Wochenblatt
f ü r die
Hanau. — Donnerstag, den 28^ April 1825.
Gesetzgebung.
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Ausschreiben des Staatsmini- steri u ms,
, ' von, 10. März 1825, über die bei der Verwaltung der indirekten Steuern statthaft en besondere» Vergütungen.
Nachdem diejenigen Betrag«, welche neben den indirekten Steuern noch wegen Benutzung der Niederlagen, Waagen undKrahne, oder wegen verur- sachter Reise - und anderer ausserordentlichen Kosten oder Bemühungen der Offizianten erhoben werden dürfen, dergestalt bestimmt worden sind, wie es der vergefugte Tarif ergiebt; so werden hinsichtlich der SÄ"3 ^ der. Berechnung derselben, mit al- Ö Ä ©«Mnngung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten, folgende Vorschriften vorläufig bis zu anderweiter Anordnung ertheilt:
_. §. 1.
>Die Waage-, Krahnen- und Niederlage-
^m- £“ betreffenden Kassen nach wie ^'berechnet, insoweit solche nicht ganz oder zum ^heil dem Waagemeister oder anderem Personal statt einer ständigen Besoldung überwiesen sind oder werden. '
§• 2. r^'W“ Nr. IV des Tarifs bemerkten, ®ebii&; t " der Umpackungen und Umwicgungcn on-Niederlagegegenständen kommen dem- "mgen Personal z», welches das Geschäft verrichtet.
§. 3.
Die, unter Nr. V 1,2 und 3 bestimmten, Atch- gcbührcn werden von dem Lizentverwalter oder Nebenerheber des Bezirkes zu ? (da aber, wo noch ein Kontrolleur »«gestellt ist, von jedem zu p und von dem bei dem Geschäfte behülflichen Zollbereiter oder Visitator zu z ( K) bezogen.
Insofern jedoch die Finanzkammer es gut finden würde, für gewisse Bezirke die Aichung dem Ober- lizentinspektor oder bei dessen Verhinderung dem Grenzkontrolleur aufzutragen, sollen demselben die drei Viertel der Aichgebübr zu Theil werden; dahiu- gegen darf der Staatskasse für solche Tage, an "welchen Aichungen vorgenommen werden, kein Ansatz von Reisekosten und Tagegeldern zur Last kommen.
§. 4.
Die, unter Nr. V, 4, und Nr. VI aufgeführten, Aich- u n d V i s i r g e b n h r e n werden berechnet und zur Vergütung für das Personal, welches das Geschäft besorgt, nach der Verfügung der Finanzkam- mer verwendet.
§- 5.
Die, unter Nr. VII, VIII und IX erwähnten, Gebühren für Siegelu ng und V e r b l e i u n g nebst V e r- s ch n ü rung und für gedruckte Formulare sind von denLizentämtern, Nebenerhebern und Grenz- zyllerbebern besonders zu berechnen und aufzube- wahren. Aus dem deshalbigen Aufkommen soll vorerst die Vergütung der aufgewendeten Materialien geleistet, und das klebrige vierteljährlich nach den von den Lizentämtern zu machenden, durch dicOber- lizentinspektorcn zu revidirenden, Vorschlägen mit der