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Hanau. Donnerstag, den 26^ Mai 1825.

Gesetzgebung.

Ausschreiben des Justizministeriums, vom 30. März 1825. betreffend die Gerichtbarkeit in Perso­nalsachen gegen Erbenbei ungetheil­ter Erbschaft.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben alser- gnädigst bestimmt, daß wegen persönlicher Rechts­verhältnisse eines Erblassers, wenn mehrere, unter verschiedenen Gerichten stellende, Erben vorhanden sind, bis zu vollendeter Theilung des Nachlasses bei demjenigen Gerichte, welchem der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens unterworfen war, ebenfalls ge­gen dessen einen anderen Gerichtsstand habende Er­ben geklagt werden kann.

Dieses wird hierdurch zur öffentlichen Kunde ge­bracht. Cassel am 30., März 1825.

. Kurfürstliches Justizministerium.

Rieß.

< Vt. Eggen a.

Ausschreiben des Justizministeriums, vom 31. März 1825, die gerichtliche Verpfändung von Ge­bäuden betreffend.

. Da die Bestimmung des §. 12. der Brandkassen- vom 27. April 1767, wegen der Unstatt- vastlgkeit der gerichtlichen-Verpfändnng unversicher­

ter Gebände nicht immer (besonders in den seit dem Jahre 1816 mit dem kurhessischen Staate vereinig­ten Gebietstheilen, ungeachtet diese an den Wohl- thaten der gedachten Einrichtung schon seit längerer Zeit Theil nehmen) zur Anwendung zu kommen scheint; so haben Seine königliche Hoheit der Kur­fürst zu verfügen geruhet, daß derjenige Richter, welcher die Bestellung einer Spezialhypotbek auf ein Gebäude ohne den deshalbigen (der Verschreibung abschriftlich beizufügenden) Vrandverficherungsscheist bestätigt, unnachsichtlich mit einer Disziplinarstrafe von mindestens zehn Thalern belegt werden soll.

Die Gerichtsbehörden haben sich danach zu achten. Eassel am 31. März 1825.

Kurfürstliches Justizministerium.

Rieß.

Vt. Eggena.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nach einem Beschlusse kurfürstl. Staatsministe­riums soll der Physikus für die Aemter Bisch- hausen und Netra seinen Wohnsitz in Netra neh­men, auch daselbst eine Apotheke eingerichtet wer­den. Es wird dieses zur öffentlichen Kunde ge­bracht, damit diejenigen Apotheker, welche mit den erforderlichen Eigenschaften versehen, und geneigt sind, eine Apotheke in Netra anzulegen, ihre Gesuche- und Erklärungen binnen drei Mo-