Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt

f ü r die

Provinz Hannu

Hanau. Donnerstag, den lisi November 1824.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem von Seite des kurfürstl. Staatsmini- sterii unterm 13. d. in Folge allerhöchster Geneh­migung verordnet worden, daß zur Erlangung des Armenrechts in Prozeßsachen und beziehungs­weise eines freien Anwaltes für Inländer,

1) in den Provinzhauptstädten nebst Rinteln durch den Bürgermeister nach vorgängig von dem betreffenden Polizei - oder Quartierkom­missar eingezogener Erkundigung, an andern Orten aber durch den Ortsvorstand gemein­schaftlich mit dem Pfarrer der Gemeinde, ei­ne den Zweck angehende, genaue Bescheini­gung über die Vermögens-, Nahrungs- und sonst dabei in Betracht kommenden Familien- verhältnisse der Parthei ausgestellt, und die­ser Bescheinigung.

2) Von dem Untergerichte des Wohnorts der Parthei, die Bemerkung der aus dem Hypo- thckcnbuche, den Vormundschafts- und der­gleichen Akten, ersichtlichen, oder sonst in Erfahrung gebrachten Vermügensverhältnisse der Parthei, nebst der in der Bescheinigung etwa noch nicht enthaltenen speziellen Angabe der Gegenparthei und des Streitgegenstandes, sowie, wenn um Beiordnung eines An­waltes zur Verfolgung einer Berufung oder sonstigen, bei einer Gerichtsbehörde als höhe­ren Instanz vorzubringenden Beschwerde nachgesucht werden sollte (wcßhalb die Par­thei jedesmal zu befragen ist) auch dieser besondere Zweck beigefügt, und in letztem

Falle es alsdann zur Rechtfertigung der Be­rufung oder Beschwerde keiner weiteren Voll­macht für den von der Gerichtsbehörde be­stellten Ofsizialanwalt bedürfen, diesem auch alsbald bei seiner Ernennung zugleich ein Substitut beigeordnet werden soll,

so wird solches den Untergerichten und Einwoh­nern dieser Provinz zur Nachricht und Nachach- tung bekannt gemacht. Gegeben Hanau den 27. Okt. 1824,

Kurfürstl. Obergericht der Provinz Hanau, Eivilsenat.

v. Motz.

vt. Völcker.

Erledigung von Pfarrer- und Schullehrerr. stellen.

1. Die katholische Pfarrerstelle zu Großauheim, im Kreise Hanau, ist durch den Tod des gewesenen dasigen Pfarrers Braun erledigt. Mit derselben ist ausser freier Wohnung folgender Gehalt verbun­den:

1) a) an ständiger Geldbesoldung 30 fl., b) für gestiftete Jahrtäge aus der Großauhei- mer Kirchenkasse 67 fl.,

2) an Sackfallenden Früchten rc.:

a) sogenanntes Frohndfastenkorn 2 Mltr.,

b) ferner au Korn 24 Mltr.,

c) an Welschkorn 2 Mltr.,

d) an Stroh 2 Fuder,

e) an Kappeskraut 300 Häupter;