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Ausschreiben des Ministeriums des Innern-

vom 15ten Mai 1824, über die Besichtigung der Todten.

Da die vorhandenen Bestimmungen über die Besieh- tigung der Todten, in Beziehung auf ihre wichtigen Zwecke, nämlich:

1) zu bewirken, daß jeder Scheintodte in das Le­ben zurückgerufen., und kein Mensch vor erfolg- tem wirklichen Tode begraben werde,

2) geheime gewaltsame Tödtungen zu entdecken, und

5) von vorhandenen ansteckenden Krankheiten oder vog ungewöhnlich grosser Sterblichkeit Kenntniß zu erhalten, damit die weitere Verbreitung Er­sterer verhütet, sowie die Ursache Letzterer auS- gemittelt und auf deren Entfernung Bedacht ge- nommen werden könne, nicht genügend befunden worden sind, so werden fol­gende, von Seiner königlichen Hoheit dem Kurfür­sten allergnädW genehmigte, Vorschriften erlassen:

§. 1.

Sobald ein Swrbfall sich ereignet, haben dieHin- t e r b li e b e n e n des Verstorbenen baldigst einen ver­pflichteten Todrendeschauer davon in Kenntniß zul setzen. Bis xri dessen Ankunft aber ist der Leichnam unverr rückt mit erhabenem Kopfe und Oberleibe im Bette liegen zu lassen; besonders müssen das schädliche Weg­ziehen der Kissen unter dem Kopfe, das Zubinden des Mundes und das Zudecken des Gesichtes .unter­bleiben , auch die von demTodtenbeschauer wegen der Behandlung des Verstorbenen ertheilt werdenden Wei­sungen genau befolgt werden.

H. 2.

Ist ein Todesfall ohne vorausg egangene Krankheit plötzlich und unerwartet eingetreten, so soll sofort ein Arzt oder Wundarzt herbeigerufen werden, damit die etwa noch mögliche Hülfe schleu­nigst geleistet werde. Alt den Orten aber, wo kein Arzt oder Wundarzt sich befindet, ist davon einst­weilen der Todtenbeschauer, ohne das Herbeiholen eines von Jenen ju versäumen., in Kenntniß zu sez- zen, damit er vorläufig die. erforderlichen Rettungs- mittc! anwende.

Von dem Tode eines nach vorausgegangenem Krankenlager Verstorbenen soll dWi Ärzte oder Wundärzte, welcher ihn behandelt hat, ebenfalls Nachricht gegeben werden. Nachdem von diesem die vorschriftmässige Bescheinigung (f. ~§. 10) ausgestellt worden , ist solche demTodtenbeschauer ein; zuhändigen.

§- 4-

Zm- Besichtigung der Verstorbenen sollen vorzugs­weise die Amtswundärzte und ausübenden Wundärz­

te, für die Orte aber, wo, oder in deren Nähe, der«- gleichen nicht wohnen, sonstige' dazu sich eignende Personen, welche der Kreisrath mit Zuziehung ded Physikus zu wählen hat, als Todtenbeschauer bestellt­werden , und zwar in grösseren Städten nach dem Bedürfnisse mehrere.

§. 5.

Jeder Todtenbeschauer muß die zu diesem Geschäfte erforderlichen Kenntnisse besitzen, namentr lich die Kennzeichen des wirklichen und des Schein­todes, sowie die für den letzteren Fall zur Wiederbe, lebung erforderliche Hülfe, und die- muthmaßlichön Kennzeichen des durch Vergiftung oder Gewaltthat be­wirkten Todes wissen.

Die Physiker haben die zu Todtenbeschauern gewählten Personen über diese Gegenstände zu prü­fen/ihnen dennoch etwa nöthigen Unterricht darin zu ertheilen, unb nach bewiesenen Kenntnissen ein Zeugniß ihnen uusmstcllen; worauf diese von den Polizeikom m issionen zur Erfüllung der ihnen nach gegenwärtigem Ausschreiben und dessen Anlage obliegenden Pflichten beeidigt werden. Den hierüber erhaltenen Schein haben dieselben dem Prediger vor- zuzeigen.

Die Prüfung der Todtenbeschauer für die Residenz und die Provinzhauptstädte soll durch den Medizi- na lv er ein daselbst geschehen.

§. 6.

Der Todtenbeschauer soll alsbald nach er­haltener Anzeige sich in das Sterbehaus begeben, um sich, zu überzeugen, ob ein wirkliches Ableben erfolgt sey, oder ein blosser Scheintod Statt finde.

Er hat deshalb bei den Hinterbliebenen, den Krankenwärterinnen oder Hausgenossen des Verstor­benen über ^das Alter, den Stand, die Todesart, die Dauer und die Art der Krankheit desselben, un­ter welchen Erscheinungen der Tod eingetreten, und von Wem der Kranke behandelt sey, sich zu erkundi­gen. Ebenso muß-er alle Nebenumstände, die noch vorhandenen Arzneien, den Ort, wo der angeblich Tode verschieden, dessen Lage u. f. w. beobachten, um aus allen diesen Umständen Aufklärung über die Art und Ursache des Todes, besonders in zweifel­haften und verdächtigen Fällen, zu erhalten.

i 7.

Findet der Todtenbeschauer eine nach dem 6. Mo­nat Schwangere rinembunden wirklich gestorben, so hat er sofort einem Geburtshelfer die-AnwKe da­von zu machen, dachit ohne den geringsten Aufschub zur Rettung des Kindes der Kaiserschnitt verrichtet werde. Würden bke Hinterbliebenen solches nicht zugeben, so. ist davon unverweilt die Polizeibehörde in Kenntniß zu setzen.

" " §. 8. ,

Es soll sodann zur u n m ittelbat e n B esich­tig ung des Leichnams, welche durch die voraus-