Wochenblatt
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Hanau. — Donnerstag, den 30^ Dezember 1824.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Da durch einen Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 3. d. M., das von den Schülern des hiesigen Gymnasiums vorn 1. Januar k. I. an zü entrichtende Schulgeld mit allerhöchster Genehmigung dergestallt bestimmt worden ist, daß von einem jeden Schülerin der ersten Klasse dreissig Gulden, in der zweitenKlasse zwanzig sieben Gulden, in der dritten Klasse zwanzig vier Gulden,.in der vierten Klaffe achtzehn Gulden an die Kasse des Gymnasiums jährlich zu erlegen sind, so wird dieses hierdurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß dieses Schulgeld binnen dem Laufe des ersten Monates eines jeden Vierteljahrs, jedesmal zum vierten Theil an den Rechnungsführer der erwähnten Kasse zu entrichten sey. Hanau den 30. Nov. 1824. Aus kurfürstl. Regierung das.
2. . Ungeachtet das Betteln durchaus und bei namhafter Strafe verboten ist, so haben sich doch bei dem letzten Neujahrstag noch viele sowohl in der hiesigen Stadt, als auch in den übrigen Städten der Provinz und auf dem Lande beigehen lassen, an, vor und nach diesem Tage unter dem Borwand des Glückwünschens auf den Gaffen und in den Häusern herum zu gehen, um damit zu bezwecken, daß ihnen ein Allmosen verabreicht werde. Damit sich nun bei dem nächst -wieder eintretenden Neuenjahr Niemand mit Unwissenheit und Miß-' ■ Verständniß entschuldigen könne, wird bekannt gemacht, daß diejenigen, die künftig auf diese Art sich betreten lassen, die nämliche Strafe, wie andere Bettler zu gewärtigen haben. Nur diejeni-
, gen dürfen, jedoch erst einige Tage nach dem Neu- ' enjahr ein Neujahrsgeschenk sammle«, welche wegen geleisteter Dienst?, und als Theil ihres Lohns solches hergebracht haben, oder dazu berechtigt sind, und sich desfalls ausweisen können. Hanau den 20. Dez. 1824.
Kurfürstl. Polizeidirektion das. Neuhof.
3. Da durch allerhöchste Entschließung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten das dem Campeschen Waiseuhause dahier ertheilte „und mit dem „ 17. Mai k. I. ablaufende Privilegium zum aus- „schließlichen Drucke und Verlage eines Kalen- „ders, unter dem Titel: „ Hanauer Hauskalen- „der" auf weitere zehn Jahre, und zwar für die „ganze Provinz Hanan (nur mit Ausnahme des „Justizamtes Salmünster, des Gerichtes Roms- : „ thal, und der Dörfer Sannerz, Weiperz und „Herolz, bis zu erfolgter Beseitigung des deshalb „noch obwaltenden Hindernisses), allergnädigst „erneuert worden," so wird solches bierdurch zur schuldigen Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 3. Dez. 1824- " "
Kurfürstl. heg. Regierung das. .
4. Durch einen loben Beschluß des kurfürstlichen Staatsministeriums vom 1. d. M., ist die unterzeichnete Finanzkammer ermächtigt worden, so wie^ bisher, auch im k. I. 1825, in den nirsprüng- lich Hauanischen Landestheilen, acht Steuerfimpla für die Staatskasse, und 4 Steueksimpla, welche von den vormals steuerfrei gewesenen Pfarrei-, Schul- und Stiftnngsgüteru, ebenfalls entrichtet werden sollen, für die Landesschuldeutilgungokaffe