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Kranke inl der freien Wahl des Arztes im mindesten beschränkt wird, den Kranken be­sucht, um alle erforderliche Erkundigung beil ihm einzuziehen. Der Prorektor benachrichtiget auch erforderlichen Falls die Angehörigen des Patien­ten , und trifft nach dem Wunsch des Kranken die nöthige Einleitung zur Aufnahme in das dazu be­stimmte Zimmer des Klinikums, oder zu einer be­sonderen Pflege in dessen Wohnzimmer. Im Kli­nikum gemessen dürftige Kranke die Verpflegung und Behandlung auf Verlangen unentgeldlich. Auch hat sich eine Anzahl Haushaltungen zur etwa erforderlichen Abgabe von Krankenspeise vereinigt. Diese wohlthätige Einrichtung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Marburg den 8.

Kebr. 1825.

Kurfürstl. Universitätsdeputation -ierselbst. G e r i i n g, Robert,

Prorektor. Vicekanzler.

4. Da durch einen Beschluß des kurfürstl. Staats­ministeriums vom 9. d. M. verordnet worden ist, daß die, im §. SO der Verordnung vom 21. April v- I. vorgeschriebene Siegelung auch an den, im Julaude verfertigten seidenen Zeugen und andern Seidenwaaren vorzunehmen sey, so wird diese Bestimmung, mit dem Anfügen, daß den Fabri­kanten jedoch die Beibehaltung ihrer besondern Zeichen unbenommen bleibt, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Hanau den 23. Febr. 1825. Kurfürstliche Finanzkammer der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s. vr. König.

5. Durch Beschluß des kurfürstlichen Staatsministe­riums vom 9. l. M.,,ist gestattet worden, daß die Einfuhr derjenigen geringen Quantitäten See­salzes, welche zum medizinischen Gebrauche be­stimmt sind, alsdann statt finden dürfe, wenn hierzu vorher die Dispensation des betreffenden Oberlizentinspektors ausgewirkt worden. Es wird dieses daher mit dem Zusätze bekannt gemacht, daß davon der, für dergleichen Arzneimittel be­stimmte Lizent von 4 Hellern für jeden Rthlr. des Werths zu entrichten ist. Hanau am 23. Febr. 1825.

Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau. S ch ö n h a l s.

* vt. König.

Erledigung von Pfarrer- und Sshullehror- stellen.

1. Die Stelle eines Schullebrergehülfen in Mar- köbel, mit welcher, neben freier Wohnung, zwei Klaftern Brennholz, der Benutzung von verschie­denen Immobilien, welche zu '42 Gulden ange­schlagen wird, eine baare Besoldung von 50 Gul­den jährlich verbunden ist, ist erledigt. Geeigne­

te Bewerber um diese Stelle haben sich binnen 6 Wochen bei hiesigem kurfürstlichem Kreisamte und bei dem zeitigen Pfarrer tu Marköbel zu melden. Hanau den 11. Febr. 1825.

Kurfürstl. Kreisamt hierselbst. Cöstcr.

Besondere Bekanntmachungen der Verwal- tnngö - und Finanzbehörden.

1. Die hier unten verzeichneten Kleidungsstücke will ein unterm 11. Febr. v. I. dahicr verhaftet gewesener Handarbeiter damals auf der Frankfurt ter Chaussee gefunden haben, und der Verdacht, daß er sie entwendet habe, hat sich nicht begrün­det. Es werden nunmehr diejenigen, welche an die fraglichen Kleidungsstücke srgend einen recht- massigen Anspruch zu machen' haben, aufgefor­dert, sich so gewiß binnen 4 Wochen a dato bei der unterzeichneten Stelle zu melden, als im Ge­gentheil nach Ablauf der vorbemcrktrn Frist diese Kleidungsstücke zur Deckung der Kosten, öffentlich versteigert werden. Hanau den 11. Februar 1825.

Aus kurfürstl. Polizeidirektion. .Neuhof.

Verzeichnis der Kleidungsstücke.

1. Ein kattunener Rock, weiß der Grund mit schmalen braunen Streifen, nebst dergleichen Jäckchen.

2) Ein kattunene? Kleid mit braunen Sternchen und gepunktem Grund.

3) Ein schwarz karrirtes kattunenes Kleid.

4) Eine rothgestreifte Schürze.

5) Ein roth baumwollenes Jäckchen.

6) Ein weisses batistmouffelinenes Jäckchen.

7) Ein roth wollenes grosses Halstuch.

8) Ein weisses mousselinenes Halstuch mit roth und blauen Streifen am Ende.

9) Ein Frauenhemd.

10) Ein halbseidenes, violettes Halstuch; und

11) Ein roth baumwollenes Taschentuch.

2. Durch Beförderung des Amtsphysikus Dr. Bau­er zum Kreisphysikus des Kreises Kirchhain mit Uebertraguchg des Physikates Kirchhain, ist das Physikat, welches derselbe bisher versehen hat, und die Aemter Rauschenberg und Neustadt umfaßt, erledigt worden. Diejenigen geeigen- schafteten Inländer, welche sich um dieses Amts- physikat bewerben wollen, können sich mittelst schriftlicher Eingaben, denen die erforderlichen . Zeugnisse ihrer. Tüchtigkeit und ihres Betragens belustigen sind, binnen vier Wochen bei der hie­sigen Regierung melden. Der mit dieser Stelle verbunden werdende fire Gehalt ist zwar noch nicht fest bestimmt, wird aber auf jedem Fall min-