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Hanau. Donnerstag, den 15^ Januar 1825.

Kurfürstliche Ernennungen.

Durch allerhöchste Ordre vom 1. d. M. sind zu Sekondlieutenants in den nachverzeichneten Regimen­tern allergnädigst ernannt worden: der Porteepee- fähnrich v. Dittfurth, im Gardejägerbataillon; der KäLer^von Sturmfeder und der Kadettenunteroffizier v. Baumbach, in der Leibgarde; der Stückjunker Wolff und der Porteepeefähnrich Eraß, im Iten Linien- infanterieregiment; und der Porteepeefähnrich Er­wisch im 1. Husarenregiment.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den.bishe­rigen Forstinspektor der Inspektion Waldkappel, Oberforstmeister von der Malsburg, zum Provinzial- vberforstmcister der Forstinspektionen Reinhardswald, Waldkappel und Rinteln, unter Mitübertragung der Forstinspektion Reinhardswald als solcher, so wie

den bisherigen Forstinspektor der Inspektion Ha­bichtswald, Forstmeister Ortlöpp, mit Beibehaltung dieser Forstinspektion, zugleich zum Provinzialober- forstmeister der Forstinspektionen Habichtswald und Melsungen allergnädigst ernannt;

dem bisherigen Forstinspektor der Inspektion Rein« hardswald, Forstmeister von Eschwege, . aber die Forstinspektion Waldkappel huldreichst übertragen.

Se. köuigl. Hoheit der Kurfürst haben den Apo­theker Fiedler in Cassel zum pharmazeulischen Asses­sor bei dem Lbermcdizinalkollcgium allergnädigst ernannt,

dem bisherigen Amtsaktuar, Amtsassessor Weil in Bicber, die dortselbst erledigte Justizbcamtenstelle huldreichst übertragen, und

dem Llmtsphysikus, Dr. Bauer in Amöneburg, die Amtsphystkusstelle inKirchbain allergnädigstkonferirt, denselben auch zum Kreisphpsikus für den Kreis Kirchhain bestellt.

Allgelneme Verfügungen der Oberbehörden.

1. Da durch hohen Beschluß des kurfürstl. Staats­ministeriums vom 29. Dez. v. J. verordnet wor­den^ daß 1) das preussische Silbergeld bis ein­schließlich der 4 gGr. Stücken, und diejenigen hessischen Silbermünzen, ( welche nicht nach dem Konventionsfüsse ausgeprägt sind, bis zu den 1 Albusstücken herab, von den landesherrlichen Kas­sen zu dem Fusses von 1 ss. 43 kr., (eiuhmidert und drei Kreuzer) für den Thaler eingenommen und ausgegeben, auch 2) daß die in den neuen Tarifen für die indirekten Abgaben und sonst gesetzlich bestimmten Beträge von Thalern, guten Groschen und Hellern bei den landesherrlichen Kassen der hiesigen Provinz, nach dem für die Berechnung überhaupt angenommenen Konven­tionsfusse, von 1 fl. 48 kr. für den Thaler berech­net werden sollen, so wird dieses zur allgemei- nen Kenntniß und Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 7. Jan. 1825.

Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau.

Schönhals.

vt, Könige