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Hanau. — Donnerstag, den 3^ März 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, zu der katholischen Pfarrei Haselstein in der Provinz Fulda präsentirtcn, Pfarrer Hillenbrand in Neuhof die allerhöchste Bestätigung ertheilt.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem Ober- Aerichtsrath von Trott zu Cassel die gebetene Ent­lassung von der Obergerichtsrathsstelle allergnädigst bewilllgt, und ihm auf geschehenen Vorschlag die erledigte Stelle eines ObervorsteherS des Stiftes Kauffungen mit Wetter übertragen.

Seine königliche Hoheit der Kurfütst haben dem, bei dem Landgerichte zu Cassel stehenden Aktuar Berg­mann das Prädikat „Sekretar" mit dem Range in h schien Klasse der Rangordnung allergnädigst

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Kaufmann Voigt in Salzungen zum Flößholzkom- uugar in Schleusingen Älergnädigst ernannt. .

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Besitzer von Räubereien, worauf sich Bäu­me, Hecken und Sträuche befinden, werden hier­durch wiederholt auf die bestehenden Verordnun- Yen, wonach die Baume und Hecken jedes Jahr, vor dem Ende des Monats März, von denRau- Pennestern, bei Vermeidung einer Strafe von

vier Kreuzer für jedes von dergleichen Nester», das später bei den, von den Polizeibehörden an- zustellenden, Visitationen entdeckt wird, zu reini­gen sind, mit Hinweisung auf die, in der land- wirthschaftlichen Zeitung für Kurl essen, Jahr­gang 1823 S. 71 Nr. 23 angegebenen Mittel gegen Obstbaumraupen, aufmerksam gemacht, die Polizeidiener und Flurschützen aber angewiesen, streng auf die Befolgung dieser Vorschrift zu se­hen, und dic'Uebertreter den Behörden zur Be­strafung anzuzeigen. Hanau den 8. Febr. 1825.

Kurf. Hess. Regierung daselbst.

2- Zur Verhütung etwaiger Mißdeutung der Nr». XL des ersten Abschnittes des Lizenttarifs vom 21. April v^J., wird hierdurch in Gemäßheit eines " Beschlusses des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 14. l. M., noch ausdrücklich bekannt gemacht, daß das Einbringen fremder Dungsalze fortwäl)- rend verboten bleibt. Hanau den 23. Febr. 1825.

Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau. Schönhals.

vt. König.

3. Um die Studierenden in Krankheitsfällen mög­lichst gegen die Folgen einer etwa vernachlässigten Pflege zu sichern, und andererseits a-ach den hie­sigen Einwohnern in ihrer menschenfreundlichen Vorsorge Erleichterung zu verschaffen, sollen die­selben nach einer neuen Einrichtung von eintre- tenbcn Krankheitsfällen der Studierenden, wenn diese bettlägerig sind, oder einige Tage das Zim­mer hüten müssen, dem, Prorektor davon Anzeige thun. Dieser sorgt alsdann dafür/daß der Ge- hülfsarzt des Klinikums, ohne daß dadurch der