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Hanau. Donnerstag, den 5 Mai 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Durch allerhöchsten Beschluß Sr. königl. Hoheit deS Kurfürsten, ist mit der Entbindungsanstalt zu Eafsel eine Hebammenlehranstalt vereinigt und sind zu Mitgliedern der hiernach angeordneten Direktion der Eutbindungslehranstalt für die Provinz Nieder- Hessen (ohne Schaumburg) der Polizeidirektor Pfeif­fer, der Obermedizinalrath Eramer, als Spezial­direktor der Anstalt, der Obermedizinalrath Wald- mann und der Kreisrath Koch zu Cassel allergnä- Ltgst ernannt.

Gesetzgebung.

A u s s ch r e i b e n des S t a a t s m i n i: steriu ms, vom 25. März 1825,

wegen der Unterschlerfe in Ansehung

, des Salzes.

Um die Maaßregeln zur Sicherung des Absatzes des einheimischen Salzes in den verschiedenen Lan­destheilen wirksamer und gleichförmiger zu machen, zugleich aber dieselben mit den neueren, hinsichtlich der indirekten Abgaben getroffenen-, Einrichtungen mehr in Uebereinstimmung zu bringen, haben Seine königliche Hoheit der Kurfürst Folgendes anzuord- geruhet:

1.

gesetzwidrige Einbringung ausländi- leyen Salzes soll mit der Konfiskation desselben,

sowie des Fuhrwerkes und des Zug - oder Trag- viehes nebst Geschirr, und mit einer Geldbusse be­straft werden, welche dem, bei dem betreffenden in­ländischen Salzwerke oder Magazine bestehenden, Preise des eingebrachten Salzes gleich ist, jedoch nicht unter fünf Thalern betragen darf; auch sollen weiter die Bestimmungen-in den §§. 104, 105, 106 und 108 der Verordnung vom 21. April v. I. rück- sichtlich der dazu geeigneten Unterschleife mit Salz zum Vollzüge kommen.

§. 2.

Der vorhergehende §. 1 findet auch, was die Pro­vinz Hanau und die Kreise Fulda und Hünfeld be­trifft, volle Anwendung sowohl im Falle des daselbst verbotenen Herumführens von Salz zum Verkaufe, als des ordnungswidrigen Transportirens irgend einer Salzquantität über einen Zentner in unverbleieten Säcken.

§. 3.

Eine jede Zuwiderhandlung eines Salz­kärrners von niederhessischen Salinen gegen den Inhalt des zu seiner Ladung gehörigen Salzpasses, welche nicht schon nach dem (auch ferner in Kraft bleibenden) Ministerialausschreiben vom 20. August 1823 einer schwereren Strafe unterliegt, soll eine Geldbusse von drei bis zu neun Thalern nach sich zie­hen.

§. 4.

Was die D urchfuhr fremden Salzes an- gehet, so darf

a) dieselbe nur von Fuhrleuten, die sich durch glaubhafte Reisepässe ausweisen, mit Beobach­tung der in der 'Verordnung vom 21. April