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Hanau. Donnerstag, den 16^ September 1824*

Kurfürstliche Ernennungen.

Der bei dem Justizamte Rotenburg provisorisch angestellte Landbereiter Adam Schuch ist nunmehr definitiv zum Landbereiter für das kurfürstliche Amt Dotenburg allergnädigst ernannt.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst Haben dem, pt der erledigten zweiten Predigerstelle in Greben- stein vorgeschlagenen, dortigen Rektor und ausser- vrdentlichen Prediger Dcichmanu die allerhöchste Bestätigung ertheilt,

den bei dem Konsistorium in Marburg stehenden Probaturgehülfen Klössler zum Probater aücrquä- tugst ernannt, und

dem Regierungs - und Konsistorjalkanzlisten Lanz ru Marburg die bei dem dortigen Konsistorium erle­digte Repositarstelle allergnädigst übertragen,

Gesetzgebung.

A u § j ch r e r b e n des S t a a t s m l n v st e r i u m s , vom 17. Juli 1824. bas MäckeIn von Anlehen betreffend.

Zur Verbesserung des Kreditwesens mittelst lcich- miiider kostspieliger Beschaffung von Dar- Srck al?p^ Seine königliche Hoheit der Kurfürst ÄSÄ 8,f""b' W *»

§. 1.

Eine Vergütung für das Ausmitteln eines Darlehens darf nur in Folge eines ausdrücklichen Versprechens und blos vom Erborgenden, auch nie zu einem höheren Betrage, als einem Prozent, und erst dann, wenn das Geschäft zu Stande ge­bracht worden, angenommen werden.

Neben dieser Gebühr soll auf keine Weise noch Etwas für Wege oder sonstige Bemühung des Mücke lers bezogen werden.

§. 2.

Wer es übernimmt, ein Darlehen gegen g.«- rechtliche Verschreibung von Grundei­genthum zu verschaffen, muß sich zu diesem Zwecke folgende Urkunden zustellen lassen:

1) eine von dem Pfarrer beglaubigte Bescheini­gung des Ortövorstandes darüber, ob der Ait- lehnsuchende in einer Ehe, und zwar in der ersten oder einer weiteren Ehe, lebe, sowie ob aus der etwa früheren Ehe Kinder vorhanden seyen, auch ob derselbe ein öffentliches Er He­beramt, sey. es für den Staat, eine Anstalt oder eine. Gemeinde, bekleide;

2) die über das zu verpfändende Grundrigenthum lautenden Auszüge aus dem Steuerkata­ster, oder, wo" dergleichen nicht vorhanden, aus dem Lag erb ume, mit den beigefügten Absch a tzung e n und der am Ende von dem betreffenden Gerichte ertheilten Bescheinigung, a) daß die Taration durch die verpflichteten Schüz- zer aufgestellt sey,

b) daß, insofern von derMindersährigkeit