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Wochenölalt für die

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Hanau. — Donnerstag,

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Kammerherrn Wilhelm von der Malsburg zum Vi- ccobcrstallmeister mit dem Range in der dritten Klas­se der Rangordnung.

die Obergerichtsrathe von Baumbach und von Witzleben , sowie die Gutsbesitzer von der Malsburg zu Escheberg und v. Schachten zu Schachten zu Ti- tularkammerherrcn allcrgnädigst ernannt.

Der Feldwebel Günther von der Leibgarde, ist zum Lazarcthaufseher im Garnisonslazareth zu Eas- sel allergnadigst ernannt.

Dem Schlossermeister Barthold in Hanau ist das Prädikat „Hofschlosser" allergnadigst ertheilt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden. '

1. Obgleich durch die Verordnung vom 11. April 1820 §. 1. (Gesetzbl. S. 49.) bestimmt worden ist, daß )unge Leute sich den Prüfungen der Reife der- lenigen inländischen Gymnasien, Lyceen und Pä- dagogren Unterwerfen sollen, von denen sie zur Universität abgehen wollen, und nach §. 4 nur denen die Wahl eines inlä nd ischen .Gymna­siums überlassen bleibt, welche durch Privatun­terricht für das Universitätsstudium sich vorberei- tet haben, so hat man doch diese allerhöchste Vor­schriften dadurch zu umgeben gesucht, daß man entweder aus den Grund des §. 6 der Versrd- ;

den 10^ Februar 1825.

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nung mittelst eines Zeugnisses eines ausland i- schen Gymnasiums, oder gar einer anderen Person, die Immatrikulation nachsuchte, oder das betreffende Gymnasium verließ, einige.Zeit noch Privatunterricht benutzte, und alsdann bei einem beliebigen Gymnasium rc. sich der Verfü­gung unterwarf. Es hat sich daher kurfürstliche, Inspektion des Pädagogs dahier auf eine nähere

. Bestimmung jener Vorschriften anzutragen veran­laßt gefunden, worauf folgende hohe Entschlies- sung- erfolgt ist.

Auszug aus dem Protokolle' des Ministeriums des Innern.

Caffel am 18. Nov. 1824.

Nr. 73.50. Die Pädagoginspektion zu Marburg trägt auf eine Erläuterung des §. 1 und 6 der Verordnung von: 11. April 1820, die Maturi­tätsprüfungen betreffend, an.

Beschluß: Da zu Umgehung der Vorschriften in der Verordnung vom 11. April 1820 die Zeugnisse der Reife oft von anderen Gym­nasien, als welche zuletzt besucht worden, beigebracht werden, dieses aber der Absicht

. jener Einrichtung "Hinderlich ist, so wird der Antrag dahin genehmigt, tag die Zeugnisse - ausländischer Gymnasien nur dann als gül­tig anzuncbmen sind, wenn dieselben sich auf sämmtliche im §. 2 der angeführten Ver­ordnung erwähnten Gegenstände des Unter­richts erstrecken, und der Geprüfte diesen Unterricht mindestens während einem Jahre daselbst genossen hat, sowie ferner bei sol­chen, welche nach dem Besuche eines iulän-