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Provlnz Hanau.

Hanau. Donnerstag, den 2^ SepteM^r 1824.

Kurfürstliche Ernennungen.

Der Rentmeister Zülch in Philippsthal ist zum ausserordentlichen Mitgliede der Polizeikommissio» in Friedewald allergnadigst ernannt. -

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Pro­fessor Dr. Herold in Marburg zum Direktor des zoologischen Instituts mit Uebertragung der Vorle­sungen über die gesammte Tbierkunde allergnadigst bestellt.

Seine königl. Hoheit der Knöfürst haben den bis­her in Ziegenhain gestandenen Kreissekretar Renner zum Kreissekretar in Eschwegc, und

den bisherigen Regierungs- und Konsistorialrefe- rendar Lennep in Cassel zum Kreissekretar in Zie­genhain allergnadigst bestellt.

Allgemeine Verfügungen der Oherbeherden.

1. .(Die Maßregeln zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Kinder unter 6 Jahren, de­ren Eltern oder Vormünder durch ihre Beschäf­tigung ausser dem Hause dafür zu sorgen verhin­dert werden, betr.)

Nachstehende, den erwähnten Gegenstand be- Ireffeüdc, Verfügung des hohen Ministeriums des Innern, wird hiermit besohl nermassen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau den 31. Juli 1824. '

Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau.

Da solche Landlente und Handwerker, welche gcnöthiget sind, für sich und die Ihrigen den Un­terhalt durch ihrer Hände Arbeit zu erwerben oft in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihre klei­nen Kinder entweder ohne Aufsicht in ihren Woh­nungen zurückzulassen, oder dieselben, ohne stets auf sie Acht geben zu können, an ihre Feldarbeit mitzunehmen; durch Beid.es aber schon mehrma- lcn Unglücksfälle entstanden sind, so haben Se. königl. Hoheit der Kurfürst Anordnungen aller­gnadigst befohlen, welche das Leben und die Ge­sundheit der Kinder wie die Rube und das Glück der Eltern soweit als thunlich sicher stellen, unv daher sämmtliche Regierungen ohne Verzug die nachfolgenden Einrichtungen zur Ausführung zu bringen.

1) Alle Kinder der Landlente, Taglöhner und Handwerker, welche nicht mehr Säuglinge, aber noch unter 6 Jahren alt sind, und deren Eltern oder diejenigen, welche "deren Stelle' vertreten,, durch ihre Beschäftigung ausser dem Hause genö- thiget werden, sie zu verlassen, ohne in der Lage zu seyn und die Mittel zu besitzen, für die ange­messene Aufsicht Sorge zu tragen, sollen von den- Monaten Mai bis Oktober einschließlich, während der Arbeitszeit, von Morgens U bis Abends 6 Uhr, der Obhut der Stadträthe oder Ortsvorge- setzten anvertrauet werden. . ,

2) In jeder öffentlichen Armenanstalt ist zur Auf­nahme dieser Kinder der erforderliche Raum anzu- weisen und ein wohl geeigneter Bewohner dersel-. den zur nöthigen Aufsicht und Pflege zu bestellen.