Hanau. — Donnerstag, den 15^ Januar 1825.
Kurfürstliche Ernennungen.
Durch allerhöchste Ordre vom 1. d. M. sind zu Sekondlieutenants in den nachverzeichneten Regimentern allergnädigst ernannt worden: der Porteepee- fähnrich v. Dittfurth, im Gardejägerbataillon; der KäLer^von Sturmfeder und der Kadettenunteroffizier v. Baumbach, in der Leibgarde; der Stückjunker Wolff und der Porteepeefähnrich Eraß, im Iten Linien- infanterieregiment; und der Porteepeefähnrich Erwisch im 1. Husarenregiment.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den.bisherigen Forstinspektor der Inspektion Waldkappel, Oberforstmeister von der Malsburg, zum Provinzial- vberforstmcister der Forstinspektionen Reinhardswald, Waldkappel und Rinteln, unter Mitübertragung der Forstinspektion Reinhardswald als solcher, so wie
den bisherigen Forstinspektor der Inspektion Habichtswald, Forstmeister Ortlöpp, mit Beibehaltung dieser Forstinspektion, zugleich zum Provinzialober- forstmeister der Forstinspektionen Habichtswald und Melsungen allergnädigst ernannt;
dem bisherigen Forstinspektor der Inspektion Rein« hardswald, Forstmeister von Eschwege, . aber die Forstinspektion Waldkappel huldreichst übertragen.
Se. köuigl. Hoheit der Kurfürst haben den Apotheker Fiedler in Cassel zum pharmazeulischen Assessor bei dem Lbermcdizinalkollcgium allergnädigst ernannt,
dem bisherigen Amtsaktuar, Amtsassessor Weil in Bicber, die dortselbst erledigte Justizbcamtenstelle huldreichst übertragen, und
dem Llmtsphysikus, Dr. Bauer in Amöneburg, die Amtsphystkusstelle inKirchbain allergnädigstkonferirt, denselben auch zum Kreisphpsikus für den Kreis Kirchhain bestellt.
Allgelneme Verfügungen der Oberbehörden.
1. Da durch hohen Beschluß des kurfürstl. Staatsministeriums vom 29. Dez. v. J. verordnet worden^ daß 1) das preussische Silbergeld bis einschließlich der 4 gGr. Stücken, und diejenigen hessischen Silbermünzen, ( welche nicht nach dem Konventionsfüsse ausgeprägt sind, bis zu den 1 Albusstücken herab, von den landesherrlichen Kassen zu dem Fusses von 1 ss. 43 kr., (eiuhmidert und drei Kreuzer) für den Thaler eingenommen und ausgegeben, auch 2) daß die in den neuen Tarifen für die indirekten Abgaben und sonst gesetzlich bestimmten Beträge von Thalern, guten Groschen und Hellern bei den landesherrlichen Kassen der hiesigen Provinz, nach dem für die Berechnung überhaupt angenommenen Konventionsfusse, von 1 fl. 48 kr. für den Thaler berechnet werden sollen, so wird dieses zur allgemei- nen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 7. Jan. 1825.
Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau.
Schönhals.
vt, Könige