Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, in Diensten des Prinzen Karl von Hessen-Philipps- thal-Barchfeld Durchlaucht stehenden, Rentmeister Meyl in Herleshausen die gebetene allergnädigste Bestätigung des Titels eines fürstlich Hessen-Phi- lippsthal- Barchfeldischen Raths, und dem, in denselben Diensten stehenden, Förster - Krug in Herleshausen die gebetene allergnädigste Bestätigung des Titels eines fürstlich Helfen-Phi- lippöthal- Barchfeldischen Oberförsters ertheilt.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Obcrgenchtsrcferendar Wippermann in Rinteln zum A^^saten und Prokurator bei den Gerichten der Grafschaft Schaumburg allergnädigst ernannt, , bisherigen Amtsaktuar Todt in Schwarzen- fels das Aktuarrat bet dem Justizamte Gelnbausen übertragen, 1
beit einstweiligen Amtsaktuar Haumann in Geln- hausen ziim Amtsaktuar in Schwarzenfels provisorisch allergnadigst bestellt, 1
dem bisherigen Zweiten Lehrer am Landschullch- rcrsemlnar, Aschenbach, zu Cassel, die erledigte Pfarrerstelle m Lippoldsberg, Klasse Gottsbüren, allergnadigst verliehen, dem Pfarrer Moutour in Schwabendorf die erst.
Klasse Rauschender^ . huldreichst mit übertragen , . y
und den Uhrmacher Auth in Fulda nun Aofitbr# nta^er dortselbst allergnädigst ernannt.
Zufolge einer allerhöchsten Ordre vom 1. d. M., ist der Adjutant Sr. Hoheit des Kurprinzen, Hauptmann von Stenber, zum Major a la Suite der Armee ernannt worden, und tritt derselbe aus seinen bisherigen Verhältnissen als Adjutant heraus.
Dagegen ist der Premierlieutenant und dienstthuende Brigadeadjutant von Boyneburg des 2. Husa- renregiments Herzog von Sachsen- Mcuiingen, zum Rittmeister in demselben allergnädigst befördert, und zugleich zum Adjutant bei des Kurprinzen Hoheit ernannt worden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Ungeachtet aus den §. §. 30 und 36 der Verordnung vom 21. April v. I., so wie aus dem allerhöchsten Orts genehmigten Ausschreiben der kurfürstl. Generalpostinspektion vom 24. Juni desselben Jahres hervorgeht: daß die mit den fahrenden und Ertraposten ankommenden Packereien und Waaren alsbald auf das Lizentamt gebracht, und daselbst deklarirl, und von den Empfängern oder deren Beauftragten vorgezeigt werden müssen; so ist doch darüber beschwerende Anzeige geschehen, daß Einige in der Meinung gestanden haben, als seyen sie hierzu nicht verbunden, und müsse das Lizentamt vielmehr jedesmal einen Offi- zianten zur Revision der Gegenstände in ihrer Wohnung beauftragen. Da diesem unregelmässi- gen Verfahren aber nicht nachgesehen werden kann, so bringt man obige Bestimmungen, zur