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$. 2.

Diese Abgabe ist durch den Rechnungsfüh- rer der Polizeikasse bei derjenigen Polizei- kommisston in deren Bezirke die Trauung erfolgt, gegen eine Quittung, wozu die gedruckten For­mulare durch die Landkrankenhausdirektion zugefer­tigt werden, zu erheben, und der monatliche Ertrag an die Kasse des Landkrankenhauses mit einem, die Stelle der Rechnung vertretenden, Ver­zeichnisse, nach dem von jener Direktion vorzu- schreibenden Muster, abzuliefern.

§. 3.

Die Geistlichen, von welchem Glaubensbe­kenntnisse sie auch seyen , dürfen keine Trauung vor­nehmen, ehe ihnen die Quittung über die bezahlte Abgabe eingehändiget seyn wird.

Dieselben haben ein Verzeichn iß der gesche­henen Trauungen mit Beifügung jener Quittun­gen vierteljährlich der Direktion des Landkran­kenhauses zu übersenden.

§. 4.'

Die Direktionen der Landkrankenhäu- ser werden jene Beträge vereinnahmen und dem Zwecke der Anstalt gemäß verwenden, auch unter Benutzung der von den Pfarrern und Rabbinen ein­gehenden Vierteljahresverzeichnisse die nöthige Kon­trolle führen lassen, und etwaige Vernachlässigun­gen oder Ucbcrtretungen dieser Verordnung den Be­hörden zur Abhülfe und Ahndung mittbeileu.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels gegeben zu Eaffel am 22, Dezember 1824.

Wilhelm, Kurfürst.

St. S. vt. Rivalier.

Tarif.

Zum Besten des Landkrankenhauses in jeder Provinz haben an Trauungs­steuer zu entrichten:

I. Alle diejenigen, welche im kurfürstlichen Zivildienste angestellt oder aus demselben mit Pension entlassen sind,

1) nach dem Grade ihres Ranges gemäß der Verordnung vom 10. August 1821,

a) in der 1. Klaffe der Rangordnung 30 Thaler

b) — 2. —

-

——1

20 —

c) — 3. —

-

——

12 —

N) — 4. —

*

—-

8 —

e) — 5. —

-

*——1

6 —

f) — 6. —

4 —

g) — 7. —

h) — 8. —

*

3 —

*

---—«

2 —

2) Diener, welche in keiner dieser Klassen, auch nicht unter den nächstfolgenden Nummern 3 u. 4 begriffen sind, . , . 1 Thlr. 12 gGr.

3) Pedellen, Kreis - und Landbereiter,Zollbereiter v. dergleichen untere Diener 16 gGr. bis 1 Thlr.

4) Gerichts - und Rentereidiener, Lizentvisitato- ren, Forstlaufer, Straffenwärter und andere Angestellte dieser Art .... 8 gGr.

II. schriftsassige Personen, welche nicht im Staatsdienste stehen, einschließlich der Anwälte und der Aerzte (sofern sie nicht etwa in einer der acht Klaffen der Rangordnung sich'befinden, indem sie alsdann nach Maaßgabe der Vorschriften unter I heranzuziehen sind ),

a) in der Regel den einfachen Jahresbetrag der für ihre Person nach der Verordnung vom 16. Mai 1816 angesetzten Landeöschuldensteuer;

b) in der Provinz Hanau sowie in den Kreisen Fulda und Hünfeld mit Rücksicht auf diesen Maaßstab ‘ 1 Thlr. bis 12 Thlr.;

III. amtssässige I n länder, und zwar:

1) Bankiers, Großhändler und dieje- Thlr. gGr. nigen Fabrikanten, welche mehr als vier Arbeiter beschäftigen, . . . 10 —

2) geringere Fabrikanten .... 5 —

3) Künstler, Apotheker, Kaufleute und Gastwirthe -

a) in der Residenz ...... 5 —

b) in den Provinzhauptstädten . 2 — <: ) in anderen Orten .... 1 —

4) andere Gewerbtreibende (für ei­gene Rechnung ) mit drei oder mehr Gehülfen

a) in der Residenz.....3 —

b) in den Provinzhauptstädten .1 12

c) in anderen Orten .... 1 —

5) solche, welche mit weniger als drei Gehülfen arbeiten, die Hälfte die­ser Beträge;

6) Landwirthe mit mehr als fünf Stück Ansvann (auf eigenen oder gepachte­ten Feldgüteru)..... . 1 —

7) geringere Landwirthe, Bürger ohne Gcwcrbsgehülfen und die übrigen zu allen Gemeindenutzungen berechtig­ten Einwohner, sofern sie nicht un­ter einem vorhergehenden Satze auf­geführt sind, ........— 8

8) blosse Beisitzer, mit Ausnahme der Taglohner,...... . . — 4

9) Taglöhner ........ — 2

IV. Fremde,

1) wenn sie in einem auswärtigen Staatsdienste stehen, nach Analogie der Vorschriften unter l;