Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben allergnä- digst geruhet, den Gutsbesitzer Wilhelm von der Malsburg zum Kammerherrn zu ernennen.
Se. königl. Hoheit cher Kurfürst haben den Privat- docenten Dr. Vollgraff in Marburg zum ausseror- dentlichen Professor der Staatswissenschaften bei der dortigen Landesuniversität allergnädigst ernannt.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem Professor der Theologie, Dr. Sartorius in Marburg , die nachgesuchte Entlassung aus den hiesigen Diensten allergnädigst zugestanden,
dem Stadtpfarrer Trapp in Fulda als stimmfüh« rendes Mitglied des bischöflichen Generalvikariats daselbst die allergnädigste Bestätigung ertheilt,
den bisherigen Schreibgehülfen bei derMinisterial- kanzlci, Johann Jakob Philipp Dinson, dabei zum Skribenten, und
den Staabshautboisten Deichert von der Leibgar- te als Violonisten zum Mitgliede des Hoforchesters allergnädigst ernannt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Da durch'einen Beschluß des kurfürstlichen StaatS- ministeriums vom 3. d. M., das von den Schülern des hiesigen Gymnasiums vom 1. Januar f.
3- an zu entrichtende Schulgeld mit allerhöchster Genehmigung dergestattt bestimmt worden ist, daß
von einem jeden Schülerin der ersten Klaffe dreissig Gulden, in dcrzweitenKlasse zwanzig sieben Gulden, in der dritten Klasse zwanzig vier Gulden, in der vierten Klasse achtzehn Gulden an die Kasse des Gymnasiums jährlich zu erlegen sind, so wird dieses hierdurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß dieses Schulgeld binnen dem Laufe des ersten Monates eines jeden Vierteljahrs, jedesmal zum vierten Theil an den Rechnungsführer der erwähnten Kasse zu entrichten sey. Hanau den 30. Nov. 1824. Aus kurfürstl. Regierung das. t
2. Da durch allerhöchste Entschliessung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten das dem Campe- schen Waisenhause dahier ertheilte „und mit dem „ 17. Mai k. J. ablaufende Privilegium zum aus- „schließlichen Drucke und Verlage eines Kalen- „ders, unter dem Titel: „ Hanauer Hauskalen« „der" auf weitere zehn Jahre, und zwar für die „ganze Provinz Hanan (nur mit Ausnahme des „Justizamtes Salmünster, des Gerichtes Roms- „thal, und der Dörfer Sgunerz, Weiperz und „Herolz, bis zu crfolgtcrBeseitigung des deshalb „noch obwaltenden Hindernisses), allergnädigst „erneuert worden," so wird solches hierdurch zur schuldigen Nachachtung bekannt gemacht. Hanau den 3. Dez. 1824-
Kurfürstl. Hess Regierung das.
3. Ungeachtet das Betteln durchaus und bei namhafter Strafe verboten ist, so haben sich doch bei dem letzten Neujahrstag noch viele sowohl in der hiesigen Stadt , als auch in den übrigen Städten der Provinz und auf dem Lande bergehen lassen, an, vor und nach diesem Tage unter dem Verwand