Wochenblatt
für. die
Hanau. — Donnerstag, den 19^ August 1824»
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
f. (Die Maßregeln zur Sicherung des LebenS und der Gesundheit der Kinder unter 6 Jahren, bei reu Eltern oder Vormünder durch ihre Beschäftigung ausser dem Hause dafür zu sorgen verhindert werden, betr.)
Nachstehende, den erwähnten Gegenstand betreffende , Verfügung des hohen Ministeriums des Innern, wird hiermit befohluermassen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Hanau den 31. Juli 1824.
Kurfürstl. Hess. Regierung der Provinz Hanau.
Da solche Landleute und Handwerker, welche gcnolhiget sind, für sich und die Ihrigen den Unterhalt durch ihrer Hände Arbeit zu erwerben oft in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihre kleinen Kinder entweder ohne Aufsicht in ihren.Wohnungen zurückzulassen, oder dieselben, ohne stets auf sie Acht geben zu können , an ihre Feldarbeit mitznuebmen; durch Beides aber schon mehrma- len Unglücksfälle entstaiiden sind, so haben Se.' königl. Hoheit der Kurfürst Anordnungen aller« gnädigst befohlen, welche das Leben und die Gesundheit der Kinder wie die Ruhe und das Glück der Eltern soweit als 16unlieb sicher stellen, und daher sämmtliche Regierungen ohne Verzug die nachfolgenden Einrichtungen zur Ausführung zu bringen.
1) Alle Kinder der Landlerche, Tagelöhner und Handwerker, welche nicht mehr Säuglinge, aber noch unter 6 Jahren alt sind, und deren Eltern oder diejenigen, welche deren Stelle vertreten,
durch ihre Beschäftigung'ausser dem Hause geno- thiget werden, sie zu verlassen, ohne in der Lage zu seyn und die Mittel zu besitzen, für die ange, meisene Aufsicht Sorge zu tragen, sollen von den Monaten Mai bis Oktober einschließlich, während der Arbeitszeit, von Morgens 6 bis Abends 6 Uhr, der Obhut der Stadträthe oder Orlsvorge- setzten anvertranet werden.
2) In jeder öffentlichen Armenanstalt ist zur Aufnahme dieser Kinder der erforderliche Raum anzu« weisen und ein wohl geeigneter Bewohner dersel, den zur nöthigen Aufsicht und Pflege zu bestellen.
5) Da, wo solche Anstalten nicht, vorhanden sind, oder in denselben es an allem verwendbaren Platze mangelt, ist in einem der Stadt oder Dorfgemeinde gehörigen Gebäude, oder in einem oder mehreren Privathäusern das Unterbringen der Kinder zu veranstalten, und Einem oder Meh, reren der älteren und geschäftlosen Bewohner, besonders weiblichen Geschlechts, die Aufsicht zu übertragen, von welchen man versichert seyn kann, daß sie die Kinder gut behandeln und mit der nöthigen Vorsicht auf dieselben Acht haben.
4) An allen Tagen, wo die Witterung es gestattet, sind die Kinder auf einem freien Platze oder in einem Garten aufzubewahren.
5) Die Eltern sind schuldig, ihre Kinder zur gesetzten Zeit an den bestimmten Ort hinzubriugen und. daselbst wieder abzuholen, auch für deren Kleidung und Nahrung zu sorgen, alle übrigen etwa entstehenden geringen Kosten aber werden aus der Stadt - oder Gemeindekasse bei stritten, wenn nicht wohlgesinnte und bemit-