Woche Matt
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Provinz H a n n u.
Hanau. — Donnerstag/ den 25^ November 1824
Kurfürstliche Ernennungen.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben den bisher den Dienst des Kastellans in Wilhelmshöhe versehen habenden Hoflakaien Adam Jung nunmehr wirklich zum Kastellan daselbst, und
den bisherigen Hoflakai Christian Schulz zum Burggrafen in Philippsruhe allergnadigst ernannt.
Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem aus- serordentlichen Prediger Rockwitz zu Melsungen die evangelische Pfarrerstelle in Fritzlar, sowie
dem Pfarrergehülfen Dömich zu Carlshafen die erledigte Pfarrerstelle in Helmarshansen, Klaffe Trcn- delburg, allergnadigst übertragen,
den bisher in Wilhelmshöhe gestandenen Polizeikommissar Bücking in dieser Eigenschaft nach Caffel, sowie
den bisher in Oberkaufnngcn gestandenen Polizei- kommissar Coch in derselben Eigenschaft «ach Fulda huldreichst versetzt-
den Rechtskandidaten Scheffer in Caffel zum Referendar bei dem Generalauditorate,
den Auskultanten Wilhelm Giller bei dem Landgericht jtt Marburg zum Amtsaktuar in Allendorf allergnadigst ernannt, und
die erledigte Laudbereiterstelle in Schcnklengsfeld dem bisherigen Gehülfen George Röse übertragen.
Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben dem zum Buchhalter und Vorstand der Probatur des Oberhofmarschallamtes provisvrisc'. bestellten Jakob Brehmann, so wie
die, bei die Kalkulatur provisorisch bestellten Ludwig Bauer und David Christian Große, und
den, zum überkompletten Kanzlisten provisorisch bestellten Wilhelm Zöllner nunmehr definitiv dabei allergnädigst angestellt.
Der bisherige Kastellthorschlieffer Kirchhof ist zum Kasernenaufsichter ernannt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem von Seite des knrfürstl. Staatsmini- fterii unterm 13. d. in Folge allerhöchster Genehmigung verordnet worden, daß zur Erlangung des Armenrechts in Prozeßsachen und beziehungsweise eines freien Anwaltes für Inländer,
1) in den Provinzhauptstadten nebst Rinteln durch den Bürgermeister nach vorgängig von dem betreffenden Polizei- oder Quartierkommissar eingezogener Erkündignng, an andern Orten aber durch den Ortsvorstand gemeinschaftlich mit dem Pfarrer der Gemeinde, eine den Zweck angehende, genaue Bescheinigung über die Vermögens-, Nahrungs- und sonst dabei in Betracht kommenden Familien- verhültnissc der Parthei ausgestellt, und dieser Bescheinigung.
2) Von dem Untergerichte des Wohnorts der Parthei, die Bemerkung der aus dem Hypo- thekenbnche, den Vormundschafts - und dergleichen Akten, ersichtlichen, oder sonst in