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Ausser den oben bestimmten Strafen soll in al­len Fällen der Ersatz des Werthes und Schadens, wenn ein solcher vorhanden ist, er­folgen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Besitzer von Landereien, worauf sich Bäu­me, Hecken und Sträuche befinden, werden hier­durch wiederholt auf die bestehenden Verordnung gen, wonach die Bäume und Hecken jedes Jahr, vor dem Ende des Monats März, von denRau- pennestern, bei Vermeidung einer Strafe von vier Kreuzer für jedes von dergleichen Nestern, das später bei den, von den Polizeibehörden an- zustelleuden, Visitationen entdeckt wird, zu reini­gen sind, mit Hinweisung auf die, in der land- wirthschaftlichen Zeitung für Kurhessen, Jahr­gang 1823 S. 71 Nr. 23 angegebenen Mittel gegen Obstbaumraupen, aufmerksam gemacht, die Polizeidiener und Flurschützen aber angewiesen, streng auf die Befolgung dieser Vorschrift zu se­hen , und die Uebertreter den Behörden zur Be­strafung anzuzeigen. Hanau den 8. Febr. 1825. Kurf. Hess. Regierung daselbst.

2. Zur Verhütung etwaiger Mißdeutung der Nro. XL des ersten Abschnittes des Lizenttarifs vom 21. April v. I., wird hierdurch in Gemäßheit eines Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 14. (. M., noch ausdrücklich bekannt gemacht, daß das Einbringen fremder Dungsalze fortwäh­rend verboten bleibt. Hanau den"23. Febr. 1825. Kurfürstl. Fiuanzkammer der Provinz Hanau.

S ch ö n h a H vt. König.

3, Um die Studierenden in Krankheitsfällen mög­lichst gegen die Folgen einer etwa vernachlässigten Pflege zu sichern, und andererseits auch den hie- figen Einwohnern in ihrer menschenfreundlichen Vorsorge Erleichterung zu verschaffen, sollen die­selben nach einer neuen Einrichtung von eintre- tenden Krankheitsfällen der Studierenden, wenn diese bettlägerig sind, oder einige Tage das Zim­mer hüten müssen, dem Prorektor davon Anzeige thun. Dieser sorgt alsdann dafür, daß der Gc- Hülfsarzt des Klinikums , ohne daß dadurch der , Kranke in der freien Wahl des Arztes im mindesten beschränkt wird, den Kranken be­sucht, um alle erforderliche Erkundigung bei ihm einzuziehen. Der Prorektor benachrichtiget auch erforderlichen Falls die Angehörigen des Patien­ten , und trifft nach dem Wunsch des Kranken die nöthige Einleitung zur Aufnahme in das dazu be­stimmte Zimmer des Klinikums, oder zu einer be­sonderen Pflege im dessen Wohnzimmer. Im Kli­nikum gemessen dürftige Kranke die Verpflegung und Behandlung auf Verlangen nnentgeldlich., Auch hat sich eine Anzahl Haushaltungen zur etwa

erforderlichen Abgabe von Krankenspeise vereinigt. Diese wohlthätige Einrichtung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Marburg den 8. Febr. 1825.

Kurfürstl. Universitätsdeputation hierselbst. Gerling, Robert, Prorektor. Vicekanzler.

4. Da durch einen Beschluß des kurfürstl. Staats­ministeriums vom 9. d. M. verordnet worden ist, daß die, im §. 80 der Verordnung vom 21. April v. J. vorgeschriebene Siegelring auch an den, im Jnlande verfertigten seidenen Zeugen und andern Seidenwaaren vorzunehmen sey, so wird diese Bestimmung, mit dem Anfügen, daß den Fabri­kanten jedoch die Beibehaltung ihrer besondern Zeichen unbenommen bleibt, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Hanau den 23. Febr. 1825. Kurfürstliche Finanzkammer der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s. vt. König.

5. Durch Beschluß des kurfürstlichen Staatsministe­riums vom 9. l. M., ist gestattet worden, daß die Einfuhr derjenigen geringen Quantitäten See­salzes, welche zum medizinischen Gebrauche be­stimmt sind, alsdann statt finden dürfe, wenn hierzu vorher die Dispensation des betreffende« Oberlizentinspektors^ausgewirkt worden. Es wird dieses daher mit dem Zusätze bekannt gemacht, daß davon der, für dergleichen Arzneimittel be­stimmte Lizent von 4 Hellern für jeden Rthlr. des Werths zu entrichten ist. Hanau am 23. Febr. 1825.

Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.

vt. König.

6. Der unterzeichneten Inspektion der Beneficien soll nach §. 6. ihrer Instruktion jeder Studirende, der ein von einer öffentlichen Behörde ver­liehenes Beneficium geniesset, die Vorlesungen, welche er besuchen, und den sonstigen Unterricht, den er nehmen will, gleich nach dem ^Anfänge des halbjährigen Lehrcurses anzeigen. ,Er ist verpflichtet, an den mit den Vorlesungen ver­bundenen oder darauf Bezug habenden Eramina- torien, so wie an einem Disputatorium, inso­fern die Wissenschaft, welche er studirt und seine Vorkenntnisse sich hierzu eignen, thätigen An­theil zu nehmen.

Nach §. 10. der Instruktion hat die Inspek­tion auch in Absicht derjenigen Beneficien, deren Vergebung den Regierungen, Konsistorien, Ma­gistraten und anderen öffentlichen Behörden zu- steht, alle Anmeldungen zu sammeln, dicdensel- augefügten Zeugnisse zn prüfen, und hiernach den Behörden Gutachten und Vorschläge zur-Ver- leihung der Beneficien unaufgefordert zugehen zu lassen. Es wird solches hiermit zur allge­meinen Kenntniß gebracht, mit dem weiteren Be-