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Wochenblatt f ü r die Provinz Hannu.

Hanau. — Donnerstag, den 24- März 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl.-Hoheit der Kurfürst haben den Ad­vokaten Avenarius in Witzenhausen zum Aktuar bei dem Justizamte Bieder,

die Untergerichtsadvokaten Soldan in Fronhau- sen und Henkel in Kirchhain nunmehr zu Oberge- richtsanwalten in Marburg allergnädigst ernannt,

den einstweiligen Physikus Dr. Süchier in Vecker- Hagen zum Physikus des Amts Carlshafen, und

den Hoflakai Jobannes Krause zum Pedellen des Handels- und Gewerbsvereins, des Landwirtbschafts- vereins und der Generalbrandaffekurationsk»mmis- sion huldreichst bestellt.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, bei dem Hofstaat der Kurfürstin königl. Hoheit an- gestellten, Oberhofmeister und Kammerherrn von Thümmel nunmehr den Rang in der ersten Abthei­lung der ersten Klasse der Rangordnung, sowie

dem dabei stehenden Hofmarschall und Kammer- Herrn von Osterhausen den Rang in der zweiten Abtheilung der zweiten Klasse der Rangordnung allergnädigst beigelegt,

den Pfarrer Suchier in Carlshafen zum Pfarrer der vereinigten deutschen reformirten und französi­schen Gemeinden, sowie der Garnisonsgemeinde da- selbst allergnädigst bestellt,

dem Kandidaten Knoll zu Obergeis die erledigte Pfarrerstelle in Hilmes, Jnspektur Hersfeld, huld­reichst übertragen, und

dem Zahnarzt Jsidor Mombert zuCassel das Prä­dikat Hofzahnarzt allergnädigst ertheilt.

Dem Rechtspraktikanten Karl Friedrich Korne- mann zu Rosenthal ist die Advokatur bei den Justiz­ämtern daselbst, in Frankcnbcrg und Rauschen- berg, mit dem Wohnsitze in Rosenthal, allergnä­digst zugestanden worden.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben des regierenden' Herzogs von Sachsen - Meiningen Durch­laucht zum Oberst und Chef des 2. Husärenregi- nients, welches künftig den Namen: „zweites Kusarenregimen t Herzog von Sachsen- Meiningen" führt, ernannt.

Allgeuieinc Verfügungen der Oberbehörden.

1. Der unterzeichneten Inspektion der Beneficieu soll nach §. 6.. ihrer Instruktion jeder Studirende, der ein von einer öffentlichen Behörde ver­liehenes Beneficium genieffet, die Vorlesungen, welche er besuchen, und den sonstigen Unterricht, den er nehmen will-, gleich nach dem Anfänge deS halbjährigen Lehrcu^Hs anzcigcn. Er ig