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Hanau.- Donnerstag, den 5^ August 1824

Gesetzgebung.

Ausschreiben des Ministeriums des Innern,

vom 6ten Mai 1824, dieObliegen heiten und die Gebühren der Wasenmeister betreffend.

Zu angemessener Feststellung der Obliegenheiten und der Gebühren der Wafenmeister hinsichtlich der Wegschaffung und Verscharrung des gefallenen Vie­hes werden in Gemäßheit einer allerhöchsten Enr- schliessung Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten folgende Vorschriften ertheilt:

H. 1.

Der für den Ort, wo ein gefallenes Stück Vieh sich findet, belehnte oder konzessionirte Wasenmei­st erv hat dasselbe auf die Sinnige des Eigen- lhümers , oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht ohne Aufschub für die Wegschaffung und Verschar- rung des todten Thieres genügend sorgt, auf die längstens binneit 24 Stunden von Seiten.des Orts­vorstandes oder P o liz e i o ffi z i a n t en zu be­wirkende Aufforderung, unverzüglich an den durch das Kreisamt zum Anger bestimmten Ort zu schaf­fen, und daselbst die nicht etwa als Material eines Gewerbes, zum Dünger oder sonst zu benutzenden Theile des Thieres in die dazu zweckmässig einzu-rich- rende Grube zu werfen, und diese gehörig zu be­decken.

§ 2.

Das an eines ansteckenden Krankheit ge­fallene Vieh darf nicht von dessen Eigenthümer, son­dern nur vom Wafenmeister fortgeschafft und ver­scharrt werden, welcher dabei überhaupt zur Verhü­tung jeder Ansteckung oder anderen dergleichen Nach­theiles die geeigneten Vorsichtsmaßregeln unter der Aufsicht des Ortsvorstagdes oder der .Polizeibehörde zu beobachten hat. Wird in einem solchen Falle zur Verscharrung eine eigene Grube nöthig gefunden, so hat der Eigenthümer dieselbe graben zu lassen oder dafür eine angemessene Vergütung (s. 6, 5) noch be­sonders zu leisten.

§. 5.

Die für das Wegschaffen und Verscharren demWa- senmeister zukommenden Gebühren sind von den Polizeikommissionen vorerst auf'drei Jahre in mehr­facher Weise festzustellen, nämlich je nachdem der Eigenthümer die Haut oder-das Fell sich vorbehält oder nicht, und mit Rücksicht darauf', ob in der Nä­he der betreffenden Stadt oder Gemeinde eine Grube sich befindet, oder nicht von derselben angelegt wird, auch ob wegen einer zu besorgenden Ansteckung nichts von dem Viche benutzt werden darf und eine beson­dere Grube zu graben ist. Die erfolgte Bestimmung der Gebühren muß in den Städten und Gemeinden gehörig bekannt gemacht werden. Die Gebühr für das Wegschaffen und Verscharren derjenigen Thiere, deren Eigenthümer nicht auszumitteln sind, soll dem Wasenmeister auS der Kasse des -Ortes geleistet werden. -