Hanau. — Donnerstag, den 21^ Oktober 1824
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zufolge hoher Bestimmung des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 27. v. M., soll bei den öffentlichen Niederlagen hierselbst und zu Gelnhau- sen von den in dieselben gebrachten, und nicht Linnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft in der Abgabe verhaltenen. und abgeholten Waaren, vorläufig bis zu anderweiter Lerfügung erhoben werden nämlich:
I) an Niederlage gebühren auf 1 bis 7 Tage.
A. Fässer mljt Flüssigkeiten:
1) von 4 Maas und darunter — gGr. 8 hllr.
2) über 4 Maas bis zu i Ohm 1 „ — „
3) über £ Ohm bis zu * Ohm 1 „ 8 „
4) über 4 Ohm bis zu 1 Ohm 2 „ — „
5) über 1 Ohm für jede weitere Ohm in demselben Fasse noch 1 „ — „ B. Trockene Waaren ausser denen unter C und D:
6) von 8 Pfund und darunter — „ 4 „
7) über 8 Pfund bis zu ^ Zentner — „ 8 „
8) über r Zentner bis zu 4 Zentner — „ 12 „
B über z Zentner biszu 1 Zentner 1 „ — „
10) über 1 Zentner für jeden weiteren Zentner desselben Paktes, Kastens, noch . — „ 8 „
C. Baumwolle, Schaafwolle, Federn, Hanf, Hopfen, Holzmöbeln u. drgl.,nach Verhältniß zu ihrem Gewichte gegen andere Waaren einen grossen Raum einnehmende Gegenstände:
11) der betreffende Satz unter 6 bis 10 doppelt.
D. Glas, Porzellan, edle Metalle, feine kurze Waaren, Seidenwaaren u. dergleichen Gegenstände von ausgezeichnetem Werthe, oder von vorzüglicher Zerbrechlichkeit:
12) der betreffende Satz unter 6 bis 10 dreifach.,
II) an Gebühren des betreffenden P.er- s o n a l s: .
a) für dessen Mühwaltung bei der Auffüllung eines Weinfasses, bei der UmpackunEnnd Um» wiegung eines Packes, Kastens rc. 1 gGr.
b) für die etwa dadurch nöthig gewordene ander- weite Siegelung ... 8 hllr.
Dieses wird demnach hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau am 5. Okt. 1824.
Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau. Schönhals.
vt. König.
2. Alle diejenigen, welche nicht zugleich Branntweinbrenner oder Destillatoren sind, dessen ungeachtet aber Branntweinhandel im Grossen treiben, oder in diesem Geschäfte spekuliren , ohne sich bisher um die nöthige Konzession beworben zu haben, werden hierdurch aufgefordert, dieses annoch binnen den nächsten 14 Tagen bei der betreffenden kurfürstlichen Polizeikommission unfehlbar zu bewirten. Zugleich dient denselben zur Nachricht, daß bei diesen Konzessionen, soweit sie die hiesige Provinz betreffen, zufolge Autorisation des kurfürstlichen Finanzministeriums vom 8ten d. M., vorerst nur der geringste Stempelsatz mit 9 RMtn.