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für die
Hanau. — Donnerstag, den 5^ Februar 1825.
Kurfürstliche Ern ennun gen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben aller- gnädigst beschlossen, die Finanzkammern zu Marburg und Fulda aufzuheben, dergestalt, daß der Bezirk der erstem der Finanzkamnier in Cassel, der Bezirk der letzter» aber, mit Ausnahme des in finanzieller Hinsicht der Finanzkammer in Cassel zugetheilten Kreises Hcrsfeld, der Finanzkammer in Hanau untergeordnet und diese Einrichtung mit dem Anfänge des Rechnungsjahrs, mithin vom 1. Mai d. I. an, m Ausführung gebracht werde; welchemnächst in Marburg und Fulda nur Kammerde«,tationen bleiben werden.
In Beziehung hierauf sind sodann versetzt zu der Finanzkammer in Cassel:
der Kammerdirektor v. Motz und der Kammer- , räch v. Baumbach von Marburg, der Kammerrath, Böttger von Fulda;
Zu der Finanzkammer in Hanau: oer Kammerdirektor' Schlereth von Fulda, der Kammerrath v. Lützow von Marburg, der Kammerrath Fulda von Fulda.
üinanzkammerdeputirtc verbleiben in Marburg :
der Kammerrath Pfeiffer, der Kammerassessor Hoen: als solche in Fulda:
der Kammerrath Schmitt,
der Kammerrath Zomberg.
der Regierung in Hanau wird vom obigen -JUtpunAe an der, Direktor, Gehcimerath Borries,
in Betracht seines vorgerückten Alters, in den Ruhestand gesetzt, und das Direktorium dieser Regierung dem zum Geheimenregierungsrath allergnädigst ernannten bisherigen Gcheimcnkammerrath Schönhals übertragen.
Der bisher bei der Finanzkammer in Fulda gestandene Pedell Hermann, ist als Pedell bei das Obergericht und die Regierungs- und Konsistorial- deputation in Rinteln allergnädigst versetzt.
Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben den Kandidaten "der Staatswirthschafb, Ludwig Schra- der in Rinteln, zum Referendar bei der Regierungs - und Konsistorialdeputatiou dortselbst allergnädigst ernannt.
Der bisher auf die Justizämter Netra und Bisch- hausen beschränkte Geschäftsbezirk des Untergerichtsadvokaten Karl Friedrich Finck zu Hoheneiche, ist nunmehr auf die Justizämter Germerode und Bil- stein allergnädigst ausgedehnt worden,
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zufolge eines hohen Beschlusses des kurfürstlichen Justizministeriums vom 30. v. M., wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß, insofern aus dem Jahre 1822 für Rechnung des Justizde- partements aus der Staatskasse zu berichtigende Kosten noch unliguidirt zurück stehen sollten, die deshalbigen Rechnungen, soweit sie in den Ge§