Wochenölalt für die
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Hanau. — Donnerstag,
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Kammerherrn Wilhelm von der Malsburg zum Vi- ccobcrstallmeister mit dem Range in der dritten Klasse der Rangordnung.
die Obergerichtsrathe von Baumbach und von Witzleben , sowie die Gutsbesitzer von der Malsburg zu Escheberg und v. Schachten zu Schachten zu Ti- tularkammerherrcn allcrgnädigst ernannt.
Der Feldwebel Günther von der Leibgarde, ist zum Lazarcthaufseher im Garnisonslazareth zu Eas- sel allergnadigst ernannt.
Dem Schlossermeister Barthold in Hanau ist das Prädikat „Hofschlosser" allergnadigst ertheilt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden. '
1. Obgleich durch die Verordnung vom 11. April 1820 §. 1. (Gesetzbl. S. 49.) bestimmt worden ist, daß )unge Leute sich den Prüfungen der Reife der- lenigen inländischen Gymnasien, Lyceen und Pä- dagogren Unterwerfen sollen, von denen sie zur Universität abgehen wollen, und nach §. 4 nur denen die Wahl eines inlä nd ischen .Gymnasiums überlassen bleibt, welche durch Privatunterricht für das Universitätsstudium sich vorberei- tet haben, so hat man doch diese allerhöchste Vorschriften dadurch zu umgeben gesucht, daß man entweder aus den Grund des §. 6 der Versrd- ;
den 10^ Februar 1825.
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nung mittelst eines Zeugnisses eines ausland i- schen Gymnasiums, oder gar einer anderen Person, die Immatrikulation nachsuchte, oder das betreffende Gymnasium verließ, einige.Zeit noch Privatunterricht benutzte, und alsdann bei einem beliebigen Gymnasium rc. sich der Verfügung unterwarf. Es hat sich daher kurfürstliche, Inspektion des Pädagogs dahier auf eine nähere
. Bestimmung jener Vorschriften anzutragen veranlaßt gefunden, worauf folgende hohe Entschlies- sung- erfolgt ist.
Auszug aus dem Protokolle' des Ministeriums des Innern.
Caffel am 18. Nov. 1824.
Nr. 73.50. Die Pädagoginspektion zu Marburg trägt auf eine Erläuterung des §. 1 und 6 der Verordnung von: 11. April 1820, die Maturitätsprüfungen betreffend, an.
Beschluß: Da zu Umgehung der Vorschriften in der Verordnung vom 11. April 1820 die Zeugnisse der Reife oft von anderen Gymnasien, als welche zuletzt besucht worden, beigebracht werden, dieses aber der Absicht
. jener Einrichtung "Hinderlich ist, so wird der Antrag dahin genehmigt, tag die Zeugnisse - ausländischer Gymnasien nur dann als gültig anzuncbmen sind, wenn dieselben sich auf sämmtliche im §. 2 der angeführten Verordnung erwähnten Gegenstände des Unterrichts erstrecken, und der Geprüfte diesen Unterricht mindestens während einem Jahre daselbst genossen hat, sowie ferner bei solchen, welche nach dem Besuche eines iulän-