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Wochenblatt

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Hanau. Donnerstag, den 17^ Februar 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine fönigf. Hoheit der Kurfürst haben den Forstinspektor, Forstmeister v. Eschwege in Allen- dorf, zugleich zum Mitgliede deS dasigen Salz- amtes allergnädigst ernannt.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den Pfar­rer Lautemann in Niedermöllrich zum Metropolitan der Klaffe Felsberg allergnädigst bestellt.

Allgemeine Verfügungen der Oberhehördcn.

1. Obgleich durch die Verordnung vom 11. April 1820, §. 1. (Gesetzbl. S. 49.) bestimmt worden ist, daß Zunge Leute sich den Prüfungen der Reife der- zerngen inländischen Gymnasien, Lyceen und Pä­dagogien unterwerfen sollen, von denen sie zur Universität abgehen wollen, und nach §. 4 nur denen die Wahl eines i n l a n d i schen iGymna- siums überlassen bleibt, welche durch Privatun­terricht für das Universitätsstudium sich vorberei- tet haben, so hat man doch diese allerhöchste Vor­schriften dadurch zu umgehen gesucht, daß man entweder auf den Grund des §. 6 der Verord- «uiig mittelst eines Zeugnisses eines ausländi- ichen Gymnasiums, oder gar einer anderen

Person, die Immatrikulation nachsuchte, oder das betreffende Gymnasium verließ, einige Zeit noch Privatunterricht benutzte, und alsdann bei einem beliebigen Gymnasium rc. sich der Verfü­gung unterwarf. t Es hat sich daher kurfürstliche Inspektion des Padagogs dahier auf eine nähere Bestimmung jener Vorschriften anzutragen veran­laßt gefunden, worauf folgende hohe Entschlies- sung erfolgt ist.

Auszug aus dem Protokolle des Ministeriums des Innern.

Cassel am 18. Nov. 1824.

Nr. 7350. Die Padagoginspektion zu Marburg trägt auf eine Erläuterung des §. 1 und 6 der Verordnung vom 11. April 1820, die Maturi­tätsprüfungen betreffend, an.

Beschluß: Da zu Umgehung der Vorschriften in der Verordnung vom 11. April 1820 die Zeugnisse der Reife oft von anderen Gym­nasien, als welche zuletzt besucht worden, beigebracht werden, dieses aber der Absicht jener Einrichtung hinderlich ist, so wird der Antrag dahin genehmigt, daß die Zeugnisse ausländischer Gymnasien nur dann als gül­tig anzunehmen sind, wenn dieselben sich auf sämmtliche im §. 2 der angeführten Ver­ordnung erwähnten Gegenstände des Unter­richts erstrecken, und der Geprüfte diesen Unterricht mindestens während einem Jahre daselbst genossen hat, sowie ferner bei sol­chen, welche nach dem Besuche eines inlän­dischen Gymnasiums ihre Vorbildung durch Privatunterricht vervollkommet haben, stets