Hanau. — Donnerstag, den 3^ März 1825.
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, zu der katholischen Pfarrei Haselstein in der Provinz Fulda präsentirtcn, Pfarrer Hillenbrand in Neuhof die allerhöchste Bestätigung ertheilt.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Ober- Aerichtsrath von Trott zu Cassel die gebetene Entlassung von der Obergerichtsrathsstelle allergnädigst bewilllgt, und ihm auf geschehenen Vorschlag die erledigte Stelle eines ObervorsteherS des Stiftes Kauffungen mit Wetter übertragen.
Seine königliche Hoheit der Kurfütst haben dem, bei dem Landgerichte zu Cassel stehenden Aktuar Bergmann das Prädikat „Sekretar" mit dem Range in h schien Klasse der Rangordnung allergnädigst
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Kaufmann Voigt in Salzungen zum Flößholzkom- uugar in Schleusingen Älergnädigst ernannt. .
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die Besitzer von Räubereien, worauf sich Bäume, Hecken und Sträuche befinden, werden hierdurch wiederholt auf die bestehenden Verordnun- Yen, wonach die Baume und Hecken jedes Jahr, vor dem Ende des Monats März, von denRau- Pennestern, bei Vermeidung einer Strafe von
vier Kreuzer für jedes von dergleichen Nester», das später bei den, von den Polizeibehörden an- zustellenden, Visitationen entdeckt wird, zu reinigen sind, mit Hinweisung auf die, in der land- wirthschaftlichen Zeitung für Kurl essen, Jahrgang 1823 S. 71 Nr. 23 angegebenen Mittel gegen Obstbaumraupen, aufmerksam gemacht, die Polizeidiener und Flurschützen aber angewiesen, streng auf die Befolgung dieser Vorschrift zu sehen, und dic'Uebertreter den Behörden zur Bestrafung anzuzeigen. Hanau den 8. Febr. 1825.
Kurf. Hess. Regierung daselbst.
2- Zur Verhütung etwaiger Mißdeutung der Nr». XL des ersten Abschnittes des Lizenttarifs vom 21. April v^J., wird hierdurch in Gemäßheit eines " Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 14. l. M., noch ausdrücklich bekannt gemacht, daß das Einbringen fremder Dungsalze fortwäl)- rend verboten bleibt. Hanau den 23. Febr. 1825.
Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau. Schönhals.
vt. König.
3. Um die Studierenden in Krankheitsfällen möglichst gegen die Folgen einer etwa vernachlässigten Pflege zu sichern, und andererseits a-ach den hiesigen Einwohnern in ihrer menschenfreundlichen Vorsorge Erleichterung zu verschaffen, sollen dieselben nach einer neuen Einrichtung von eintre- tenbcn Krankheitsfällen der Studierenden, wenn diese bettlägerig sind, oder einige Tage das Zimmer hüten müssen, dem, Prorektor davon Anzeige thun. Dieser sorgt alsdann dafür/daß der Ge- hülfsarzt des Klinikums, ohne daß dadurch der