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Wochenblatt

Hanau. Donnerstag, den 17^ März 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den bishe­rigen Pfarrvikar zu Altenberg im Königreich Preus­sen , Heinrich Menninger, zum katholischen Pfarrer in Großauheim, im Kreise Hanau, allergnädigst er­nannt.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bet dein Obergerichte für die Provinz Niederhessen ste­henden Obergerichtsrath von Baumbach nunmehr zum Oberappellationsgerichtsrathe im Zivilsenate des Oberappellationsgerichtes allergnädigst ernannt.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bei der geheimen Kanzlei stehenden ersten Sekretar Rath Wipprecht, zum Beweise der Gnade und allerhöch­sten Zufriedenheit mit dessen fünfzigjährigen treuen Dienstführung, das Prädikat Kanzleirath, mit dem Rang in der sechsten Klasse der Rangordnung, huldreichst beigelegt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Um die Studierenden in Krankheitsfällen mög­lichst gegen die Folgen einer etwa vernachlässigten Pflege zu sichern, und andererseits auch den hie­

sigen Einwohnern in ihrer menschenfreundlichen Vorsorge Erleichterung zu verschaffen, sollen die­selben nach einer neuen Einrichtung von eintre­tenden Krankheitsfällen der Studierenden, wenn diese bettlägerig sind, oder einige Tage das Zim­mer hüten müssen, dem Prorektor davon Anzeige thun. Dieser sorgt alsdann dafür, daß der Ge- Hülfsarzt des Klinikums, ohne daß dadurch der Kranke in der freien Wahl des Arztes im mindesten beschränkt wird, den Kranken be­sucht , um alle erforderliche Erkundigung bei ihm einzuziehen. Der Prorektor benachrichtiget auch erforderlichen Falls die Angehörigen des Patien­ten , und trifft nach dem Wunsch des Kranken die nöthige Einleitung zur Aufnahme in das dazu be­stimmte Zimmer des Klinikums, oder zu einer be- . sonderen Pflege in dessen Wohnzimmer. Im Kli­nikum gemessen dürftige Kranke die Verpflegung und Behandlung auf Verlangen unentgeldlich. Auch hat sich eine Anzahl Haushaltungen zur etwa erforderlichen Abgabe vou Krankenspcise vereinigt. Diese wohlthätige Einrichtung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Marburg den 8. Fcbr. 1825.

Kurfürstl. Universitätsdeputation hierselbst. Gerling, Robert,

Prorektor. Dicekanzler.

2. Der unterzeichneten Inspektion der Beneffcien soll nach §. 6. ihrer Instruktion jeder Studirende, der ein von einer öffentlichen Behörde ver­liehenes Beneficium genicsset, die Vorlesungen, welche er besuchen, und den sonstigen Unterricht,