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den Zeugnissen über Fleiß und Verhalten der Kompetenten, so wie den ihnen sonst zukommenden Unterstützungen verglichen, die Zugelaffenen 14 Tage vor dem Schlüsse des Semejters über die gehörten Vorlesungen geprüft, und danach das Verzeichniß der Gratuitorum aufgestellt Ein Erlaß von Seiten des Lehrers auf vorheriges Nachsuchen würde, als unstatthaft, unbeachtet bleiben, und in einem solchen Falle das Honorar vielmehr beigetrieben und zu Freitischen verwendet werden — Die Wohlthat des Erlasses erstreckt sich jedesmal nur auf ein Semester. — Diese, durch hohen Beschluß des kurfürstlichen Ministeriums des Innern genehmigte, Einrichtung wird hierdurch bekannt gemacht. Marburg am 18. April 1825. Prorektor, Vizekanzler, Dekane, Doktoren und Professoren der Universität hierselbst.
Gerling, Robert. Prorektor. Vizekanzler.
8. Inländischen Wundärzten wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Amtswundarztstelle zu Hofgcis- mar, womit ein firer Gehalt von mindestens jährlich fünzig Thlrn. verbunden, erledigt worden ist, und diejenigen, welche sich darum zu bewerben Lust haben, und als gehörig befähigt ausweisen können, ihre deshalbigen Gesuche bei kurfürstlicher Regierung dahier binnen 6 Wochen einzureichen haben. Cassel den 11. April 1825.
Kurhess. Regierung der Provinz Niederhessen. Hassenpflug.
Vt. Cäsar.
9. Mit Bezug auf die, dem Provinzialwocheublat- te eingerückte Bekanntmachung über das verbotene Einbringen des fremden Dungfalzes (sogenannten schwarzen Nachsatzes) wird hierdurch im Einverständnisse mit kurfürstlicher Oberberg- und Salzwerksdirektion zu Cassel weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
daß die, aus Salzpfannen - und Doruenstein, sowie aus Asche bereitete Dungerde, wie solche arif den Salinen verfertigt, und namentlich im Kreise Salmünster zum Düngen der Felder verwendet wird, unter jenem Verbote nicht begriffen i|t, — vielmehr, wenn die Absicht der Abholung derselben vorher dem Lizenterheber des Wohnortes angezeigt, und auch die Ankunft dieses Dungmittels vor dessen Abladung wiederum bei demselben gemeldet wird, abgaben- frel angebracht werden darf. Hanau am 2. Mai 1825.
Kurfürstl. hessische Finauzkammer.
S ch l e r e t h.
vt. König.
10-Durch einen hohen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 13. April l I., wegen Auslegung des §. 81 der Verordnung vom 21. ^pril v. I., die Verantwortlichkeit des Versen
ders für die Ausgangsabgabe und die durch deren Unterschlagung verwirkte Strafe betreffend, ist verfügt worden, daß unter dem Ausdrücke „Versender" in jener Gesetzesstelle, auch derjenige Unterthan zu verstehen sey, welcher Gegenstände, die der Ausgangsabgabe unterliegen, an einen Ausländer zu demnächstiger Ausführung überläßt, ohne unmittelbar die Versendung zu besorgen. Diese Erklärung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau den 29. April 1825.
Kurfürstl. Finanzkammer. Bälde.
vt. König.
Erledigung von Pfarrer- und Schullehrer- stellen.
1. Die israelitische Gemeinde in Langenselbold ist Willens einen Vorsmger, der sogleich als Lehrer, um ihre Jugend allda zu unterrichten, aufzuneh- men, und verspricht einen jährlichen Gehalt von 72 Gulden, freie Kost und Wohnung. Ein hierzu taugliches inländisches Subjekt wird aufgefor- dert, binnen 4 Wochen a dai„ bei Unterzeichnetem sich zu melden. Langenselbold den 17. April 1825. Löb Moses.
Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tungs - und Finanzbehörden..
1. Durch den Mineralwasserhändler Wilhelm Reul sind 315 Kruge Schwalleimer, und di rch den Küfermeister I. C. Jassoy 330 Krüge Schwal- Heimer Mineralwasser seit dem 20. v. M. dahier eingebracht worden, welches die unterzeichnete Behörde zur öffentlichen Kenntniß bringt. Hanau den 2. Mai 1825.
Aus kurfürstl. Hess. Polizeikommission dahier.
2. Nachbenannte, zur Musterung vom 7. bis 13. Dez. v. J. auf bis erste und zweite Vorladung nicht erschienenen Kantonisten des hiesigen Kreises, als: 1) George Konrad Lenz von Meerbol-, 2) Christian Katz von Gettenbach, 3) Karl Nie- denthal von Somborn, und 4) Job. George Säsil- ling daselbst, werden hiermit aufgefordert, sich vor Ablauf dieses Jahres unfehlbar dahier zu stellen, und ihrer Militärpflicht Genüge zu leisten, als sie widrigenfalls ihres gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens hiermit für verlustig erklärt werden. Geluhauscn den 30 April 1825.
Das kurfürstliche Kreisamt.
K l i i! g e l b ö fe r.
3. Nachgenannte, bei der letzten Musterung und Nachrevision nicht erschienene Kantonisten aus hiesigem Kreise werden in Auftrag h rfursistreit Generalai ditorats hierdurch öffentlich vorgcladrn, binnen sechsmonatlicher Frist, bei Meldung des