Wochenblatt
Hanau. — Donnerstag, den 2^ Dezember 1824
Gesetzgebung.
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Ausschreiben des Staatsministe- r i u m ^ vom 18. September 1824.
über die Abgaben der Reisenden, welche Bestellungen auf Waaren von Aus- lau der» sammeln.
Da die Reisenden, welche auf ausländische Waaren Bestellungen in Kurhessen sammeln , bisher vor den eingesessenen Kaufleuten den Vorzug gänzlicher Befreiung von öffentlichen Lasten genossen haben, und bei dieser Begünstigung das dem inländischen Handelsstande nachtheilige sogenannte Musterreiten immer mehr überhand nimmt, so werden in Folge, eines allerhöchsten Beschlusses Sr. königlichen Hoheit des Kurfürsten folgende Vorschriften ertheilt:
§. 1.
Ein jeder Reisende, welcher Bestellungen auf die nicht zu Messen oder Jahrmärkten bereits eingebrachten Waaren ausländischer Fabrikanten od^r Kaufleute sammelt, soll künftig entrichten:
s) eine, zur Staatskasse fliessende, Gewerbst euer von drei bis zu neun Thalern für jedes Vierteljahr, in welchem er sich wegen seiner Handelszwecke in Kurhessen aufhält, und ohne Rücksicht auf kürzere oder längere Dauer des Aufenthaltes in den betreffenden drei Monaten,
b) eine Abgabe von acht yGr. zu der Ar^ menkasse des Ortes, wo er sich befindet, für jeden Tag seiner Anwesenheit in Han- delsgeschaften, und zwar bei Meidung einer Geldbusse vom fünf- bis zum zehnfachen Betrage der zu leistenden Abgaben, wovon der Angeber ein Drittel erhält.
, §. 2.
Die erwähnte Gewerbsteuer, wie die Abgabe zur Armenkasse, wird durch die Po liz eib e h ö rde desjenigen Ortes erhoben, wo der Reisende nach seiner Ankunft in Kurhessen, oder nach dem Anfänge seiner Geschäftsreise im Lande, die erste Nacht zubringt oder sich weiter aufhält, ohne die schon gehörig geleistete Zahlung nachweifen zu können. Die Ablieferung geschiehet demnächst an die betreffende Renterei des Bezirkes und Armenkasse des Ortes.
In dem Empfangsscheine der Polizeibehörde ist auf den Paß des Reisenden oder die sonstige Ausweisung über seine Person ausdrücklich Bezug zu nehmen.
Die Behörden haben auf die Befolgung der vor?- stehenden Anordnung, welche in allen Gasthöfen angeschlagen werden" soll, gebührend zu halten.
Eaffel am 18. September 1824.
Kurfürstliches Staatsministerium.
Für den Minister
des Innern : der Justiz: Witzleben. Schminke.— Krafft. Rieß.
vt. Eggen«.
Für die kurhessischen Lande, mit Ausnahme der Kreise Schaumburg und Schmakkalden.