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Wochenblatt für die Provinz H a n a«.

Hanau. Donnerstag, den 6^ Mai 1824

Kurfürstliche Ernennungen.

Seine königliche Hoheit der Kurfürst haben den Auf Wartegcld stehenden Amtsaktuar Matsko bei die Expedition der Polizeidirektion und Polizeikom- missiou in Rütteln mit dem TitelPolizeikommissar" huldreichst bestellt.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Die Vormünder des abwesenden Karl von Du/ chenau, Sohn des im Jahr 1808 verstorbenen königlich preussischen Lieutenants Julius von Bu/ chenau zu Buchenau, haben bei dem unterzeichn rieten Obergerichte vorgestellt, daß sie in der Ab­sicht , das bereits im Jahre 1796 gegen den Va- ter ihres Kuranden angefangene Konkursverfahren zu beendigen, mit mehreren Hauptgläubigern desselben wegen ihrer Befriedigung Vergleiche^und Nachlaßverträge abgeschlossen hätten, und haben gebeten, zu gleichem Zweck sämmtliche Gläubiger des Lieutenants Julius von Buchenau vorzula, den, auch die Vcrglcichsvoi schlage bei dem hiesi­gen Obergerichte vorgelegt. Es wird daher Ta­gefahrt auf den 23. Juni d. J., Vormittags 9 Uhr, anberanmr , zu welcher sämmtliche Gläubiger hiermit vorgeladen werden, um persönlich oder durch besonders bevollmächtigte Obergerichtsau- wälteüber die Vergleichsvorschläge, deren Ein­sicht denselben in der Obergerichtsregistratur ge­stattet wird, sich zu erklären oder zu gewärtigen, daß die Nichterscheinenden als den Beschlüssen

der Mehrheit beitretend angesehen werden. Fulda am 31. März 1824.

K. H- Obergericht der Provinz Fulda, Civilseuat-

W a r n ö d o r f.

vt. Wagner.

2. Obgleich schon durch das auf allerhöchsten Be­fehl erlassene Ausschreiben der kurfürstl. Regie­rung dahier vom 1. Mai 1818 verordnet worden

daß künftig ein jeder, der daS Eigenthum eines zu Neuhanau gelegenen Grundstücks durch eine Erbschaft, oder ein Vermachtniß, er, langt, davon binnen sechs Wochen, vom Tage des erlangten Besitzes und zwar bei Ver­meidung einer dem Betrage eines halben Pro­zents von dem Kanfgelde, das bei dem statt gehabten jüngsten Verkauf des in Frage stehen­den Grundstücks dafür erlößt worden, gleich, kommenden Strafe, dem kurfürstlichen Stadt« schultheissenamt zu Neuhanau die Anzeige zu thun, und zugleich diese seine Erwerbung, wenn sie nicht bereits aktenkundig oder sonst notorisch sey, so bescheiugen solle, daß daraws das nöthige und zwar uneut geldlich zu bewir­kende, Ab - und Zuschreiben des von ihm er­erbten , oder ihm vermachten Grundstücks in den Lager- oder Quartierbücheru verfügt wer, den könne,

so sind gleichwohl neuerdings mehrere Fälle vor- gekommen, in welchen jene Vorschriften unbe- folgt geblieben sind. Es wird daher dieses Aus­schreiben mit dem Au fügen wiederholt zur öffeut-