Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Hanau. Donnerstag, den 21^ Oktober 1824

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Zufolge hoher Bestimmung des kurfürstlichen Fi­nanzministeriums vom 27. v. M., soll bei den öf­fentlichen Niederlagen hierselbst und zu Gelnhau- sen von den in dieselben gebrachten, und nicht Linnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft in der Ab­gabe verhaltenen. und abgeholten Waaren, vor­läufig bis zu anderweiter Lerfügung erhoben wer­den nämlich:

I) an Niederlage gebühren auf 1 bis 7 Tage.

A. Fässer mljt Flüssigkeiten:

1) von 4 Maas und darunter gGr. 8 hllr.

2) über 4 Maas bis zu i Ohm 1

3) über £ Ohm bis zu * Ohm 1 8

4) über 4 Ohm bis zu 1 Ohm 2

5) über 1 Ohm für jede weitere Ohm in demselben Fasse noch 1 B. Trockene Waaren ausser denen unter C und D:

6) von 8 Pfund und darunter 4

7) über 8 Pfund bis zu ^ Zentner 8

8) über r Zentner bis zu 4 Zentner 12

B über z Zentner biszu 1 Zentner 1

10) über 1 Zentner für jeden wei­teren Zentner desselben Pak­tes, Kastens, noch . 8

C. Baumwolle, Schaafwolle, Federn, Hanf, Hopfen, Holzmöbeln u. drgl.,nach Verhältniß zu ihrem Gewichte gegen andere Waa­ren einen grossen Raum einnehmende Gegen­stände:

11) der betreffende Satz unter 6 bis 10 doppelt.

D. Glas, Porzellan, edle Metalle, fei­ne kurze Waaren, Seidenwaaren u. dergleichen Gegenstände von ausgezeichnetem Werthe, oder von vorzüglicher Zerbrechlichkeit:

12) der betreffende Satz unter 6 bis 10 dreifach.,

II) an Gebühren des betreffenden P.er- s o n a l s: .

a) für dessen Mühwaltung bei der Auffüllung ei­nes Weinfasses, bei der UmpackunEnnd Um» wiegung eines Packes, Kastens rc. 1 gGr.

b) für die etwa dadurch nöthig gewordene ander- weite Siegelung ... 8 hllr.

Dieses wird demnach hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Hanau am 5. Okt. 1824.

Kurfürstl. Finanzkammer der Provinz Hanau. Schönhals.

vt. König.

2. Alle diejenigen, welche nicht zugleich Brannt­weinbrenner oder Destillatoren sind, dessen unge­achtet aber Branntweinhandel im Grossen treiben, oder in diesem Geschäfte spekuliren , ohne sich bis­her um die nöthige Konzession beworben zu haben, werden hierdurch aufgefordert, dieses annoch bin­nen den nächsten 14 Tagen bei der betreffenden kurfürstlichen Polizeikommission unfehlbar zu be­wirten. Zugleich dient denselben zur Nachricht, daß bei diesen Konzessionen, soweit sie die hiesige Provinz betreffen, zufolge Autorisation des kur­fürstlichen Finanzministeriums vom 8ten d. M., vorerst nur der geringste Stempelsatz mit 9 RMtn.