Einzelbild herunterladen
 

— 43

Thlr. gGr. 1

L) wenn dieses nicht der Fall ist und sie von eigenem Vermögen leben . 6 —

g) in anderen Fällen nach Anleitung

der Bestimmungen unter IL b. u. III. t

V. Personen, welche mehrere der oben erwähnten Eigenschaften besitzen, haben nach Maaßgabe der­jenigen, für welche der höchste Betrag festgesetzt worden ist, die Steuer zu entrichten.

VI. Derjenige, welcher ein gemeinschaftliches Haus­wesen mit seinem Vater führt und nicht unter den vorstehenden Verfügungen begriffen ist , zahlt nach dem Verhältnisse des Vaters.

Ausschreiben des Staatsminü st e r i u ni s,

vom 23. Dezember 1824, betreffend dieAnwendung geheimer oder s ympathetischer Mittel gegen Krank­heiten.

Einer allerhöchsten Verfügung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten gemäß sollen diejenigen, wel­che durch die Anwendung geheimer oder sympathe­tischer Mittel gegen Krankheiten Anlaß geben, daß der Gebrauch richtiger Heilmittel versäumt wird, polizeilich bestraft werden.

Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, haben sich danach zu achten.' Caffel am 23. Dezember 1824.

Kurfürstl. Staatsministerium.

Für den Minister i

_ . des Innern: der Justiz:

Wltzleben. Schminke. — K räfft. Rieß.

Vt. Eggena.

Verordnung

vom 24. Dezember 1824, Gerichtsbarkeit in Ansehung der N°??^klagen gegen katholische Geistliche betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der II. Kurfürst rc. rc.

finden Uns bewogen, die, im §. 1. der Verord- nung vom 17. April 1818 dem Generalvikariate in Fulda einstweilen belassene Gerichtsbarkeit in An­sehung der Personalklagen gegen katholische Gcist- "chs hierdurch auf Unsere Obergerichte dergestalt zu übertragen, daß für die einzelne Klage dasjeni­ge die,er Gerichte zuständig sey, in dessen Bezirke der verklagte Geistliche seinen Wohnsitz bat.

^'«örden und sonst Alle, welche eö angehet, 'aven »ch danach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des, beigedruckten Staatssiegels gegeben zu Caffel am 24. Dezember 1824'.

Wilhelm, Kurfürst.

vt. Rivalier.

Aus schreiben des Staatsmini- st e r i u m s. vom 28. Dezember 1824, über die Bekanntmachung der gegen Aus­länder erkannten La nd esverw ei sun- g en.

Zufolge allerhöchster Entschliessung Seiner könig­lichen Hoheit des Kurfürsten soll jedes Erkenntniß, durch welches einem, wegen Vergehens zur Unter­suchung gekommene», Ausländer der Wiedereintritt in die kurhessischeu Lande bei Zuchthaus- oder son­stiger Strafe verboten wird, von der Gerichtsbe- hörde sämmtlichen Polizeidirektionen unter Beifü­gung der Personbeschreibung mitgetheilt, von die­sen aber den Kreisämtern zugefertigt werden ; wo­nach Alle, die es betrifft, das Nöthige zu besorgen haben. Caffel am 28. Dezember 1824.

Kurfürstliches Staatsministerium. Für den Minister

des Innern: der Justiz: Witzleben. Schminke — Krafft. Rieß.

Vt. Eggen«.

Ausschreiben d e s S t a a t s m i n ü st e r i u m s, vom 31., Dezember 1824, wegen des Gerichtsstandes der Offizian­ten für die indirekten Abgaben, der Schullehrer, Kirchendiener und Hos­pitals- oder dergleichen Verwalter, anch der Pedellen und Kanzlei boten.

In Folge allerhöchster Entschliessung Seiner kö­niglichen Hoheit des Kurfürsten werden

1) diejenigen Offizianten für die indirekten Ab­gaben, welche weder in der Rangordnung vom 10. August 1821 begriffen, noch als Lizentver« Walter oder als Haupteinnehmer für den We­ser- oder Mainzoll bestellt, auch nicht mit dem Prädikat „Lizentinspektor" oder „Zollkom­missar" versehen sind,

2) die Schullehrer und Kirchendiener, welche nicht auf einer Universität stndirt haben, sowie die Verwalter der Hospitäler und anderer mil­den Stiftungen, die nicht zu den Landes - oder Provinzialanstalten gehören, sofern dieser Per­sonen in jener Rangordnung keine Erwähnung gethan ist, desgleichen

3) die Pedellen und die Kanzleiboten hierdurch für amtsässig erklärt, und somit auch alS