Hanau. — Donnerstag, den 26^ August 1824
Kurfürstliche Ernennungen.
Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, zum Physikus im Gerichte Wächtersbach vorgeschlage- nen, Dr. Bonhard die allergnädigste Bestätigung ertheilt und demselben das Prädikat „Hofrath" huldreichst beigelegt,
Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, zu der Pfarrerstelle in Ravolzhausen in der Provinz Hanau vorgeschlagenen, Rektor Kohlhepp in Philippseiche, so wie
dem, zu der erledigten Pfarrerstelle in Mannsbach in der Provinz Fulda präsentirten, Kandidaten Stamm von Langenschwarz die allerhöchste Bestätigung ertheilt, und
dem Bergeleven Schwarzenberg das Prädikat „Bergkommissar" allergnädigst beigelegt.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
I. (Die Maßregeln zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Kinder unter 6 Jahren, deren Eltern oder Vormünder durch ihre Beschäftigung ausser dem Hause dafür zu sorgen verhindert werden, betr.)
Nachstehende, den erwähnten Gegenstand betreffende, Verfügung des hoben Ministeriums des Innern, wird hiermit befohlnermassen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau den 31. Just 1824.
Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau.
Da solche Landleute und Handwerker, welche genöthiget sind, für sich und die Ihrigen den Un, terhalt durch ihrer Hände Arbeit zu erwerben oft in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihre kleinen Kinder entweder ohne Aufsicht in ihren Wohnungen zurückzulassen, oder dieselben,' ohne stets auf sie Acht geben zu können, an ihre Feldarbeit mitzunehmen; durch Beides aber schon mehrmalen Unglücksfälle entstanden sind, so haben Se. königl. Hoheit der Kurfürst Anordnungen aller- anädigst beföhlen, welche das Leben und die Gesundheit der Kinder wie die Ruhe und das Glück der Eltern soweit als thunlich sicher stellen, und daher sämmtliche Regierungen ohne Verzug die nachfolgenden Einrichtungen zur Ausführung zu bringen.
1) Alle Kinder der Landleute, Taglöhner und Handwerker, welche nicht mehr Säuglinge, aber noch unter 6 Jahren alt sind, und deren Eltern oder diejenigen^ welche deren Stelle vertreten, durch ihre Beschäftigung ausser dem Hause genö- thigct werden, sie zu verlassen, ohne in der Lage zu seyn und die Mittel zu besitzen, für die angemessene Aufsicht Sorge zu tragen, sollen von den Monaten Mai bis Oktober einschließlich, während der Arbeitszeit, von Morgens 6 bis Abends 6 Uhr, der Obhut der Stüdträthe oder Ortsvorgesetzten anvertrauet werden.
2) In jeder öffentlichen Armenanstalt ist zur Aufnahme dieser Kinder der erforderliche Raum anzu- weisenund ein wohl geeigneter Bewohner derselben zur nöthigen Aufsicht" und Pflege zu bestellen.