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Wochenblatt

f ü r die

Hanau. — Donnerstag, den 8^ Juli 1824.

Gesetzgebung.

Uebereinkunft mit dem Herzogthume Sachfen- Meiningen,

wegen gegenseitiger Uebernahme der Landstreicher und anderen Ausgewie, se n e n.

In dieser Uebereinkunft — abgeschlossen zwischen dem kurfürstlichen Ministerium der auswärtigen An, gelegenheiten und dem herzoglich sachsen-meiningi- schen Geheimen-Ministerium, datirt vom 6. März d. J. — sind gleiche Bestimmungen, wie in der (durch die Gesetzsammlung vom Jahre 18'20, S. 80 bis, 62 mitgetheilten) Uebereinkunft mit dem Kö­nigreiche Preussen wegen desselben Gegenstandes, ent­halten , nur unter- der Abänderung, daß

1) zum Schlüsse des §. 5 zugesetzt ist:

„Auch soll den Wittwen, ingleichen den ge, „schie denen oder von ihren Ehemännern v er, „l a s se n e» E h e w e i b e r n, die Rückkehr in „ihren auswärtigen GeburtS- oder vorherigen „Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn „die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach „deren Schliessung wieder getrennt worden oder „kinderlos geblieben ist."

2), der H. 6 am Ende den Zusatz erhalten hat: „Diejenigen Kinder einer heimathlosen Fami, „lie, welche 14 Jahr und darüber alt sind, und „bei ihren Eltern keinen Unterhalt finden, ge­hören, sofern nicht ein näherer Anspruch auf

„ihre anderweite Aufnahme begründet ist, in den „Ort ihrer Geburt."

5) un §. 8 nach dem Worte: „Dienstboten" eingeschaltet ist:

„Schäfer und andere Hirten."

und am Ende sich noch bestimmt findet:

„Z e i t p ä ch t e r find den vorbenannten Jndivir „duen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht „für ihre Person oder nicht mit ihrem Haus­hunde und Vermögen sich an den Ort derPach, ,,tung hinbegeben haben."

4) in §.9 nach den Worten: „Eintritt in sein Gebiet" bcigcfngt ist:

„oder den A u fe n that t in demselben" und

. 5) zu Ue ber n a hmeorten diesseits die Stadt S ch m a l k a l d e n und das Dorf B a r ch fe i d, hingegen auf dem herzoglich meiningischen Gebie, te die Städte Wasung e n und Salzu ng e n festgesetzt sind.

Uebereinkunft mit dem Großherzogthume Sach­sen - Weimar ,

wegen gegenseitiger Uebernahme der Landstreicher und anderen A u sg c w i e se­it c n.

Diese Uebereinkuuft — abgeschlossen zwischen dem kurfürstlichen Ministerium der auswärtigen Angele­genheiten und dem großherzoglich-sächsischen Staats- ministerium zu Weimar, unterzeichnet jenseits am 13. Febr. und diesseits am 15. März d. J. — eno