Wochenblatt
f ü r die
Hanau. — Donnerstag, den 8^ Juli 1824.
Gesetzgebung.
Uebereinkunft mit dem Herzogthume Sachfen- Meiningen,
wegen gegenseitiger Uebernahme der Landstreicher und anderen Ausgewie, se n e n.
In dieser Uebereinkunft — abgeschlossen zwischen dem kurfürstlichen Ministerium der auswärtigen An, gelegenheiten und dem herzoglich sachsen-meiningi- schen Geheimen-Ministerium, datirt vom 6. März d. J. — sind gleiche Bestimmungen, wie in der (durch die Gesetzsammlung vom Jahre 18'20, S. 80 bis, 62 mitgetheilten) Uebereinkunft mit dem Königreiche Preussen wegen desselben Gegenstandes, enthalten , nur unter- der Abänderung, daß
1) zum Schlüsse des §. 5 zugesetzt ist:
„Auch soll den Wittwen, ingleichen den ge, „schie denen oder von ihren Ehemännern v er, „l a s se n e» E h e w e i b e r n, die Rückkehr in „ihren auswärtigen GeburtS- oder vorherigen „Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn „die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach „deren Schliessung wieder getrennt worden oder „kinderlos geblieben ist."
2), der H. 6 am Ende den Zusatz erhalten hat: „Diejenigen Kinder einer heimathlosen Fami, „lie, welche 14 Jahr und darüber alt sind, und „bei ihren Eltern keinen Unterhalt finden, gehören, sofern nicht ein näherer Anspruch auf
„ihre anderweite Aufnahme begründet ist, in den „Ort ihrer Geburt."
5) un §. 8 nach dem Worte: „Dienstboten" eingeschaltet ist:
„Schäfer und andere Hirten."
und am Ende sich noch bestimmt findet:
„Z e i t p ä ch t e r find den vorbenannten Jndivir „duen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht „für ihre Person oder nicht mit ihrem Haushunde und Vermögen sich an den Ort derPach, ,,tung hinbegeben haben."
4) in §.9 nach den Worten: „Eintritt in sein Gebiet" bcigcfngt ist:
„oder den A u fe n that t in demselben" und
. 5) zu Ue ber n a hmeorten diesseits die Stadt S ch m a l k a l d e n und das Dorf B a r ch fe i d, hingegen auf dem herzoglich meiningischen Gebie, te die Städte Wasung e n und Salzu ng e n festgesetzt sind.
Uebereinkunft mit dem Großherzogthume Sachsen - Weimar ,
wegen gegenseitiger Uebernahme der Landstreicher und anderen A u sg c w i e seit c n.
Diese Uebereinkuuft — abgeschlossen zwischen dem kurfürstlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und dem großherzoglich-sächsischen Staats- ministerium zu Weimar, unterzeichnet jenseits am 13. Febr. und diesseits am 15. März d. J. — eno