brache gesichert werden. ?!ller übrige nnnöthige Berkeyr von Menschen und Vieh aber an der Böschung der zu erhaltenden Flußufer U untersagte
Auch die vorhandenen Fahrwege und andere den: Strome Änlich zum Einreden gebende Berti e f u u c e n sollen, soweit nicht eine Verlegung rath- samex erscheint-, durch zweckdienliche Mittel unschädlich gemacht und wider Einbrüche geschützt werden.
8. 24.
(Schifffahrt.)
Die Schiffer sollen ebenfalls ihre Isuslade- plätze und die Orte zum Ueber setzen der Pferde auf jene Weise angewiesen erhalten, und ausser diesen Orten der» Ufer nicht zu nahe kom- meu, auch die Pferde nicht ausser dem Leinpfade gehen lassen. Dieser Pfad soll, wenn er in seiner dermaligen Lage unbrauchbar oder. dem Ufer nachrdeisig seyn würde, von der nächsten Baubehörde bis zu dessen gehöriger Besserung oder zur Herstellung der Unschädlichkeit für das Ufer alsbald unfeine angemessene Entfernung zurück verlegt werden, und dessen Unterhaltung übrigens bis auf weitere Verfügung von denen, welche dazu bisher verbunden waren, nach wie vor, jedoch unter der technischen Leitung des Vanbeamten, geschehen.
• §• 25. .
( Ei nwerfe n von Schutt u. s. w.)
Niemand darf durch Ein werfen oder Einle- legen von Steinen, Sand, Erde und anderen festen Körpern zu einer nachtheiligen Veränderung des Flußbettes beitragen.
§. 26.
(S teingeröll e. )
Wenn Bergwasser Gerölle von Steinen und dergleichen dem Flusse zufahrgil und sol- .chem dadurch schädlich werden; so sollen dieselben von den Gemeinden und Grundbesitzern, durch deren Gemarkungen oder Besitzungen sie fliesten, mittelst angebrachten FlcchtwerkeI, Anlegung von Kaskaden und Rechen oder auf sonstige Weise "unter der technischen. Leitung der Baubehörde für den Fluß möglichst unschädlich gemacht werden, ohne daß die Anlieger sich diesen, das weitere Einreissest ihrer Länder zugleich verhütenden, Anstalten widersetzen dürfen.'
§. 27.
(Anzeige der Vergebungen.)
Die Anzeige der erfolgenden Uebertretungen und Frevel zur gerichtlichen Bestrafung soll oblic- gen:
1) allen Banoffizianten, vorzüglich aber den WasserbaLMeisrern, BaukommiffareN, Aufsehern -oder Wasserbauern und Uferwärtern,
welche in dieser Hinsicht besonders verantwortlich sind,
2) dem Forstschutzpersonal,
3) der Gendarmerie,
4) den Ortsvorgänden,
5) den Flurhütern der Gemeinden, und
6) dem übrigen polizeilichen Personal.
§. 28.
(Stra feit.)
-Bei den Straferkenntnissen dient d^r beifolgeude Straftarif zur Richtschnur.
Von den eingehenden Geldbussen soll ei» Drittel dem Angeber zukommen.
, Gegenwärtige Verordnung soll mit dem 1. April k. I. in Vollziehung treten, jedoch sind die bereits im Gange befindlichen Uferbauten bis zu ihrer Vollendung nach den bisher Statt gefundenen Verhältnissen fortzufübrezu
• Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bergedruckten Staatssiegels, gegeben zu Cassel am 31. Dezember 1824.
Wilhelm, Kurfürst.
St. S.
vt. Rivalier.
Straftarif zu der.
Wasserbau o r d u u n g vom 31. Dezember 1824.
1) Die Aufführung einer der im §. 16 der Verordnung gedachten Anlagen ohne Erlaubniß der Wasserbachbehörde, sowie jeder sonst unbefugte Uferbau, desgleichen die eigenmächtige Veränderung bereits bestandener Wehre, Aichpfähle, Fachbäu- mc und anderer im §. 17 erwähnten Wasserbau- wcrle wird gestraft mit . i bis 20 Tblr. und soll die Anlage, wenn sie schädlich befunden wird, pon Seiten der Wasserbaubehörde auf Kosten des Schuldigen, nach Befinden schon vor dem Straferlenntnisse, weggeräumt und das sonst Nöthige hergestellt werden.
2) Der Besitzer eines Wehres, welcher während einer Fluty, oder ausserdem, wenn S chaden zu besorgen ist, nicht zeitig öffnet, erlegt 1 bis 10 Zblr.
3) Wer eine Flachsröste ohne die" im §. 19 gedachte Erlaubniß in einem fließenden Wasser anlegt, oder die zu einer Flachsröste gebrauchten Steine und anderen Materiale nicht sofort nach gemachtem Gebrauche wegräumt, wird gestraft um
1 bis 5 Thlr.
4) Wer bei Aalfangen oder Fischwehren, im Falle deren Anlage gestattet worden, die dazu angr- wendeten Pfähle, Steine und übrigen Material«