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Hanau. Donnerstag, den 26^ August 1824

Kurfürstliche Ernennungen.

Se. königl. Hoheit der Kurfürst haben dem, zum Physikus im Gerichte Wächtersbach vorgeschlage- nen, Dr. Bonhard die allergnädigste Bestätigung er­theilt und demselben das PrädikatHofrath" huld­reichst beigelegt,

Se. königliche Hoheit der Kurfürst haben dem, zu der Pfarrerstelle in Ravolzhausen in der Provinz Hanau vorgeschlagenen, Rektor Kohlhepp in Phi­lippseiche, so wie

dem, zu der erledigten Pfarrerstelle in Manns­bach in der Provinz Fulda präsentirten, Kandida­ten Stamm von Langenschwarz die allerhöchste Be­stätigung ertheilt, und

dem Bergeleven Schwarzenberg das Prädikat Bergkommissar" allergnädigst beigelegt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

I. (Die Maßregeln zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Kinder unter 6 Jahren, de­ren Eltern oder Vormünder durch ihre Beschäf­tigung ausser dem Hause dafür zu sorgen verhin­dert werden, betr.)

Nachstehende, den erwähnten Gegenstand be­treffende, Verfügung des hoben Ministeriums des Innern, wird hiermit befohlnermassen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau den 31. Just 1824.

Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau.

Da solche Landleute und Handwerker, welche genöthiget sind, für sich und die Ihrigen den Un, terhalt durch ihrer Hände Arbeit zu erwerben oft in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihre klei­nen Kinder entweder ohne Aufsicht in ihren Woh­nungen zurückzulassen, oder dieselben,' ohne stets auf sie Acht geben zu können, an ihre Feldarbeit mitzunehmen; durch Beides aber schon mehrma­len Unglücksfälle entstanden sind, so haben Se. königl. Hoheit der Kurfürst Anordnungen aller- anädigst beföhlen, welche das Leben und die Ge­sundheit der Kinder wie die Ruhe und das Glück der Eltern soweit als thunlich sicher stellen, und daher sämmtliche Regierungen ohne Verzug die nachfolgenden Einrichtungen zur Ausführung zu bringen.

1) Alle Kinder der Landleute, Taglöhner und Handwerker, welche nicht mehr Säuglinge, aber noch unter 6 Jahren alt sind, und deren Eltern oder diejenigen^ welche deren Stelle vertreten, durch ihre Beschäftigung ausser dem Hause genö- thigct werden, sie zu verlassen, ohne in der Lage zu seyn und die Mittel zu besitzen, für die ange­messene Aufsicht Sorge zu tragen, sollen von den Monaten Mai bis Oktober einschließlich, während der Arbeitszeit, von Morgens 6 bis Abends 6 Uhr, der Obhut der Stüdträthe oder Ortsvorge­setzten anvertrauet werden.

2) In jeder öffentlichen Armenanstalt ist zur Auf­nahme dieser Kinder der erforderliche Raum anzu- weisenund ein wohl geeigneter Bewohner dersel­ben zur nöthigen Aufsicht" und Pflege zu bestellen.