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hält gleiche Bestimmungen, wie die (in der Gesetz- sammlung vom Jahre 1820, S- 80 bis 82 abge­druckte) Uebereinkunft mit dem Königreiche Preussen wegen desselben Gegenstandes/ jedoch unter der Ab­änderung / daß sie

1) diejenigen Zusätze, welche bei der deshalbigen Uebereinkunft mit dem Herzogthume Sachsen- Meiningen verabredet und in der vorherge­henden Bekanntmachung unter Nr. 1,2,3 und 4 aufgeführt sind, ebenfalls begreift, und 2) zu U e b ernah meort en auf diesseitigem Ge­biete die Orte H ü n f e l d, Philippsthal und Netra, und auf großherzoglich - fächstschem Gebiete die Orte Geifa, Vacha und Kreuz­burg festsetzt.

A ü s sch r e i l> e n des S t a a t s m i ir ir steriums,

vom 30. März 1824,

den Handel mit Asche betreffend.

Zur Beseitigung der Nachtheile, welche .durch die, tn manchen Gegenden Kurhefsens eingeführten, Ve- fchränlungeü des Auf- und Verkaufes der Asche für verschiedene Gewerbe entstehen, ist von Seiner könig­lichen Hoheit bem Kurfürsten allergnqdtgst bestimmt worden, daß der Aufkauf von Asche so rote über­haupt der Handel mir solcher -in dem Inlands einem jeden Unterthan, ohne daß er dazu einer Kon­zession-bedürfe, freistehen, und jedes dagegen herge­brachte Monopol aufgehoben seyn solle, jedoch derge­stalt., daß die etwa noch auf den Grund eines solchen Monopols bestehenden Konzessionen bis zum Abläufe der Zeit, für welche sie ertheilt worden, in Kraft bleiben. ,

Die Behörden und sonst Alle, die es angehet, ha­ben sich danach zu achten.

Cafsel am 50. März 1824.

Kurfürstl. Staatsministcrium. Für den Minister deS Innern: der Justiz, Witz leben- Schminke.— Kra fft. Nieß.

Vr. Egge na.

Für sämmtliche kurhessischen Provinzen-

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

L. Bei der vom 1. Juli [. J. an beginnenden Ver-' legung des zweimal wöchentlichen Frankfurt - Wär;kurzer Fahrenden Posikours über Seli- genstadt ist vom nämlichen Zeitpunkt an die Einrichtung getroffen, daß die vorige Postvcrbinr dung zwischen der Stadt Hanan und A schaffen« - bürg ü be r Frank surf berge stellt wird. Be­saun räch trifft nämlich Montags, Mittwochs und Freitags (an welchen Tagen der Casseler Wa- gen von Frankfurt abgeht) die Hauauer Lokai-

diligeuce zur Influenz auf denselben in Frankfurt ein. Da nun aber der Wagen nach Würzburg Sonntags und Donnerstags von Frankfurt ab- geht; so werden auch an diesen Tagen zwei weite­re Fahrten dou Hanan nach Frankfurt eingerich­tet, welche auf jenen Wagen in Frankfurt influi« ren, und wobei die nämliche Personenraxe beibe­halten wird, welche bisher auf direktem Wege über Dettingen nach Aschaffenburg statt fand. Da übrigens die Diligence von Hanan nach Frankfurt, und von da nach Würzburg sehr bedeutend accelerirt wird, so kommen die Reisen­den von Hanan über Frankfurt in der nämlichen Zeit als bisher über Dettingen in' Würzburg an, nämlich von einem Morgen zum andern; welches dem Publikum hierdurch zur Nachricht bekannt gemacht wird. Cassel den 26. Juni 1824.

Kurfürst!. Hess Generalpostinscektion.

2. In Folge eines hohen Beschlusses des kurfürstl. Staatsministeriums vom 23. d. M- soll die, zwü sehen Kurhessen und dem Großherzogthum Hessen im Jahr 1817 statt gefundene Uebereinkunft, we­gen des wechselseitigen freien Verkehrs mit wolle­nen Tüchern, nach dem Vorgänge der großher- zogl. Hess. Staatsregierung, auch diesseits vom 1. Juli L I. au, als aufgehoben angesehen wer­den ; welches daher hierdurch bekannt gemacht wird. Hanan den 26. Juni 1824.

Kurfürstl- Finanzkammer der Provinz Hanan. Scdönhals.

vt. König.

3. In dem 2 starke Stunden von Hersfeld gele­genen Amtsorte Frieoewald, wo sich der Wohn­sitz des Amtsphysikus befindet, ist die Errichtung einer Apotheke auf eigene Kosten des Unterneh­mers und unter den erforderlichen Bedingungen gestattet. Es werden daher diejenigen, welche zur Errichtung einer solchen eigenen Apotheke in vorbemerktem Orte etwa Lust Haben sollten, hier­durch aufgefordert, sich mit glaubhaften Attesten über ihre Kenntnisse) sittliches Betragen, und den Besitz des erforderlichen Vermögens dahier zu melden, und demnächst das Weitere zu ge­wärtigen. Fulda den 22. Juni 1824-

Kurfürst!. Regierung der Provinz Fulda. Haustein.

vt. Kepler.

4- In Beziehung auf den §.39 der Verordnung vom 21. April I. I., die indirekten Abgaben betr., worin bestimmt ist, daß zu- Erleichterung des Speditions r und Zwischenhandels in den Pro« viuzhauptstädten und andern geeigneten Orten, Privatniederlagen gestaltet werden sollen, sind von dem kurfürstlichen Finanzministerium der un­terzeichneten Behörde unter dem 26. d. M- vor­läufige Vorschriften mitgetheilt lvorden, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, daß dergleichen Privatniederlagen