•' Kanau. — Donnerstag, den 22- Juli 1824
Kurfürstliche Ern ennun gen.
Der pensionirte Aidehoftapezierer Justus Jäger ist nunmehr zum Burggrafen in der Orangerie und dem Marmorbade bei Lasset allergnädigst ernannt.
Se. königl.»Hoheit der Kurfürst haben den ausser« ordentlichen Professor der Rechte, Dr. Endemann in Marburg, zum ordentlichen Professor und Mit- «liebe der Rechtsfakultät daselbst allergnädigst er, «annt.
Se. köm^.. Hoheit der Kurfürst haben die Se« kondlieuterkants»/) Schwarzenberg, vom Gardejä- gerbatMon,., 2) Waldin, vom ersten Linieniufau- terieregiment, und 3) Verteile, vom zweiten Lini« eninfanterieregiment zuMmierlieutenants zu beför« dem allergnädigst geruht..
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem bemerkt wbrden ist, daß ^as zuletzt unterm 27/ Nov. 1822 erneuerte polizeiliche Ver?
- bot, Schutt, Kummer und sonstigen Unrath in den öPu>tlichen Wegen .um die Stadt und auf öffentlichen Plätzen abzuwerfen, yim öfter« über- tteten worden ist, so wird hierdurch. Jedermann nochmals gewagt, dergleichen Unrath anders« wohm als die dazu bestimmten Orte, nämlich in die Kieffelkaute vor dem Steinheimertbor, in das Wasserlvch hinter dem-Wachthause an der Kinzig« drucke, und in das Wasserloch hinter der Juden
gasse bringen zu lassen, wo auch jedesmal dieser Unrath nahe am Rande abgeworfen und an demselben hinab in die Tiefe verschüttet werden muß, und haben sich die Zuwiderhandelnden zu gewärtigen, daßj sie unnachsichtlich mit einer Strafe von 5 fl., im Wiederholungsfälle aber mit doppelter Strafe belegt werden. Bei gleicher Strafe wird das Auswerfen der Abfälle von Feld- und Gartenerzeugnissen auf die öffentlichen Landstrassen und Wege in Gemäß Herr der unterm 23. Juli 1821 erlassene« Bekanntmachung nochmals gänzlich untersagt. Hanau den 7. Juli 1824.
Aus kurfursil. Polheidirektion.
N e n h o f.
2. Neben Wiederaufhebung des- durch das Am .schwellen des Wassers in diesen Tagen veranlaß«' ten Verbots des Badens, werden die hiesigen Ejnwohuer an die bestehenden Vorschriften erinnert, woruach nur an den bekannten Badepläz« zen, mKt aber an Orten, die als gefährlich bezeichnet Und abgesteckt^oder die nahe an vorbeiziehen« den öffeut.lichett>Wegen'uttd Spatziergängen gelegen sind, welches letztere gegen die Sittlichkeit ange» het, gebadet werden darf. Ausserdem wird aber auch noch auf hohem Befehl verordnet, daß Kinder unter 12 Jahren ohne Aufsicht schlechterdings zücht, also auch nicht'zu den sonst er- laubteri Plätzxu zum Stöben zugesasseu werden sollen, und es wird-zugleich bekannt gemacht, daß die gefrören Maßregeln zür^Handhabnng dieser Vorschriften und Verhütung von Unglücks« fälle« genommen worden sind, auch daß dckjenir gen, welche dagegen handeln, und sich vieMicht
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