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Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, in Diensten des Prinzen Karl von Hessen-Philipps- thal-Barchfeld Durchlaucht stehenden, Rentmeister Meyl in Herleshausen die gebetene allergnädigste Bestätigung des Titels eines fürstlich Hessen-Phi- lippsthal- Barchfeldischen Raths, und dem, in denselben Diensten stehenden, Förster - Krug in Herleshausen die gebetene allergnädigste Bestätigung des Titels eines fürstlich Helfen-Phi- lippöthal- Barchfeldischen Oberförsters ertheilt.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Obcrgenchtsrcferendar Wippermann in Rinteln zum A^^saten und Prokurator bei den Gerichten der Grafschaft Schaumburg allergnädigst ernannt, , bisherigen Amtsaktuar Todt in Schwarzen- fels das Aktuarrat bet dem Justizamte Gelnbausen übertragen, 1

beit einstweiligen Amtsaktuar Haumann in Geln- hausen ziim Amtsaktuar in Schwarzenfels proviso­risch allergnadigst bestellt, 1

dem bisherigen Zweiten Lehrer am Landschullch- rcrsemlnar, Aschenbach, zu Cassel, die erledigte Pfarrerstelle m Lippoldsberg, Klasse Gottsbüren, allergnadigst verliehen, dem Pfarrer Moutour in Schwabendorf die erst.

Klasse Rauschender^ . huldreichst mit übertragen , . y

und den Uhrmacher Auth in Fulda nun Aofitbr# nta^er dortselbst allergnädigst ernannt.

Zufolge einer allerhöchsten Ordre vom 1. d. M., ist der Adjutant Sr. Hoheit des Kurprinzen, Haupt­mann von Stenber, zum Major a la Suite der Ar­mee ernannt worden, und tritt derselbe aus seinen bisherigen Verhältnissen als Adjutant heraus.

Dagegen ist der Premierlieutenant und dienstthu­ende Brigadeadjutant von Boyneburg des 2. Husa- renregiments Herzog von Sachsen- Mcuiingen, zum Rittmeister in demselben allergnädigst befördert, und zugleich zum Adjutant bei des Kurprinzen Ho­heit ernannt worden.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Ungeachtet aus den §. §. 30 und 36 der Ver­ordnung vom 21. April v. I., so wie aus dem allerhöchsten Orts genehmigten Ausschreiben der kurfürstl. Generalpostinspektion vom 24. Juni des­selben Jahres hervorgeht: daß die mit den fah­renden und Ertraposten ankommenden Packereien und Waaren alsbald auf das Lizentamt gebracht, und daselbst deklarirl, und von den Empfängern oder deren Beauftragten vorgezeigt werden müs­sen; so ist doch darüber beschwerende Anzeige ge­schehen, daß Einige in der Meinung gestanden haben, als seyen sie hierzu nicht verbunden, und müsse das Lizentamt vielmehr jedesmal einen Offi- zianten zur Revision der Gegenstände in ihrer Wohnung beauftragen. Da diesem unregelmässi- gen Verfahren aber nicht nachgesehen werden kann, so bringt man obige Bestimmungen, zur