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Wochenblatt

f ü r die

Hanau. Donnerstag, den 28^ April 1825.

Gesetzgebung.

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Ausschreiben des Staatsmini- steri u ms,

, ' von, 10. März 1825, über die bei der Verwaltung der indi­rekten Steuern statthaft en besondere» Vergütungen.

Nachdem diejenigen Betrag«, welche neben den in­direkten Steuern noch wegen Benutzung der Nie­derlagen, Waagen undKrahne, oder wegen verur- sachter Reise - und anderer ausserordentlichen Kosten oder Bemühungen der Offizianten erhoben werden dürfen, dergestalt bestimmt worden sind, wie es der vergefugte Tarif ergiebt; so werden hinsichtlich der "3 ^ der. Berechnung derselben, mit al- Ö Ä ©«Mnngung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten, folgende Vorschriften vorläufig bis zu anderweiter Anordnung ertheilt:

_. §. 1.

>Die Waage-, Krahnen- und Niederlage-

^m- £ betreffenden Kassen nach wie ^'berechnet, insoweit solche nicht ganz oder zum ^heil dem Waagemeister oder anderem Personal statt einer ständigen Besoldung überwiesen sind oder werden. '

§ 2. r^'W Nr. IV des Tarifs bemerkten, ®ebii&; t " der Umpackungen und Umwicgungcn on-Niederlagegegenständen kommen dem- "mgen Personal z», welches das Geschäft verrichtet.

§. 3.

Die, unter Nr. V 1,2 und 3 bestimmten, Atch- gcbührcn werden von dem Lizentverwalter oder Nebenerheber des Bezirkes zu ? (da aber, wo noch ein Kontrolleur »«gestellt ist, von jedem zu p und von dem bei dem Geschäfte behülflichen Zollbereiter oder Visitator zu z ( K) bezogen.

Insofern jedoch die Finanzkammer es gut finden würde, für gewisse Bezirke die Aichung dem Ober- lizentinspektor oder bei dessen Verhinderung dem Grenzkontrolleur aufzutragen, sollen demselben die drei Viertel der Aichgebübr zu Theil werden; dahiu- gegen darf der Staatskasse für solche Tage, an "wel­chen Aichungen vorgenommen werden, kein Ansatz von Reisekosten und Tagegeldern zur Last kommen.

§. 4.

Die, unter Nr. V, 4, und Nr. VI aufgeführten, Aich- u n d V i s i r g e b n h r e n werden berechnet und zur Vergütung für das Personal, welches das Ge­schäft besorgt, nach der Verfügung der Finanzkam- mer verwendet.

§- 5.

Die, unter Nr. VII, VIII und IX erwähnten, Gebüh­ren für Siegelu ng und V e r b l e i u n g nebst V e r- s ch n ü rung und für gedruckte Formulare sind von denLizentämtern, Nebenerhebern und Grenz- zyllerbebern besonders zu berechnen und aufzube- wahren. Aus dem deshalbigen Aufkommen soll vor­erst die Vergütung der aufgewendeten Materialien geleistet, und das klebrige vierteljährlich nach den von den Lizentämtern zu machenden, durch dicOber- lizentinspektorcn zu revidirenden, Vorschlägen mit der