widderwolle von der Schaaf- und Lämmerwolle getrennt werde, und weder unter die eine noch unter die andere Lockwelle vermischt seyn dürfe Das betrügliche An- -feuchten oder das Beimischen von Unreinigkeiten und drgl., zur Erhöhung des Gewichts der Wolle, so wie jedes sonstige Unternehmen zur Täuschung der Käufer, wird mit angemessener Geldbusse oder nach Befinden mit der, durch die Verordnung vom 10. Juni 1721 augedroheten, Konfiskation geahndet werden.
9) Die Eigenthümer der zum Markte gebrachten inländischen Wolle haben eine Ursprungsbescheinigung von ihrem Ortsvorstande beizubrin- gen, welche die Zahl der Fuder, die Art der Verpackung und das ungefähre Gewicht der Wolle enthalten muß. Vor Beibringung dieser Bescheini
gung siehet das Attest, worauf die hinsichtlich der dem Markt zügeführten inländischen Wolle zugestandenen Befreiungen erfolgen, nämlich a. Befreiung vom Wegegeld bei der Anfuhr und Zurückfuhr der Wolle zu und von dem Markt; b. Erlaß der Ausgangsabgabe, und c. Befreiung vom Standgelde, nicht zu ertheilen.
■ io) Ausländische Verkäufer müssen an der betreffenden Grenzzollstätte eine Zollabfertigung entnehmen, worin die Art der Verpackung und das Gewicht der Wolle, welche sie zum Markte führen, enthalten ist und welche hierselbst, nach geschehener Revision von dem betreffenden Lizentbe, dienten zu attestiren ist. Für diese Zollabfertigung ist an der betreffenden Zollstätte 1 gGr. zu entrichten. Ebenso ist nach Bendigung des Markts anfden Grund deo zu ertheilenden Waagezettels eine Bescheinigung über die etwa nicht verkaufte Wolle, welche wieder über die Grenze des kurhMschen Gebiets gehen wird, von dem genannten Lizent- bedienten zu ertheilen.
11) Für die etwa unverkauft bleibende inländische Wolle ist in dem MeßhaUse zureichender Raum zum Lagern ausgemittelt. Auch fehlt es hierselbst nicht an Gelegenheit, um den Verkauf der Wolle durch ein sicheres Handelshaus besorgen zu lassen und unter billigen Bedingungen Vorschüsse auf die niedergelegte Wolle zu erhalten.
Lasse! am 20. April 1825.
Der leitende A u s s ch n ß d e s k u r fü r st l.. Händels - und Gewerbsvereinsl'
Verehelichte, Geborneund Gestorbene in Riesiger Stadt.
G e b o r N e.
In der ev. Gemeinde der Marienkirche.
Den 3. Mai. Jsaak, Adam Schwarz, kurhessischen Schloßknechts dahier, S.
Den 4. Mai. Susanne Margarethe, Herrn Georg Menger, Bürgers und Goldarbeiters in der Neustadt, Tochter.
Den 9. Mai. Anne Elisabeth, Johann Martin Wilhelm Heil, Schutzverwandten und Seiden- sirumpfwebers in der Neustadt, T.
In der franz. Gemeinde.
Den 13. Mai. Marie Christiane, Pierre Lamy, Bür- . gers und Gärtners in der Neustadt, T.
Sif ber kathol. Gemeinde.
Den 13. Mai. August, Wilhelm Heinrich Lüer, Bürgers und Schneiders in der Neustadt, S:
Gestorbene.
In der epangel. Gem. der Marienkirche.
Den 16. Mai. Friedrich Karl Gcrstung, Bürger allhier, alt 46 2.