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Heömf

Hanau. Donnerstag, den 27^ Januar 1825

Kurfürstliche Ernennungen.

Der Kandidat der Wundheilkunde, Johann Chri- Man Erdmann aus Allendorf, ist zum Landgerichts- wundarzte für den Theil des Landgerichtsbezirks Hersfeld am linken Fuldaufer allergnädigst ernannt

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Seme königliche Hoheit der Kurfürst haben den Rentereigehulfen Reinhard in SchenklengSfeld zum Rentmekster,so wie zum Rebenlizenteinnehmer für den Rentereibezirk Landeck, und

den Lizentkontrolleur Wagner in Rinteln zum Li- gnädigst^ernaiiut'' ^ Grafschaft Schaumburg aller- Auw^e?'u^^richtsadvokaten Bach in Fritzlar zum beLt und ' Dbergerichten zu Cassel huldreichst anaeltellm,?^?^ .^ dem Obergerichte zu Cassel BND b-W" ^'dw°» «nm.hr dG>M»

Dem Prokurator Burchardi zu Cassel «aSp Jcm dessen Entsagung auf seine EiaeschaD S £""51 -b°r°°rich,SMwci« die Z L ie L J&"SÄ,e Nt, *. Mm£X » K'W't*^ Ä--b-r«7 mit den wcl.Z, ^ Intzlar, alkergnndigst zugeAan-

Gesetzgebu n g.

Verordnung

vom 22. Dezember 1824. die Trauungssteuer für die Landkran­kenhäuser betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Ute,

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haben, um dürftigen Unterthanen die Heilung von Krankheiten und von den eine fortgesetzte Wundarzt-, liche Behandlung erfordernden Gebrechen zu erleich-' tern, Landkrankenhäuser auch für diejenigen Pro­vinzen, in welchen früher für jenes Bedürfniß nicht gesorgt war, angeordnet, und die Einrichtung der bereits vorhandenen Anstalten dieser Art zu verbes­seren befohlen.

Damit es nun denselben nicht an den Mitteln zur Erreichung ihres wohlthätigen Zweckes fehle, finden Wir es nöthig, daß die Unterstützung, welche dazu bei Heirathen bisher blos in einigen Gebietstheilen zu leisten ist, allgemein und den veränderten Ver­hältnissen entsprechend bestimmt werde, und Wir verordnen deshalb wie folgt:

§ 1.

Vor einer jeden Trauung soll von der sich verhei- rathenden Mannsperson zur Kasse des Landkran- kenbauses der Provinz die Abgabe entrichtet wer­den, welche indem beigefügten Tarife vorge- schrieben ist.