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Wochenblatt für die

Hanau. — Donnerstag, den 28!^ Oktober 1824.

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, bis- der in Niederelsungen gestandenen, zum Pfarrer in Oberelsungeu, Klasse Zierenberg, vorgeschlagenen Pfarrer Weiß, so wie

dem , zu der erledigten Predigerstelle zu Völkers- hunscn, Klasse Eschwege, vorgeschlagenen, bisberi- gen aufferordentlichen Pfarrer' und Rektor in Wan- fried, BaldeweinMind

dem, zu der erfaßten Pfarrei Ulfen, Klasse Son- tra, prasentirtm, Kandidaten Beckmann aus Ro- tenburg die allerhöchste Bestätigung ertheilt;

bei beut Gymnasium in Rinteln den ersten Konrek­tor, Dr. Jaköbi, zum zweiten Rektor, den zweiten Konrektor, Dr. Schieck, zum ersten Konrektor, und den Doktor der Philosophie und öffentlichen Lehrer in Leipzig, .Gottlob Heinrich Ludwig Fuldner, zum zweiten Konrektor; so wie

den Doktor der Rechte, Karl Henkel zu Cassel, zum Referendar bei dem Obergerichte für die Pro- vüiz Niederhessen allergnädigst ernannt.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben dem bis­her in dem Gardejägerbataillon gestandenen Sekond- üeutenattt und Adjutanten Friedrich Henkel die erle- drgtc Forstverwalterstelle her Forstinspektion Rein­hardswald allergnädigst übertragen, und

den zur Kriegsreserve entlassenen Hautboisten Li- chau in Hersfeld zum Landbereiter daselbst allergnä- digst ernannt.

Seine königl. Hoheit der Kurfürst haben demPby- sikus Dr. Karl Wilhelm Justi in Kirchhain diewrle- digte Kreisphysikusstelle in Marburg allergnädigst übertragen, so wie

dem, zu der erledigten katholischen Pfarrerstelle in Großkrotzenburg, in der Provinz Hanau, in Vorschlag gebrachten, Stadtkaplan Kreißler in Ful- da die allerhöchste Bestätigung ertheilt, und

den Friedrich Hornung zu Cassel zum Skribenten bei der Finanzkammer für die Provinz Niederhessen allergnädigst ernannt. ' , D

Allgemeine Verfügungen der OberbehöHm.

1. Me diejenigen, welche das Branntweinbrennen oder das Destilliren und Rektisiziren des Brannt­weins fortzusetzen gedenken, werden hierdurch auf­gefordert , binnen 14 Tagen bei dem betreffenden Lizentamte desfallsige Anzeige zu Hün, und cntwe- 1 der die in Händen habenden Konzessionen-vorzu- zeigen, oder im Falle sie derselben nicht zu bedür­fen vermeinen, ihre Berechtigungsgründe anzuge- ben , worauf ihnen die beliebige Fortsetzung ihres Geschäfts vom Lizentamte ohne Wciters gestattet werden wird. Uebrigens muß jede Konzession ein Vierteljahr vor dem Abläufe derselben bei dem Sekretariat der betreffenden kurfürstl Polizeikom- miffiön vorgezeigt, und entweder um die Erneue­rung derselben nachgesucht, öder derselben ent­sagt, und solche alodann pünktlich, mit dem