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Ausser den oben bestimmten Strafen soll in allen Fällen der Ersatz des Werthes und Schadens, wenn ein solcher vorhanden ist, erfolgen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die Besitzer von Landereien, worauf sich Bäume, Hecken und Sträuche befinden, werden hierdurch wiederholt auf die bestehenden Verordnung gen, wonach die Bäume und Hecken jedes Jahr, vor dem Ende des Monats März, von denRau- pennestern, bei Vermeidung einer Strafe von vier Kreuzer für jedes von dergleichen Nestern, das später bei den, von den Polizeibehörden an- zustelleuden, Visitationen entdeckt wird, zu reinigen sind, mit Hinweisung auf die, in der land- wirthschaftlichen Zeitung für Kurhessen, Jahrgang 1823 S. 71 Nr. 23 angegebenen Mittel gegen Obstbaumraupen, aufmerksam gemacht, die Polizeidiener und Flurschützen aber angewiesen, streng auf die Befolgung dieser Vorschrift zu sehen , und die Uebertreter den Behörden zur Bestrafung anzuzeigen. Hanau den 8. Febr. 1825. Kurf. Hess. Regierung daselbst.
2. Zur Verhütung etwaiger Mißdeutung der Nro. XL des ersten Abschnittes des Lizenttarifs vom 21. April v. I., wird hierdurch in Gemäßheit eines Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 14. (. M., noch ausdrücklich bekannt gemacht, daß das Einbringen fremder Dungsalze fortwährend verboten bleibt. Hanau den"23. Febr. 1825. Kurfürstl. Fiuanzkammer der Provinz Hanau.
S ch ö n h a H vt. König.
3, Um die Studierenden in Krankheitsfällen möglichst gegen die Folgen einer etwa vernachlässigten Pflege zu sichern, und andererseits auch den hie- figen Einwohnern in ihrer menschenfreundlichen Vorsorge Erleichterung zu verschaffen, sollen dieselben nach einer neuen Einrichtung von eintre- tenden Krankheitsfällen der Studierenden, wenn diese bettlägerig sind, oder einige Tage das Zimmer hüten müssen, dem Prorektor davon Anzeige thun. Dieser sorgt alsdann dafür, daß der Gc- Hülfsarzt des Klinikums , ohne daß dadurch der , Kranke in der freien Wahl des Arztes im mindesten beschränkt wird, den Kranken besucht, um alle erforderliche Erkundigung bei ihm einzuziehen. Der Prorektor benachrichtiget auch erforderlichen Falls die Angehörigen des Patienten , und trifft nach dem Wunsch des Kranken die nöthige Einleitung zur Aufnahme in das dazu bestimmte Zimmer des Klinikums, oder zu einer besonderen Pflege im dessen Wohnzimmer. Im Klinikum gemessen dürftige Kranke die Verpflegung und Behandlung auf Verlangen nnentgeldlich., Auch hat sich eine Anzahl Haushaltungen zur etwa
erforderlichen Abgabe von Krankenspeise vereinigt. Diese wohlthätige Einrichtung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Marburg den 8. Febr. 1825.
Kurfürstl. Universitätsdeputation hierselbst. Gerling, Robert, Prorektor. Vicekanzler.
4. Da durch einen Beschluß des kurfürstl. Staatsministeriums vom 9. d. M. verordnet worden ist, daß die, im §. 80 der Verordnung vom 21. April v. J. vorgeschriebene Siegelring auch an den, im Jnlande verfertigten seidenen Zeugen und andern Seidenwaaren vorzunehmen sey, so wird diese Bestimmung, mit dem Anfügen, daß den Fabrikanten jedoch die Beibehaltung ihrer besondern Zeichen unbenommen bleibt, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Hanau den 23. Febr. 1825. Kurfürstliche Finanzkammer der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s. vt. König.
5. Durch Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 9. l. M., ist gestattet worden, daß die Einfuhr derjenigen geringen Quantitäten Seesalzes, welche zum medizinischen Gebrauche bestimmt sind, alsdann statt finden dürfe, wenn hierzu vorher die Dispensation des betreffende« Oberlizentinspektors^ausgewirkt worden. Es wird dieses daher mit dem Zusätze bekannt gemacht, daß davon der, für dergleichen Arzneimittel bestimmte Lizent von 4 Hellern für jeden Rthlr. des Werths zu entrichten ist. Hanau am 23. Febr. 1825.
Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.
vt. König.
6. Der unterzeichneten Inspektion der Beneficien soll nach §. 6. ihrer Instruktion jeder Studirende, der ein von einer öffentlichen Behörde verliehenes Beneficium geniesset, die Vorlesungen, welche er besuchen, und den sonstigen Unterricht, den er nehmen will, gleich nach dem ^Anfänge des halbjährigen Lehrcurses anzeigen. ,Er ist verpflichtet, an den mit den Vorlesungen verbundenen oder darauf Bezug habenden Eramina- torien, so wie an einem Disputatorium, insofern die Wissenschaft, welche er studirt und seine Vorkenntnisse sich hierzu eignen, thätigen Antheil zu nehmen.
Nach §. 10. der Instruktion hat die Inspektion auch in Absicht derjenigen Beneficien, deren Vergebung den Regierungen, Konsistorien, Magistraten und anderen öffentlichen Behörden zu- steht, alle Anmeldungen zu sammeln, dicdensel- augefügten Zeugnisse zn prüfen, und hiernach den Behörden Gutachten und Vorschläge zur-Ver- leihung der Beneficien unaufgefordert zugehen zu lassen. — Es wird solches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit dem weiteren Be-