Wochenblatt f ü r die Provinz Hannu.
Hanau. — Donnerstag, den 24- März 1825.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl.-Hoheit der Kurfürst haben den Advokaten Avenarius in Witzenhausen zum Aktuar bei dem Justizamte Bieder,
die Untergerichtsadvokaten Soldan in Fronhau- sen und Henkel in Kirchhain nunmehr zu Oberge- richtsanwalten in Marburg allergnädigst ernannt,
den einstweiligen Physikus Dr. Süchier in Vecker- Hagen zum Physikus des Amts Carlshafen, und
den Hoflakai Jobannes Krause zum Pedellen des Handels- und Gewerbsvereins, des Landwirtbschafts- vereins und der Generalbrandaffekurationsk»mmis- sion huldreichst bestellt.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, bei dem Hofstaat der Kurfürstin königl. Hoheit an- gestellten, Oberhofmeister und Kammerherrn von Thümmel nunmehr den Rang in der ersten Abtheilung der ersten Klasse der Rangordnung, sowie
dem dabei stehenden Hofmarschall und Kammer- Herrn von Osterhausen den Rang in der zweiten Abtheilung der zweiten Klasse der Rangordnung allergnädigst beigelegt,
den Pfarrer Suchier in Carlshafen zum Pfarrer der vereinigten deutschen reformirten und französischen Gemeinden, sowie der Garnisonsgemeinde da- selbst allergnädigst bestellt,
dem Kandidaten Knoll zu Obergeis die erledigte Pfarrerstelle in Hilmes, Jnspektur Hersfeld, huldreichst übertragen, und
dem Zahnarzt Jsidor Mombert zuCassel das Prädikat Hofzahnarzt allergnädigst ertheilt.
Dem Rechtspraktikanten Karl Friedrich Korne- mann zu Rosenthal ist die Advokatur bei den Justizämtern daselbst, in Frankcnbcrg und Rauschen- berg, mit dem Wohnsitze in Rosenthal, allergnädigst zugestanden worden.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben des regierenden' Herzogs von Sachsen - Meiningen Durchlaucht zum Oberst und Chef des 2. Husärenregi- nients, welches künftig den Namen: „zweites Kusarenregimen t Herzog von Sachsen- Meiningen" führt, ernannt.
Allgeuieinc Verfügungen der Oberbehörden.
1. Der unterzeichneten Inspektion der Beneficieu soll nach §. 6.. ihrer Instruktion jeder Studirende, der ein von einer öffentlichen Behörde verliehenes Beneficium genieffet, die Vorlesungen, welche er besuchen, und den sonstigen Unterricht, den er nehmen will-, gleich nach dem Anfänge deS halbjährigen Lehrcu^Hs anzcigcn. Er ig