Provlnz Hanau.
Hanau. — Donnerstag, den 2^ SepteM^r 1824.
Kurfürstliche Ernennungen.
Der Rentmeister Zülch in Philippsthal ist zum ausserordentlichen Mitgliede der Polizeikommissio» in Friedewald allergnadigst ernannt. -
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben den Professor Dr. Herold in Marburg zum Direktor des zoologischen Instituts mit Uebertragung der Vorlesungen über die gesammte Tbierkunde allergnadigst bestellt.
Seine königl. Hoheit der Knöfürst haben den bisher in Ziegenhain gestandenen Kreissekretar Renner zum Kreissekretar in Eschwegc, und
den bisherigen Regierungs- und Konsistorialrefe- rendar Lennep in Cassel zum Kreissekretar in Ziegenhain allergnadigst bestellt.
Allgemeine Verfügungen der Oherbeherden.
1. .(Die Maßregeln zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Kinder unter 6 Jahren, deren Eltern oder Vormünder durch ihre Beschäftigung ausser dem Hause dafür zu sorgen verhindert werden, betr.)
Nachstehende, den erwähnten Gegenstand be- Ireffeüdc, Verfügung des hohen Ministeriums des Innern, wird hiermit besohl nermassen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau den 31. Juli 1824. '
Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau.
Da solche Landlente und Handwerker, welche gcnöthiget sind, für sich und die Ihrigen den Unterhalt durch ihrer Hände Arbeit zu erwerben oft in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihre kleinen Kinder entweder ohne Aufsicht in ihren Wohnungen zurückzulassen, oder dieselben, ohne stets auf sie Acht geben zu können, an ihre Feldarbeit mitzunehmen; durch Beid.es aber schon mehrma- lcn Unglücksfälle entstanden sind, so haben Se. königl. Hoheit der Kurfürst Anordnungen allergnadigst befohlen, welche das Leben und die Gesundheit der Kinder wie die Rube und das Glück der Eltern soweit als thunlich sicher stellen, unv daher sämmtliche Regierungen ohne Verzug die nachfolgenden Einrichtungen zur Ausführung zu bringen.
1) Alle Kinder der Landlente, Taglöhner und Handwerker, welche nicht mehr Säuglinge, aber noch unter 6 Jahren alt sind, und deren Eltern oder diejenigen, welche "deren Stelle' vertreten,, durch ihre Beschäftigung ausser dem Hause genö- thiget werden, sie zu verlassen, ohne in der Lage zu seyn und die Mittel zu besitzen, für die angemessene Aufsicht Sorge zu tragen, sollen von den- Monaten Mai bis Oktober einschließlich, während der Arbeitszeit, von Morgens U bis Abends 6 Uhr, der Obhut der Stadträthe oder Ortsvorge- setzten anvertrauet werden. . ,
2) In jeder öffentlichen Armenanstalt ist zur Aufnahme dieser Kinder der erforderliche Raum anzu- weisen und ein wohl geeigneter Bewohner dersel-. den zur nöthigen Aufsicht und Pflege zu bestellen.