Wochenblatt
f ü r die
Provinz Hannu
Hanau. — Donnerstag, den lisi November 1824.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem von Seite des kurfürstl. Staatsmini- sterii unterm 13. d. in Folge allerhöchster Genehmigung verordnet worden, daß zur Erlangung des Armenrechts in Prozeßsachen und beziehungsweise eines freien Anwaltes für Inländer,
1) in den Provinzhauptstädten nebst Rinteln durch den Bürgermeister nach vorgängig von dem betreffenden Polizei - oder Quartierkommissar eingezogener Erkundigung, an andern Orten aber durch den Ortsvorstand gemeinschaftlich mit dem Pfarrer der Gemeinde, eine den Zweck angehende, genaue Bescheinigung über die Vermögens-, Nahrungs- und sonst dabei in Betracht kommenden Familien- verhältnisse der Parthei ausgestellt, und dieser Bescheinigung.
2) Von dem Untergerichte des Wohnorts der Parthei, die Bemerkung der aus dem Hypo- thckcnbuche, den Vormundschafts- und dergleichen Akten, ersichtlichen, oder sonst in Erfahrung gebrachten Vermügensverhältnisse der Parthei, nebst der in der Bescheinigung etwa noch nicht enthaltenen speziellen Angabe der Gegenparthei und des Streitgegenstandes, sowie, — wenn um Beiordnung eines Anwaltes zur Verfolgung einer Berufung oder sonstigen, bei einer Gerichtsbehörde als höheren Instanz vorzubringenden Beschwerde nachgesucht werden sollte (wcßhalb die Parthei jedesmal zu befragen ist) — auch dieser besondere Zweck beigefügt, und in letztem
Falle es alsdann zur Rechtfertigung der Berufung oder Beschwerde keiner weiteren Vollmacht für den von der Gerichtsbehörde bestellten Ofsizialanwalt bedürfen, diesem auch alsbald bei seiner Ernennung zugleich ein Substitut beigeordnet werden soll,
so wird solches den Untergerichten und Einwohnern dieser Provinz zur Nachricht und Nachach- tung bekannt gemacht. Gegeben Hanau den 27. Okt. 1824,
Kurfürstl. Obergericht der Provinz Hanau, Eivilsenat.
v. Motz.
vt. Völcker.
Erledigung von Pfarrer- und Schullehrerr. stellen.
1. Die katholische Pfarrerstelle zu Großauheim, im Kreise Hanau, ist durch den Tod des gewesenen dasigen Pfarrers Braun erledigt. Mit derselben ist ausser freier Wohnung folgender Gehalt verbunden:
1) a) an ständiger Geldbesoldung 30 fl., b) für gestiftete Jahrtäge aus der Großauhei- mer Kirchenkasse 67 fl.,
2) an Sackfallenden Früchten rc.:
a) sogenanntes Frohndfastenkorn 2 Mltr.,
b) ferner au Korn 24 Mltr.,
c) an Welschkorn 2 Mltr.,
d) an Stroh 2 Fuder,
e) an Kappeskraut 300 Häupter;