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L) wenn dieses nicht der Fall ist und sie von eigenem Vermögen leben . 6 —
g) in anderen Fällen nach Anleitung
der Bestimmungen unter IL b. u. III. t
V. Personen, welche mehrere der oben erwähnten Eigenschaften besitzen, haben nach Maaßgabe derjenigen, für welche der höchste Betrag festgesetzt worden ist, die Steuer zu entrichten.
VI. Derjenige, welcher ein gemeinschaftliches Hauswesen mit seinem Vater führt und nicht unter den vorstehenden Verfügungen begriffen ist , zahlt nach dem Verhältnisse des Vaters.
Ausschreiben des Staatsminü st e r i u ni s,
vom 23. Dezember 1824, betreffend dieAnwendung geheimer oder s ympathetischer Mittel gegen Krankheiten.
Einer allerhöchsten Verfügung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten gemäß sollen diejenigen, welche durch die Anwendung geheimer oder sympathetischer Mittel gegen Krankheiten Anlaß geben, daß der Gebrauch richtiger Heilmittel versäumt wird, polizeilich bestraft werden.
Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich danach zu achten.' Caffel am 23. Dezember 1824.
Kurfürstl. Staatsministerium.
Für den Minister i
_ . des Innern: der Justiz:
Wltzleben. Schminke. — K räfft. Rieß.
Vt. Eggena.
Verordnung
vom 24. Dezember 1824, Gerichtsbarkeit in Ansehung der N°??^klagen gegen katholische Geistliche betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II. Kurfürst rc. rc.
finden Uns bewogen, die, im §. 1. der Verord- nung vom 17. April 1818 dem Generalvikariate in Fulda einstweilen belassene Gerichtsbarkeit in Ansehung der Personalklagen gegen katholische Gcist- "chs hierdurch auf Unsere Obergerichte dergestalt zu übertragen, daß für die einzelne Klage dasjenige die,er Gerichte zuständig sey, in dessen Bezirke der verklagte Geistliche seinen Wohnsitz bat.
^'«örden und sonst Alle, welche eö angehet, 'aven »ch danach gebührend zu achten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des, beigedruckten Staatssiegels gegeben zu Caffel am 24. Dezember 1824'.
Wilhelm, Kurfürst.
vt. Rivalier.
Aus schreiben des Staatsmini- st e r i u m s. vom 28. Dezember 1824, über die Bekanntmachung der gegen Ausländer erkannten La nd esverw ei sun- g en.
Zufolge allerhöchster Entschliessung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten soll jedes Erkenntniß, durch welches einem, wegen Vergehens zur Untersuchung gekommene», Ausländer der Wiedereintritt in die kurhessischeu Lande bei Zuchthaus- oder sonstiger Strafe verboten wird, von der Gerichtsbe- hörde sämmtlichen Polizeidirektionen unter Beifügung der Personbeschreibung mitgetheilt, von diesen aber den Kreisämtern zugefertigt werden ; wonach Alle, die es betrifft, das Nöthige zu besorgen haben. Caffel am 28. Dezember 1824.
Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister
des Innern: der Justiz: Witzleben. Schminke — Krafft. Rieß.
Vt. Eggen«.
Ausschreiben d e s S t a a t s m i n ü st e r i u m s, vom 31., Dezember 1824, wegen des Gerichtsstandes der Offizianten für die indirekten Abgaben, der Schullehrer, Kirchendiener und Hospitals- oder dergleichen Verwalter, anch der Pedellen und Kanzlei boten.
In Folge allerhöchster Entschliessung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten werden
1) diejenigen Offizianten für die indirekten Abgaben, welche weder in der Rangordnung vom 10. August 1821 begriffen, noch als Lizentver« Walter oder als Haupteinnehmer für den Weser- oder Mainzoll bestellt, auch nicht mit dem Prädikat „Lizentinspektor" oder „Zollkommissar" versehen sind,
2) die Schullehrer und Kirchendiener, welche nicht auf einer Universität stndirt haben, sowie die Verwalter der Hospitäler und anderer milden Stiftungen, die nicht zu den Landes - oder Provinzialanstalten gehören, sofern dieser Personen in jener Rangordnung keine Erwähnung gethan ist, desgleichen
3) die Pedellen und die Kanzleiboten hierdurch für amtsässig erklärt, und somit auch alS