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Wochenblatt

Hanau. Donnerstag, den 10- März 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bei der Regierung für die Provinz Hanau stehenden Rc- gierungsrath v. Trott die nachgesuchte Dienstent­lassung huldreichst zagestanden, und

die durch den Tod des Professors Nahl erledigte Direktorstelle bei der Akademie der bildenden Künste zu Cagel, dem Maler Ludwig'Hnmmel daselbst, mit dem Prädikat als Professor, allergnädigst übertra-

Gesetzgebung.

Verordnung

vom 31. Dezember 1824,

den Wasserbau betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Ute, Kurfürst rc. rc.

haben erwogen, daß die Verordnung vom 29. De- zemher 1,89 und die übrigen alteren allgemeinen Verfügungen über den Wasserbau theils an sich, theils wegen der nicht beseitigten Hindernisse, die rbre Ausführung gefunden hat, nicht die Mittel ge­wahren, um den Schutz der Ufer und der Grund­stücke in deren Nähe wider die Wasserflutben zeitig genügend und zugleich auf die mindest lästige Weise Zu bewirken, weshalb Wir auch bereits durch Unse­re Verordnung vom 16. April 1823 die Erleichte­

rung des Uferbaues mittelst Ausbreitung und Ver­besserung der Pflanzungen von Weiden und derglei­chen Gehölz bezweckt haben, und Wir verordnen daher weiter wie folgt:

Erster Abschnitt.

Von der Verbindlichkeit zu den Wasserbauten und von deren Ausführung.

§. 1.

(Privatwasserbau.)

Die nachgenannten Uferarbeiten:

1) die Abböschung steiler Ufer,

2) die Befleckung des Ufers mit Weiden und de­ren Erhaltung,

3) die Befestigung und Unterhaltung des Ufers mit einer Rasen - oder Buschdecke,

4) die Ausfüllung und Erhöhung entstandener Vertiefungen und niedrigen Stellen an den Ufern selbst, desgleichen die zum Schutze Letzterer unentbehrlichen Vorlagen,

5) die Ausbesserung der wund gewordenen Ufer­dämme, sowie andere dahin gehörige Lei­stungen ,

6) die Wegnahme der dem Wasserlaufe nach- theiligen Bäume, Gebüsche und Befriedi­gungen ,

sollen in der Regel (vergl. §. 2) den unmittelbaren Anliegern so lange zur Last fallen, bis sie etwa auf ihr angegriffenes oder bedrobetes Eigenthum verzichtet haben werden, in welchem Falle solches mit der Verbindlichkeit des Uferschutzes auf die nächst folgenden Anlieger übergehet, wenn diese einwilli-